Hanspeter Schmidt

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Dies ist die Webseite von Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt in Freiburg im Breisgau. Die englische Fassung finden Sie hier

Der Recht der Biolebensmittel in der Europäischen Union wurde mit Wirkung zum Jahresbeginn 2009 verändert. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist nicht mehr gültig. Hier finden Sie konsolidierte Fassungen der maßgebenden Rechtsnormen: Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (auf den 15.10.2009 konsolidierte Fassung) wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassen. Sie enthält Prinzipien und Grundsätze, aber auch direkt anwendbares Recht. Manche Regelungen detailliert, manche nicht, jedenfalls aber nicht alle. Weitere Regeln für die Produktion finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (auf den 01.06.2010 konsolidierte Fassung). Sie wurde von der Kommission erlassen. Ihre Regeln beziehen sich zu einem guten Teil auf die gleichen Themen wie die Ratsverordnung. Daher ist es notwendig diese beiden Verordnungen im Zick-Zack zu lesen, um zu verstehen, was das Gemeinschaftsrecht vorgibt. Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (auf den 01.06.2010 konsolidierte Fassung) regelt den Import von Ökoprodukten aus Drittstaaten. Import-Guidelines der Kommission interpetieren die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung. Das deutsche Ökolandbaugesetz 2008 macht insbesondere von dem Opt-in des Gemeinschaftsrechts für Restaurants Gebrauch.



Einladung zum 13. Frankfurter Tageslehrgang
"Neues im Recht der Bioprodukte 2011"


Donnerstag, 24. November 2011, 10.00 bis 16.30 Uhr,
Frankfurt am Main, Ökohaus Ka Eins,
Kasseler Straße 1a (S-Bahnstation Westbahnhof).


Die Referenten sind
Hanspeter Schmidt, Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau, und
Dr. Manon Haccis, Qualitätssicherung Alnatura, Bickenbach.

Der eintägige Lehrgang führt in die neuesten Entwicklungen des Rechts der Bioprodukte ein. Praktische Übungen mit Beispielen, auch solchen, die von den Teilnehmern vorgelegt werden. Frage und Antworten zu allen Rechtsfragen der Bioprodukte nach den Wünschen der Teilnehmer. Es wird Zeit für Fragen und Diskussion geben. Was interessiert Sie besonders?

Teilnahmebeitrag € 260,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Anmeldung an hps@hpslex.de oder Fax 0761/702520.

ANMELDUNG (Fax an 0761/702520 oder e-mail an hps@hpslex.de): Ja, ich melde mich hiermit verbindlich für den Tageslehrgang am Mittwoch, dem 25.11.2010, in Frankfurt an. Die Tagungsgebühr von EUR 260,-- (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) zahle ich nach Erhalt der Rechnung.
Name/Firma:
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Telefon/Fax/e-mail:
Datum/Unterschrift:

Der Gerichthof der Europäischen Union konnte, so Abschnitt 30 seines Urteils vom 14. April 2011, nicht erkennen, dass die Kommission geprüft hat, ob Steviatee Novel Food ist oder nicht. Jedenfalls kommt der Entscheidung der Kommission vom Februar 2000 keine Drittwirkung zu, weder direkt noch indirekt im Sinne eines fachlichen Präjudizes, das in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu überwinden wäre. In diesen muss  eigenständig und objektiv geprüft werden, ob der Tee der Stevia, hergestellt durch Aufgießen der getrockneten Blätter, vor Mai 1997 in nennenswertem Unfang in der Europäischen Union dem menschlichen Verzehr diente oder nicht. Wenn nein, handelt es sich um Novel Food, die erst nach einer förmlichen Zulassung verkehrsfähig wird. Anderenfalls handelt es sich um eine einfache, ohne weiteres verkehrsfähige pflanzliche Lebensmittelzutat:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
14. April 2011*
„Art. 249 Abs. 4 EG – Handlungen der Organe – An einen Einzelnen gerichtete Entscheidung der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 258/97 – Neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat – Entscheidung 2000/196/EG – ‚Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ – Verweigerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen – Wirkung gegenüber Dritten“
In der Rechtssache C-327/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2009, in dem Verfahren
Mensch und Natur AG
gegen
Freistaat Bayern
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Mensch und Natur AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Schmidt,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, A. Engman und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und T. Scharf als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 249 Abs. 4 EG der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43, S. 1) sowie der Entscheidung 2000/196/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Verweigerung der Zulassung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung Nr. 258/97 (ABl. L 61, S. 14).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mensch und Natur AG (im Folgenden: Mensch und Natur) und dem Freistaat Bayern über das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter von dieser Gesellschaft vermarkteter Produkte in Deutschland, das damit begründet wird, dass in der Zusammensetzung dieser Produkte Stevia rebaudiana Bertoni (im Folgenden: Stevia) enthalten sei.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Verordnung Nr. 258/97
3 Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 258/97 lauten:
„(1)    Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten können den freien Verkehr mit Lebensmitteln behindern. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dadurch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen.
(2)    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist dafür Sorge zu tragen, dass neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten einer einheitlichen Sicherheitsprüfung in einem Gemeinschaftsverfahren unterliegen, bevor sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden. …“
4 Art. 1 der genannten Verordnung sieht vor:
„(1)    In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft geregelt.
(2)    Diese Verordnung findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen:

e)    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können;

(3)    Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter Absatz 2 dieses Artikels fällt.“
5 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„(1)    Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die unter diese Verordnung fallen, dürfen
– keine Gefahr für den Verbraucher darstellen;
– keine Irreführung des Verbrauchers bewirken;
– sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte.
(2)    Im Hinblick auf das Inverkehrbringen der unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft finden die Verfahren der Artikel 4, 6, 7 und 8 anhand der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und der in diesen Artikeln erwähnten sonstigen relevanten Faktoren Anwendung.
…“
6 Art. 4 der Verordnung Nr. 258/97 bestimmt:
„(1)    Die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft verantwortlich ist (im Folgenden ‚der Antragsteller‘ genannt), unterbreitet dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht werden soll, einen Antrag. Gleichzeitig übermittelt sie der Kommission eine Antragskopie.
(2)    Die Erstprüfung gemäß Artikel 6 wird durchgeführt.
Nach Abschluss des Verfahrens des Artikels 6 Absatz 4 unterrichtet der in Absatz 1 bezeichnete Mitgliedstaat unverzüglich den Antragsteller darüber, dass
– er das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in den Verkehr bringen darf, wenn die ergänzende Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 nicht erforderlich und kein begründeter Einwand gemäß Artikel 6 Absatz 4 erhoben worden ist, oder
– eine Entscheidung über die Genehmigung gemäß Artikel 7 erforderlich ist.
(3)    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Anschrift der zuständigen Lebensmittelprüfstellen in seinem Hoheitsgebiet mit, die für die Ausarbeitung der Berichte über die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 verantwortlich sind.
(4)    Vor Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission Empfehlungen zu den wissenschaftlichen Aspekten der
– zur Antragstellung erforderlichen Informationen sowie ihrer Aufmachung,
– Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß Artikel 6.
…“
7 Art. 6 der genannten Verordnung sieht vor:
„(1)    Der Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthält die erforderlichen Angaben, einschließlich einer Kopie der durchgeführten Studien, und alle sonstigen Elemente, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht, sowie einen angemessenen Vorschlag für die Aufmachung und Etikettierung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat entsprechend den Anforderungen des Artikels 8. Ferner ist dem Antrag eine Zusammenfassung des Antragsdossiers beizufügen.
(2)    Nach Eingang des Antrags sorgt der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichnete Mitgliedstaat dafür, dass eine Erstprüfung durchgeführt wird. Dazu teilt er entweder der Kommission den Namen der mit der Ausarbeitung des Berichts über die Erstprüfung beauftragten zuständigen Lebensmittelprüfstelle mit oder ersucht die Kommission, in Absprache mit einem anderen Mitgliedstaat eine der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Prüfstellen mit der Ausarbeitung eines solchen Berichts zu beauftragen.
Die Kommission leitet an die Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie der vom Antragsteller vorgelegten Zusammenfassung weiter und gibt ihnen den Namen der mit der Erstprüfung beauftragten zuständigen Lebensmittelprüfstelle bekannt.
(3)    Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Absatzes 1 erstellten Antrags wird im Einklang mit den Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 ein Bericht über die Erstprüfung erstellt, aus dem hervorgeht, ob das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat einer ergänzenden Prüfung nach Artikel 7 zu unterziehen ist.
(4)    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den Bericht der zuständigen Lebensmittelprüfstelle unverzüglich der Kommission, die ihn an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet. Ein Mitgliedstaat oder die Kommission kann innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Berichts durch die Kommission Bemerkungen übermitteln oder einen begründeten Einwand gegen das Inverkehrbringen des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat erheben. Die Bemerkungen oder Einwände können auch die Aufmachung oder Etikettierung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat betreffen.
Die Bemerkungen oder Einwände sind an die Kommission zu richten, die sie innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen an die Mitgliedstaaten weiterleitet.
Auf Verlangen eines Mitgliedstaats übermittelt der Antragsteller eine Kopie der mit dem Antrag vorgelegten zweckdienlichen Informationen.“
8 Art. 7 dieser Verordnung bestimmt:
„(1)    Ist gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine ergänzende Prüfung erforderlich oder wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 ein Einwand erhoben, so wird eine Entscheidung über die Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 13 getroffen.
(2)    Bei dieser Entscheidung wird der Geltungsbereich der Genehmigung und gegebenenfalls Folgendes vorgeschrieben:
– die Bedingungen für die Verwendung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat;
– die Bezeichnung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat sowie seine/ihre genauen Merkmale;
– die spezifischen Etikettierungsanforderungen gemäß Artikel 8.
(3)    Die Kommission unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die getroffene Entscheidung. Die Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.“
9 Art. 13 der Verordnung Nr. 258/97 lautet:
„(1)    Bei der Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens wird die Kommission von dem Ständigen Lebensmittelausschuss, nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt, unterstützt.
(2)    Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.
(3)    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel [205 Absatz 2 EG] für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) a)    Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
…“
10 Gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 258/97 ist diese 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten.
Die Entscheidung 2000/196
11 Der dritte Bezugsvermerk der Entscheidung 2000/196 nennt „den Antrag auf Zulassung von ‚[Stevia]: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten, den Professor J. Geuns des pflanzenphysiologischen Labors der KUL am 5. November 1997 bei der zuständigen belgischen Behörde gestellt hat“.
12 Die Erwägungsgründe dieser Entscheidung lauten wie folgt:
„(1)    Der erste Bewertungsbericht der zuständigen belgischen Behörden kam zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen eine Zulassung des Erzeugnisses nicht erteilt werden sollte.
(2)    Als Reaktion auf den ersten Bewertungsbericht ließ der Antragsteller der Kommission weitere Unterlagen zukommen; die Kommission brachte diese Informationen den Mitgliedstaaten und dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss zur Kenntnis.
(3)    Gemäß Artikel 7 der Verordnung wurde eine ergänzende Prüfung vorgenommen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss gab am 17. Juni 1999 seine Stellungnahme ab, in der er den ersten Bewertungsbericht im Wesentlichen bestätigte.
(4)    ‚Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ sind neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Es wurde nicht nachgewiesen, dass das Erzeugnis den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung entspricht; es darf daher in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.
(5)    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses.“
13 Die Art. 1 und 2 der Entscheidung 2000/196 bestimmen Folgendes:
„Artikel 1
‚[Stevia]: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ sind als [anders als die allein verbindliche niederländische Fassung enthält die deutsche Fassung hier das Adjektiv ‚neuartige‘] Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Professor J. Geuns, KUL – Pflanzenphysiologisches Labor, Kardinal Mercierlaan 92, 3001 Heverlee, Belgien, gerichtet.“
Nationales Recht
14 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Lebensmittelüberwachungsgesetzes (LÜG) vom 11. November 1997 können die Lebensmittelbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden.
15 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sieht vor, dass Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 258/97 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Mensch und Natur stellt verschiedene Teesorten her und vertreibt diese. In einigen von ihnen werden Bestandteile von Stevia-Blättern als Süßungsmittel verwendet.
17 Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2000/196 entschieden, dass Stevia als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Union nicht zugelassen ist. Diese Entscheidung erging auf einen Antrag von Prof. Geuns hin, an den die Entscheidung gerichtet ist.
18 Mit einem an Mensch und Natur gerichteten Bescheid vom 8. April 2003 untersagte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen das Inverkehrbringen mehrerer Teesorten und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.
19 In diesem Bescheid stellte das Landratsamt fest, dass der Antrag auf Zulassung von Stevia als neuartiges Lebensmittel mit der Entscheidung 2000/196 abgelehnt worden sei; diese Entscheidung verpflichte alle Mitgliedstaaten dazu, das Inverkehrbringen von Stevia zu untersagen. Mensch und Natur habe nicht dargelegt, dass die fraglichen Teesorten bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 258/97 am 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht worden seien.
20 Mensch und Natur erhob gegen die Entscheidung des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 8. April 2003 Klage beim Verwaltungsgericht München und trug vor, dass die Stevia enthaltenden Erzeugnisse seit Anfang der 90er Jahre von ihren Rechtsvorgängern entwickelt und schon vor dem 15. Mai 1997 im Wege des Versandhandels und über Naturkostgeschäfte in sehr großen Mengen in der Union in den Verkehr gebracht worden seien. Im Übrigen habe die Entscheidung 2000/196 ihr gegenüber keinerlei Bindungswirkung.
21 Das Verwaltungsgericht München gab dieser Klage mit Urteil vom 13. Mai 2004 statt.
22 Der Freistaat Bayern legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
23 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält für die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Unionsrechts für nötig und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.    Schließt es Art. 249 Abs. 4 EG aus, eine nach ihrem Wortlaut nur an einen bestimmten Betroffenen gerichtete Entscheidung der Kommission so zu verstehen, dass sie auch gegenüber anderen Unternehmen verbindlich ist, die nach Sinn und Zweck der Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln sind?
2.    Ist die Entscheidung 2000/196, nach deren Art. 1 Stevia als neuartiges Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, auch gegenüber Mensch und Natur verbindlich, die Stevia derzeit in der Gemeinschaft in Verkehr bringt?
Zu den Vorlagefragen
24 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Erläuterung der Rechtswirkungen einer auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 258/97 erlassenen Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird.
25 Gemäß Art. 249 Abs. 4 EG ist „die Entscheidung … in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“. Diese Bestimmung ist zu Art. 288 Abs. 4 AEUV geworden, wonach „Beschlüsse … in allen ihren Teilen verbindlich [sind]. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“
26 Auch die Art des in der Verordnung Nr. 258/97 vorgesehenen Verfahrens schließt hinsichtlich der Adressaten einer nach diesem Rechtsakt erlassenen Entscheidung eine weite Auslegung aus.
27 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nur auf neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne ihres Art. 1 Abs. 2 anwendbar ist. Um solche handelt es sich, wenn diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Union vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
28 Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 258/97 sieht lediglich die Möglichkeit vor, „gegebenenfalls“ im Wege des sogenannten „Komitologieverfahrens“ nach Art. 13 der Verordnung festzulegen, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter die Verordnung fällt (vgl. Urteil vom 15. Januar 2009, M-K Europa, C-383/07, Slg. 2009, I-115,  Randnr. 40). Es obliegt jedoch nicht dem Unternehmer, das Verfahren nach Art. 13 zu betreiben (Urteil M-K Europa, Randnr. 43).
29 Zum anderen beruht eine Entscheidung der Kommission über die Verweigerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, wie sich u. a. aus den Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 258/97 ergibt, im Wesentlichen auf dem Antrag einer Person auf Genehmigung des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses und den von dieser Person vorgelegten Angaben.
30 Aus dem Wortlaut der Entscheidung 2000/196 geht nicht mit Sicherheit hervor, dass die Kommission geprüft hat, ob das fragliche Erzeugnis in der Union vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung in nennenswertem Umfang Gegenstand des menschlichen Verzehrs war oder nicht.
31 Die Mitgliedstaaten, die durch die in Art. 10 EG und derzeit in Art. 4 Abs. 3 EUV genannte Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gebunden sind, müssen jedoch die Verordnung Nr. 258/97 beachten und somit dafür sorgen, dass Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die „neuartig“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht vermarktet werden, sofern nicht die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Art. 4 dieser Verordnung festgestellt hat, dass es keiner Genehmigung bedarf, oder gegebenenfalls eine Genehmigung der Kommission gemäß Art. 7 dieser Verordnung vorliegt.
32 Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 258/97 werden die nach dieser Vorschrift erlassenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
33 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats somit über Informationen, nach denen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Erzeugnisse vermarktet werden, deren Eigenschaften denjenigen von Erzeugnissen zu entsprechen scheinen, für deren Inverkehrbringen in der Union die Kommission die Genehmigung verweigert hat, so müssen sie die Umstände dieser Vermarktung auf der Grundlage der Vorschriften dieser Verordnung überprüfen und gegebenenfalls die Vermarktung dieser Erzeugnisse unterbinden.
34 Ihre Aufgabe besteht zunächst darin, festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Erzeugnis um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 258/97 handelt, wobei sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben, nachzuweisen, dass dieses Erzeugnis in der Union vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in nennenswertem Umfang in den Verkehr gebracht worden ist.
35 Wird festgestellt, dass es sich bei dem Erzeugnis um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat handelt, muss die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats sodann die für eine wirksame Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 258/97 erforderlichen Maßnahmen ergreifen, was eine an den Betroffenen gerichtete Anordnung einschließen kann, einen Antrag nach Art. 4 dieser Verordnung zu stellen, um das genannte Erzeugnis weiter vermarkten zu können.
36 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass eine auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 258/97 erlassene Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird, gegenüber anderen Personen als der oder denjenigen, an die sie gerichtet ist, nicht verbindlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen jedoch überprüfen, ob ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vermarktetes Erzeugnis, dessen Eigenschaften denjenigen des Erzeugnisses zu entsprechen scheinen, das Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission war, ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt, und gegebenenfalls der betreffenden Person aufgeben, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgt.
Kosten
37  Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Eine auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassene Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird, ist gegenüber anderen Personen als der oder denjenigen, an die sie gerichtet ist, nicht verbindlich. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen jedoch überprüfen, ob ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vermarktetes Erzeugnis, dessen Eigenschaften denjenigen des Erzeugnisses zu entsprechen scheinen, das Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission war, ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt, und gegebenenfalls der betreffenden Person aufgeben, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgt.

Lenaerts    Juhász    Arestis
Malenovský         von Danwitz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. April 2011.
Der Kanzler        Der Präsident der Dritten Kammer
A. Calot Escobar        K. Lenaerts
 

Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ordnet an: „Die zuständigen Behörden dürfen folgende Aufgaben den Kontrollstellen nicht übertragen ...".
Deutsche Juristen missverstehen gelegentlich, dass, wenn Normen des Unionsrechts von Behörden der Mitgliedstaaten handeln, damit auch die in Deutschland Beliehenen gemeint sind. Und umgekehrt missverstehen die Juristen der Union gelegentlich, dass in Deutschland Private, die beliehen werden, zu Behörden werden.
Für das richtige Verständnis des Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist wichtig., diese beiden Missverständnisse zu vermeiden. Artikel 27 Absatz 7 ist so zu verstehen, dass Deutschland diese Aufgaben nicht privaten Kontrollstellen als privaten Akteuren übertragen darf. Aber so, dass Deutschland private Kontrollstellen durch deren Beleihung in die öffentliche Verwaltung einbeziehen, damit zu Behörden  qualifizieren und diese mit den entsprechenden Aufgaben betrauen darf, denn die Union mischt sich nicht in den Behördenaufbau der Mitgliedstaaten ein.
Wenn man in Deutschland einen Privaten beleiht, wird er Teil der öffentlichen Verwaltung. Der Beliehene wird durch die Beleihung zur Behörde nach dem nationalen deutschen Recht. Der Beliehene wird zu einem Teil der öffentlichen Verwaltung und zwar als ein ihr an-, aber nicht eingegliederter Teil. Damit ist gemeint, dass er zu einer Behörde außerhalb des linearen Verwaltungsaufbaus, aber eben zu einer wirklichen und nicht nur einer Quasibehörde wird.
Die Mitgliedstaaten der Union dürfen in ihrer Rechtsordnung ihre Behörden gemäß ihrer Verwaltungstradition aufbauen. Zur deutschen Verwaltungstradition gehören die Beliehenen als Behörden. Man nennt sie auch funktionale Behörden und unterscheidet sie damit von den Behörden im allgemeinen Verwaltungsaufbau, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass sie Behörden sind, die als solche den Vorgaben der Rechtsordnung gerecht werden müssen. Sie müssen das Verwaltungs-verfahrensgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und alle die anderen gesetzlichen Regelungen einhalten, welche Behörden zu rechtsstaatlichem Verfahren anhalten.
Dass die zu Beleihenden sorgfältig ausgewählt werden müssen, damit sie die ihne übertragenen Aufgaben erfüllen können, gehört zu den unionsrechtlichen (selbstverständlichen) Obliegenheiten der Mitgliedstaaten, wenn es um die Erfüllung unionsrechtlich begründeter Behördenaufgaben geht. Dies hindert Deutschland aber nicht am Einsatz von Beliehenen als Behörden bei der Erfüllung von in Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgeführten Aufgaben.
Wenn man die Vorschrift so verseht, dass der Normgeber der Europäischen Union durch diese Regelungssystematik offenbar sicherstellen wollte, dass Aufgaben von einiger Tragweite grundsätzlich von Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten wahrgenommen und nicht zur Wahrnehmung an private Dritte abgegeben werden dürfen, ist die Beleihung fach- und sachkundiger Dritten das Mittel der Wahl dem Befehl des Unionsrechts in Deutschland - beispielsweise in Sachsen - exakt zu folgen, denn die Dritten verlieren durch die Beleihung die Eigenschaft Private zu sein und sie gewährleisten bei sorgfältiger Auswahl die rasche und effiziente Umsetzung des Unionsrechtsa im Sinne von dessen "effet utile".
Die Beliehenen treten nicht nur als Sachwalter des beleihenden Hoheitsträger auf. Sie sind vielmehr selbst Behörde im Bereich ihrer Aufgaben. Und zwar nicht solche minderen Ranges, sondern im vollen funktionalen Sinn. Sie handeln in dem Bereich der übertragenen Aufgaben hoheitlich, wie jede andere Behörde. Und ihre Verfahren sind Verwaltungsverfahren, die dem vollständigen, dafür vorgesehenen Normenprogramm unterliegen. Die Rechtsaufsicht (gelengtlich auch die Fachaufsicht)  stellt dies, wie bei jeder anderen Behörde, sicher. (hps 04.03.2011)


Die „Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau (LÖK)“ berichtet im Protokoll ihrer Sitzung vom 18./19.01.2011 von folgender, meines Erachtens unzutreffenden Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: „BMELV informiert aus gegebenem Anlass über seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln mit dem Bio-Siegel: § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG legt fest, dass Erzeugnisse mit dem Bio-Siegel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind. Demnach müssen die Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen. Für bestimmte Erzeugnisse enthält diese Verordnung allerdings bis dato keine Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung. Diese in Artikel 26 der VO aufgeführten Erzeugnisse können demnach auch nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. In Artikel 26 sind auch ökologische Futtermittel aufgeführt. Damit können auch verarbeitete Heimtierfuttermittel als Teilmenge der Futtermittel nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.“
Der Auslegung des Ministeriums ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen, denn es trifft nicht zu, dass das Unionsrecht keine Vorschriften für die „Kennzeichnung und Zusammensetzung“ von Bio-Heimtierfuttermittel umfasst: Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gibt vor: „(5) Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder - falls solche Vorschriften nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.“
Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf in den Mitgliedstaaten entweder durch normativen Akt oder administrative Entscheidung akzeptierte oder durch die Verkehrsauffassung anerkannte private Standards bezüglich der unionsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung einschließlich der Kennzeichnung von Bio-Heimtierfuttermittel.
Erwägungsgrund (2) stellt klar, dass es manche Produkte gibt, die, weil die Erarbeitung gemeinschaftliche Produktionsvorschriften sich verzögert, „sus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind: „(2) Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen.“
Für die Heimtierfuttermittel hat der Unionsgesetzgeber diesen Weg des Ausschlusses aus dem Geltungsbereich aber nicht gewählt, sondern die Heimtierfuttermittel in diesen einbezogen. Und es hat  die genannten privaten Standards in das Unionsrecht durch dynamische Verweisung einbezogen. Sie gehören damit zum Unionsrecht, so als seien sie selbst als Anhang zur Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht worden.
Die Kommissionsverordnung setzt damit die Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007 konsequent um, denn auch sie bezieht die Heimtierfuttermittel, wie alle Futtermittel in ihren Anwendungsbereich durch die Bestimmung ihres Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c ein: „(2) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden: ... c) Futtermittel, ...“.
Die Auslegung des Ministeriums ist verletzt die Grundrechte der betroffenen Unternehmen. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts zu einem Ergebnis geführt hat, über das sich streiten lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 91, 346 <366>). Ein Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch vor, weil die Auslegung durch das Ministerium bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr; vgl. BVerfGE 4, 1 <7>). So liegt der Fall hier. (hps 04.03.2011)


Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg vom 19.01.2011 zu Biomineralwasser, meint, dass Biohinweise von Verbrauchern  als Hinweis auf die staatliche Teilnahme und eine staatliche Ordnung der biologischen Produktion des Lebensmittels verstanden werden. Das Gericht führt aus, dass eine Biokennzeichnung Verbraucher "gesetzliche oder sonstige hoheitlichen Vorgaben für den Herstellungsprozess" erwarten lasse.
Dies ist ein Schwachpunkt der Entscheidung. In diesem Begründungselement wird das Gericht der Tatsache nicht gerecht, dass Verbraucher mit Biohinweisen außerhalb des gesetzlich geregelten Bereichs vertraut sind, etwa bei Kosmetika oder Textilien. In dieser Hinsicht ist der Entscheidung nicht zu folgen. (hps 24.02.2011)

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, 3 O 819/10
In dem Rechtsstreit
...
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2010 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Biomineralwasser" zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen ...
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.,2010 zu zahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Mineralwasser.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur  Förderung gewerblicher Interessen, xxx. Zu ihren über 1.6OO Mitgliedern zählen u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.
Der Beklagte ist Inhaber der xxx, die sich vor allem auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das Unternehmen Bio-Erfrischungsgetränke her und füllt natürliches Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere Kompetenz im Bio-Bereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen auf diesem Gebiet erhalten.
Seit September 2009 vertreibt der Beklagte unter der Marke "BioKristall" ein natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung "Biomineralwasser" in den Sorten "classic" und "still", das mit einem Siegel "Bio Mineralwasser" wie folgt gekennzeichnet ist: ... .
Auf dem Rückenetikett weist das streitgegenständliche Mineralwasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" auf.
Das dabei verwendete Siegel "Bio-Mineralwasser" ist für den Beklagten als Wort/Bildmarke ewie folgt eingetragen (Anlage K 12):
Gegen diese Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse anhängig.
Der Beklagte gründete zusammen mit weiteren Personen die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. Dieser Verein erstellte einen Katalog von Anforderungen, die aus Sicht der Qualitätsgemeinschaft ein Bio-Mineralwasser zu erfüllen hat (Anlagen K 7 und B 5). Darüber hinaus wurde ein Zertifizierungssystem entwickelt (Anlage B 4).
Der Beklagte bewirbt das streitgegenständliche Mineralwasser auf seinen Websites (Anlage K 2). Außerdem unterscheidet er auf seinem Internetauftritt die folgenden "Wasserarten": Mineralwasser, Biomineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und Heilwasser (Anlage K 11).
Eine Untersuchung des Beklagten zur Verbrauchervorstellung bei "Bio-Mineralwasser" ergab, dass 48,9% der Befragten von einem "Bio-Mineralwasser" erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne Zusatzstoffe ist. 22 % der befragten Verbraucher erwarten, dass ein Bio-Mineralwasser natürlich und naturbelassen ist (Anlage B 18).
In der Berichterstattung in den Medien und im Internet wird der Begriff "Bio" überwiegend in Verbindung mit Lebensmitteln berichtet (Anlagenkonvolut K 21).
Der Ausdruck "Bio" wird auch für eine Vielzahl von Produkten außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet (Anlagen B 6 - B 8).
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 14.10.2009 abgemahnt (Anlage K 3).
Die Klägerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2009 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, §§ 11 Abs. 1 LFGB, 3 Nr. 1 LMKV, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG zustünde.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Biomineralwasser" zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen ...
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern seien klärungsbedürftig, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff der "ursprünglichen Reinheit".

Dem Beklagten sei im Falle einer Verurteilung eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen und die Sicherheitsleistung auf mindestens 250.000,-- Euro festzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Streitwert mit Beschluss vom 22.03.20100 auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
A. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Mitgliederstruktur gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.
B. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. C 83/47 der Europäischen Union vom 30.03.2010) ist nicht erforderlich.
Da das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, ist die Kammer zur Anrufung des Gerichtshofs nicht verpflichtet. Die Kammer hält eine Entscheidung des Gerichtshofes über die vom Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2010 gestellten Fragen zum Erlass seines Urteils auch nicht für erforderlich.
Aus Sicht der Kammer bestehen keine Unklarheiten über die entscheidungsrelevanten Anforderungen an natürliches Mineralwasser. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass natürliches Mineralwasser auch durch seine ursprüngliche Reinheit gekennzeichnet ist. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) als auch aus Anhang I der - nicht unmittelbar anwendbaren und der MTVO zugrundeliegenden - Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, wobei es keinen Unterschied macht, ob sich dieses Kriterium aus der originären Definition oder aus dem Abgrenzungskatalog zu anderen Wasserarten ergibt. Etwas anderes kann auch nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 (Az.: C-17/96) entnommen werden.
C. Der Klägerin stehen. die in Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Das Bewerben bzw. Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" und die Verwendung des Siegels "Bio Mineralwasser" sind gemäß §§ 3, 4 Nr.. 11 UWG i. V. m. 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.1 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV), 2, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs.2 Nr. 2 Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG), 1 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) wettbewerbswidrig, da es sich bei diesen Vorschriften um Markverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, § 4 UWG, RZ. 11.136, 11.124). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor
I. Die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, da sie eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung darstellt.
1. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist gemäß § 2 Abs. 2 LFGB anwendbar, da es sich bei Mineralwasser um Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit handelt. Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vemünftiqem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen danach auch Getränke, einschließlich Wasser.
2. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers als "Bio-Mineralwasser", insbesondere in Verbindung mit der Anbringung eines "Bio-Mineralwasser-Siegels", dass dieses Mineralwasser sich von einem "konventionellen" natürlichen Mineralwasser dadurch unterscheidet, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs-",und Herstellungsprozess gewonnen und auf Zusatzstoffe verzichtet, wurde sowie dass chemische Herstellungsverfahren und intensive industrielle Verarbeitungsschritte unterlassen worden sind, weshalb insgesamt ein naturbelasseneres und natürlicheres Mineralwasser entstanden ist.
a) Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten repräsentativen Verbraucherbefragung (Anlage B 18). Darin antworteten 48,9% der Verbraucher auf die Frage, was sie von einem Bio-Mineralwasser besonderes erwarten würden, dass es unbehandelt und besonders rein sei und keine Zusatzstoffe enthalte. 22% der Befragten erwarten, dass es natürlich und naturbelassen sei.
b) Darüber hinaus gehört auch die Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen, weshalb das Gericht die Frage, was ein erheblicher Anteil, der Adressaten mit der streitgegenständlichen Bezeichnung für Vorstellungen verbinden werden, aus eigener Anschauung und Wertung  beantworten kann (BGH, GRUR 2004,244 - Marktführerschaft).
Diese Sachkunde der Kammer ergibt sich unter anderem aus folgenden Quellen:
aa) Zum einen wird die Vorsilbe "Bio", die der altgriechischen Sprache entstammt und "Leben" bedeutet, im allgemeinen Sprachgebrauch mit den Bedeutungen "das Leben betreffend", "mit Natürlichem zu tun habend" und "mit organischem Leben in Verbindung stehend" verwendet (Anlage K 5)-
bb) Darüber hinaus kann die Verkehrsauffassung durch bestehende gesetzliche Vorschriften in der Form beeinflusst werden, dass die Verbraucher davon ausgehen, dass das Produkt  bestehenden Normen entspricht (BGH, GRUR 2009, 970 - Versicherungsberater). Dies gilt insbesondere für gesetzliche Vorschriften über Lebensmittel, die einen prägenden Einfluss auf die Erwartungen ausüben, welche die Verbraucher bezüglich bestimmter Lebensmittel haben (VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009, Az.: 4 K 4277/08). Dies gilt selbst dann, wenn die entsprechende Norm keine Gültigkeit mehr hat.
Die Verordnung (EG) Nr.834/2007 vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen reserviert die Bezeichnung "Bio" für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche in Übereinstimmung mit den durch sie aufgestellten Anbaumethoden erzeugt wurden. Sie formuliert Bedingungen, unter denen die Verwendung der Begriffe "Bio" oder "Öko" zulässig ist, wobei sie in erster Linie nicht an die Beschaffenheit sondern an die Art und Weise der Erzeugung des Produkts anknüpft.
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist zwar auf Mineralwasser nicht unmittelbar anwendbar, da es, sich dabei nicht um ein Erzeugnis der Landwirtschaft handelt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) und die in Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung enthaltene Einschränkung (außer Iandwirtschaftliche Erzeugnisse) auch für den darauf folgenden Unterabsatz 2 gilt. Aber die in der Verordnung aufgestellten Grundprinzipien sind den maßgeblichen Verkehrskreisen ebenso bewusst wie die Tatsache, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bio" im Lebensmittelbereich an gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Auch wenn keine detaillierte Rechtskenntnis im Hinblick auf die EG-Öko-Verordnung erwartet werden kann, wird das Verbraucherverständnis durch die Verwendung der Bezeichnung im Lebensmittelbereich geprägt (OLG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 U 199/08). Bei einem (natürlichen) Mineralwasser handelt es sich um ein Lebensmittel, sowohl nach dem LFGB als auch nach der Vorstellung der Verbraucher, weshalb das Verkehrsverständnis von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geprägt ist.
cc) Durch die entsprechende Berichterstattung in den Medien und im Internet (Anlage K 21) wird dieses Verbraucherverständnis gefördert. In diesen . Berichten wird die Bezeichnung "Bio" nur im Zusammenhang mit solchen Lebensmitteln verwendet, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen. Dass der Begriff "Bio" auch für eine Vielzahl von Produkten außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet wird (Anlagen B 6 - B 8), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da Mineralwasser ein Lebensmittel im Sinne des LFGB darstellt.
dd) Schließlich entspricht diese Auslegung der Rechtsprechung anderer Gerichte. So hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2007 entschieden (WRP 2007, 1386), dass der Zusatz "Bio" bei der Lebensmittelbezeichnung gegenüber dem Verbraucher zum Ausdruck bringe, es handele sich um ein Produkt, das nach den Grundsätzen des ökologischen Anbaus gewonnen ist oder aus entsprechend gewonnenen Rohstoffen besteht und/oder im wesentlichen frei von Rückständen oder Schadstoffen ist. Es würde damit dem Verbraucher suggeriert, dass es sich um ein besonderes reines Naturprodukt handele.
3. Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen werden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten nicht erfüllt.
Entgegen der Verbrauchervorstellung existieren keine gesetzlichen oder sonstigen hoheitlichen Vorgaben für den Herstellungsprozess des Mineralwassers des Beklagten, welche die Verwendung der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" reglementieren. Das Mineralwasser des Beklagten kann die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllen, weil für ein derartiges anorganisches Lebensmittel in der Verordnung keine Anforderungen gestellt werden. Sonstige durch Gesetz (im materiellen Sinne) aufgestellte Kriterien existieren nicht. Das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem (Anlage B 4) ist rein privatrechtlich organisiert.
Darüber hinaus wählte der "Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser" der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. (Anlagen K 7 und B 5) einen Ansatz für die Kennzeichnung mit "Bio", der dem Verbraucherverständnis nicht entspricht. Dieser Kriterienkatalog knüpft an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, beispielsweise für Cyanid, Kupfer und Nitrat. Außerdem wird Bezug genommen auf die Grenzwerte, die gemäß Anlage 6 zu § 9 Abs.3 MTVO gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden soll. Diese grenzwertbezogene Definition entspricht jedoch nicht der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, die auf die Naturbelassenheit und das Fehlen von (chemischen) Zusatzstoffen abstellen.
4. Deshalb erfolgt durch die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" eine Irreführung der Verbraucher  im Sinne von §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB.
Irreführend ist jede Bezeichnung, die - soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen - bei einer Auslegung nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem in Frage kommenden Personenkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist, da eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß ist (BGH, NJW 1989, 711 - Umweltengel).
Ist eine Bezeichnung missverständlich und eröffnet sie verschiedene Verständnismöglichkeiten, so muss der Verwender regelmäßig auch die ihm ungünstigen Verständnismöglichkeiten gegen sich gelten lassen (BGH, GRUR 1992, 66 - Königlich Bayerische Weisse). Maßgeblich ist die Sicht, eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Abzustellen ist auf den Gesamteindruck dei, Werbung unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile (BGH, GRUR 2007, 981- 150 % Zinsbonus).
Damit ist im vorliegenden Fall nicht nur die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser", sondern auch das im räumlichen Zusammenhang zu dieser Bezeichnung abgedruckte Siegel "Bio Mineralwasser" zu berücksichtigen.
Eine Angabe ist schon dann irreführend, wenn auch nur ein Teil des durch die Werbung angesprochenen Personenkreises getäuscht werden kann (HefermehI/KöhlerlBornkamp, § 5 UWG, RZ. 2.106). Die Beurteilung der Irreführung erfolgt dabei normativ, nicht empirisch, weshalb die Feststellung einer bestimmten Irreführungsquote nicht notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die vom Beklagten durchgeführte Verbraucherbefragung, wonach fast 50% der Befragten hinsichtlich der streitgegenständlichen Bezeichnung einer Fehlvorstellung unterliegen, sowie der Tatsache, dass die Bezeichnung auch bei der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über den Inhalt hervorgerufen hat, eine Irreführung eines maßgeblichen Teiles der Verbraucher zu bejahen.
II. Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Bezeichnung auch deshalb irreführend, da damit zu verstehen gegeben wird, dass das Mineralwasser des Beklagten besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Mineralwasser dieselben Eigenschaften haben (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB).
1. Nach der Vorschrift des § 11 Abs.1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt - unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Angaben - irreführend, sofern ,das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichem Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern
hervorgehoben wird (BGH, GRUR 1987, 916, 917- Gratis-Sehtest).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei .der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenes oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, wobei wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch
nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und den bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckten Erwartungen (vgl. dazu die Ausführungen unter AI.2.) ist die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen, da es sich dabei um Merkmale handelt, die für alle natürlichen Mineralwässer vorgeschrieben sind.
Ein natürliches Mineralwasser stammt aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten und durch eine natürliche oder künstliche Quelle erschlossenen Wasservorkommen. Es ist gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere
ernährungsphysiologische Wirkungen (§ 2 MTVO). Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus Anhang l der Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.
Von ursprünglicher Reinheit kann gesprochen werden, wenn sich das Wasser ohne vorhergehende Aufbereitung in einem einwandfreien mikrobiologischen Zustand befindet und keine Kontamination mit Schadstoffen aus der Umwelt, insbesondere mit chemischen Stoffen fremder Herkunft, erfahren hat. Dies setzt voraus, dass diese Reinheit nicht erst durch nachträgliche Behandlung erlangt wird. Deshalb ist die Herstellung von natürlichem Mineralwasser streng reglementiert. Das natürliche Mineralwasser muss grundsätzlich die gleiche Beschaffenheit behalten, die es beim Quellaustritt aufweist. Nur in sehr begrenztem Umfang sind Behandlungsverfahren zulässig (§ 6 MTVO).
Da 48,9 % der befragten Verbraucher von einem Bio-Mineralwasser erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne Zusatzstoffe ist, geben die angesprochenen Verkehrskreise einem Bio-Mineralwasser genau die Eigenschaften, die einem natürlichen Mineralwasser bereits immanent sind, da sie schon kraft Gesetzes von jedem natürlichen Mineralwasser erfüllt
sein müssen. Die Vorschrift des § 1.1Abs. 1 S. 2 Nr. 3·LFGB ist damit  erfüllt.
III. Außerdem verstößt die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4,Abs. 1 LMKV, §§ 2, 8 Abs. 1 MTVO, Anhang 1 zur Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.
1. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung angegeben ist (§§ 3Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs, 1 LMKV). Die zutreffende Verkehrsbezeichnung für das streitgegenständliche Produkt ist natürliches Mineralwasser (§ 8 Abs. 1 MTVO). Diese Verkehrsbezeichnung ist auf der Fertigpackung oder.
einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar anzubringen (§3 Abs. 3 LMKV). Eine Verkehrsbezeichnung 'Bio-Mineralwasser" kennt die Mineral- und Tafelwasserverordnung
nicht.
2.. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs gibt der Beklagte seinem Produkt in seiner konkreten Ausgestaltung die neue Verkehrsbezeichnung "Bio-Mineralwasser".
Der Verbraucher versteht die auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flasche an zentraler Stelle sehr augenfällige Angabe unterhalb des Namens "Biokristall" nicht als Produktname sondern als Verkehrsbezeichnung. Das können die Mitglieder der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung und Erfahrung selbst beurteilen.
Den Eindruck, bei der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" handelt es sich um eine Verkehrsbezeichnung im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung, erweckt der Beklagte auch durch seinen Internetauftritt auf der Website xxx auf der als einzelne Wasserarten im Sinne der EG-Mineralwasserrichtlinie und der deutschen Mineral': und Tafelwasserverordnung die Arten "Mineralwasser", "Bio-Mineralwasser", "Ouellwasser", "Tafelwasser" und .Heilwasser" aufgezählt werden (Anlage K 11).
3. Die Verwendung der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser", die beim Verbraucher den Eindruckeiner gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung erweckt, ist irreführend und damit nach. §§ 3 LMKV, 8 MTVO unzulässig. Der Verbraucher folgert aus dieser Bezeichnung, dass das damit beworbene Mineralwasser eine neue gesetzlich definierte Art von Mineralwasser mit bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten Qualitätskriterien ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei unbeachtlich, dass die korrekte Verkehrsbezeichnung auf dem Rückenetikett der Mineralwasserflasche aufgebracht ist, da die unzulässige Bezeichnung, prominent auf ·der Vorderseite herausgestellt wird. Die prominent herausgestellte, Bezeichnung wird vom Verkehr als Verkehrsbezeichnung aufgefasst und begründet damit den Verstoß gegen § 3 LMKV (OlLG Köln, LRE 36, 341 - Naturjoghurt; OVG Münster, LRE 24, 292 - Halbfettbutter; OLG Köln, ZLR 2001, 299 - Frischer Joghurt).
IV. Schließlich verstößt das vom Beklagten verwendete Siegel "Bio Mineralwasser" gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG i. V. m. 1 ÖkoKennzV, da es dem Ökokennzeichen nachgemacht und eine Eignung zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften zu bejahen ist.
1. Der Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG 'ist anwendbar, da das vom Beklagten vertriebene natürliche Mineralwasser ein Erzeugnis im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Für die Anwendung dieser Norm kommt es nicht darauf an, ob ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bei dem nach § 1 Abs. 1 ÖkoKennzG die Verwendung des Bio-Siegels zulässig wäre.
2. Bei dem Siegel "Bio-Mineralwasser" handelt es sich um eine dem Öko-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG.
Das Ökokennzeichen stellt sich nach § 1 ÖkoKennzV wie folgt dar:
... .
Zwischen dem vom Beklagten verwendeten Siegel und dem Ökokennzeichen bestehen zwar gewisse Unterschiede.
• So ist das Ökokennzeichen sechseckig, während das Siegel "Bio Mineralwasser" viereckig ist.
• Der Rahmen ist beim Ökokennzeichen hellgrün, beim. Siegel "Bio Mineralwasser" hellblau.
• Beim Ökokennzeichen ist der. Schriftzug "Bio" schwarz, beim Siegel des Beklagten dunkelblau.
• Der Buchstabe "i" ist' beim Ökokennzeichen abweichend von der üblichen Schreibweise in grüner Farbe wiedergegeben und mit einem grünen Bogen kombiniert, wodurch eine Assoziation zu einer Pflanze hergestellt· wird. Diese Gestaltungselemente kennt das Siegel
"Bio Mineralwasser" nicht. Stattdessen ist dort ein blauer Wassertropfen vor dem "O" platziert, der zu einer stilistisch verwandten teilweisen Überdeckung des "O" im Wort "BIO" führt.
• Bestandteil des Ökokennzeichens ist der ausdrückliche Verweis "nach EG-Öko-Verordnung", während das Siegel "Bio Mineralwasser" stattdessen nur den Schriftzug "Mineralwasser" trägt. Allerdings kann der Zusatz "nach EG-Öko-Verordnung" auch bei dem staatlichen Kennzeichen  entfallen, wenn seine Lesbarkeit infolge einer sehr kleinen Wiedergabe nicht gewährleistet werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1ÖkoKennzV).
Es überwiegen jedoch die Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen.
• Beide Siegel haben eine geometrische farbige Umrandung.
• Der Hintergrund beider Siegel ist weiß.
• Beide Zeichen werden jeweils von dem Schriftzug "Bio" geprägt, wobei bei den Siegeln die besondere Schreibweise mit großem "B", kleinem "i" mit l-Punkt und großem "O" gemeinsam ist.
• In beiden Fällen ist unter dem Schriftzug "Bio" ein kleingedruckter Text abgedruckt.
• Sowohl bei dem vom Beklagten verwendeten Siegel als auch bei dem Ökokennzeichen sind schließlich gestaltende Elemente (in einem Fall ein grün gehaltener Bogen als Pflanzensymbol, im anderen Fall ein stilisierter Wassertropfen) in das Schriftbild der Bezeichnung "Bio" integriert.
Es besteht somit zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass der Verbraucher die beiden Siegel gedanklich miteinander in Verbindung bringt.
Aufgrund der Konformität nahezu sämtlicher Gestaltungsprinzipien und der Identität der Schriftzüge liegt die Annahme nahe, es handele sich bei dem Siegel "Bio Mineralwasser" um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichen und sei ebenfalls staatlich geschützt. Eine solche Interpretation von Verbraucherseite ist auch im Hinblick auf die Farbgebung naheliegend: Das von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bekannte Öko-Kennzeichen ist in grüner Farbe ausgeführt. Mit dieser Farbe werden generell Natur und Pflanzen assoziiert. Außerdem deutet die grüne Verbindung zwischen den Buchstaben "i" und "O" eine Grünpflanze an. Das vom Beklagten verwendete Siegel korrespondiert systematisch damit, indem es als Sinnbild für Wasser in blauer Farbe ausgeführt ist Und im Bereich des "O" anstatt einer Pflanze einen Wassertropfen zeigt. Wenn der Verbraucher ein derart gestaltetes Logo wahrnimmt, wird er es mit hoher Wahrscheinlichkeit als staatlich reserviertes und kontrolliertes Ökokennzeichen 'für Mineralwasser einstufen.
Diese zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der eine Assoziation beim Verbraucher zwischen beiden Zeichen hervorgerufen wird, ist ausreichend, um eine Nachahmung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG zu bejahen.
Hinzu kommt, dass die Farbgebung des staatlichen Bio-Siegels nicht zwingend ist. Gemäß § 1 Abs. 4 ÖkoKennzV darf das Kennzeichen auch einfarbig und in schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Hintergrund (Fond) und als Kontur ist weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.
3. Das nachgemachte Zeichen eignet sich zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften des mit ihm gekennzeichneten Erzeugnisses, da es geeignet ist, bei dem in Frage kommenden Personenkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen.
D. Der Klägerin steht darüber hinaus der in Ziffer 2. der Klage geltend gemachte Anspruch
auf Zahlung von 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu.
Die Klägerin hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Form der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 208,65 Euro (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale entspricht einem angemessenen Anteil der Aufwendungen, der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen unternehmerischer Abmahntätigkeit und gemeinnütziger Verbandstätigkeit der Klägerin, der Gesamtausgaben der Klägerin im Jahr 2008 und der Anzahl der im Jahr 2008 ausgesprochenen Abmahnungen ergibt sich für das Jahr 2008 ein durchschnittlicher Kostenaufwand von 279,76 Euro pro Abmahnung. Dieser Betrag ergibt sich aus den Gesamtausgaben
der Klägerin in Höhe von 3.494.239,38 Euro und der Tatsache, dass 60 % der Arbeit der Klägerin auf den unternehmerischen Abmahnbereich entfallen und 40 % auf die gemeinnützige Verbandstätigkeit. Mit dem geltend gemachten Betrag von 195,-- Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer verlangt die Klägerin nur einen Anteil ihrer Aufwendungen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 280, 286 BGB.
E. Die Bewilligung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist kam nicht in Betracht. Dem Schuldner kann unter Abwägung der gegenseitigen Interessen gemäß § 242 BGB eine Aufbrauchsfrist bewilligt werden, wenn ihm durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden. und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8UWG Rn. 1.58).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beklagte hinreichend substantiiert .darlegt, durch einer sofortigen Vollzug des Verbots schwere Nachteile zu erleiden. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Er behauptet lediglich, dass die Schäden durch das Verbot "außerordentlich hoch" werden können, ohne dies mit Zahlen oder anderen konkreten Ausführungen zu hinterlegen. Darüber hinausist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kammer bereits im Termin vom 03.11.2010 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie die Bezeichnung "Biomineralwasser" und das Siegel "Bio Mineralwasser" für wettbewerbswidrig hält. Der Beklagte erhielt daher bereits durch die Bestimmung des Verkündungstermins auf den 19.01.2011 eine "Umstellungsfrist" von zweieinhalb Monaten.
F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Sicherheitsleistung war auf 60.000,-- Euro festzusetzen.
Die Höhe der Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Titels, erleiden kann, abgedeckt sind. Dazu gehören nicht nur die nach dem Urteil vollstreckbaren Ansprüche, sondern auch ein möglicher darüber hinausgehender Vollstreckungsschaden, soweit er gemäß § 717 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig ist. Dieser Schaden muss nicht gleichzusetzen sein mit dem Streitwert, bei dessen Festsetzung das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs maßgeblich ist, nicht die Beeinträchtigung, die der Schuldner erleidet. Gleichwohl wird der Streitwert häufig eine, Orientierungshilfe bieten (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 709 ZPO Rn. 8).
Im vorliegenden Fall ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- Euro angemessen und ausreichend, um den Interessen des Beklagten zu genügen. Die vom Beklagten ohne nähere Angaben von Gründen angeregte Sicherheitsleistung von mindestens 250.000,-- Euro entspricht nicht den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles. Vielmehr hat sich die Kammer am Streitwert orientiert und einen Aufschlag für die Prozesskosten vorgenommen.



Hier finden Sie die Erstfassungen der Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Grundverordnung des Rates), 889/2008 (Durchführungsverordnung der Kommission) und 1235/2008 (Kommissionsverordnung für Importe aus Nicht-EU-Staaten). Es erfolgten mehrfach Änderungen dieser Verordnung, etwa durch die Verordnungen (EG) Nr. 967/2008 (Zeitpunkt Logo), 1254/2008 , 537/2009 (Drittländerliste) und 710/2009 (Aquakultur). Ein neues EU-ÖKO-Logo wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 vorgegeben.


Diese Kommentierung der Ratsverordnung ist im Februar 2008 erschienen:

Hanspeter Schmidt, Manon Haccius; EG-Verordnung "Ökologischer Landbau" - Eine juristische und agrarfach- liche Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verlag hpslex publishing, Hanspeter Schmidt, Freiburg im Breisgau, ISBN 978-3-00-023652-5,  545 Seiten,  30 €  (28,03 € + 1,97 € MwSt. 7%).

Nachstehend ein Auszug. 

Inhalt                                                                                                                     Seite

Vorwort    4          
Einführung    6           
Aufbau     15

Kommentierung

Titel und Einleitung     23
Erwägungsgründe      53

Titel I         Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen     
   
    Artikel 1       Ziel, Anwendungsbereich      98   
    Artikel 2       Begriffsbestimmungen       129         

Titel II        Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion
   
    Artikel 3       Ziele       174
    Artikel 4       Allgemeine Grundsätze        179
    Artikel 5       Spezielle Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung     186
    Artikel 6       Spezielle Grundsätze für die Verarbeitung
                        von ökologischen/biologischen Lebensmittel        193
    Artikel 7       Spezielle Grundsätze Verarbeitung Futtermittel          196


Titel III       Produktionsvorschriften   

    Artikel 8       Einhaltung Produktionsvorschriften       198
    Artikel 9       GVO        199   
    Artikel 10     Bestrahlung         211   
    Artikel 11     Landwirtschaft         211
    Artikel 12     Pflanzen           214
    Artikel 13     Meeresalgen            223
    Artikel 14    Tiere    234
    Artikel 15     Aquakulturtiere      256
    Artikel 16     Kriterien für Positivlisten Landwirtschaft     268
    Artikel 17     Umstellung          290
    Artikel 18     Futtermittelverarbeitung        294
    Artikel 19     Lebensmittelverarbeitung          298
    Artikel 20     Hefe        302
    Artikel 21     Kriterien für Positivlisten Verarbeitung        304
    Artikel 22     Flexibilität      310

Titel IV       Kennzeichnung

    Artikel 23     Auslegungsregelung, Kennzeichnungsvorschriften       323
    Artikel 24     Pflichtkennzeichnung Kontrollstellencode,
                        Gemeinschaftslogo, geographische Herkunft         359
    Artikel 25     EU-Logo       371
    Artikel 26     Ermächtigung Kommission Futtermittel-,
                        Umstellungs-Saatgutkennzeichnung    379

Titel V        Kontrollen

    Artikel 27     Kontrollsystem          380
    Artikel 28    Teilnahme          440
    Artikel 29     Bescheinigungen     448
    Artikel 30     Verstöße, Unregelmäßigkeiten         451
    Artikel 31     Informationsaustausch            459

Titel VI       Importe

    Artikel 32     Konformität        461
    Artikel 33     Gleichwertigkeit     477

Titel VII      Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 34     Binnenmarkt             487
    Artikel 35     Berichte Mitgliedstaaten an Kommission           491
    Artikel 36     Statistik           493
    Artikel 37     Regelungsausschuss       493
    Artikel 38     Allgemeine Kommissionsermächtigung     497
    Artikel 39     Aufhebung Vorgängerverordnung      501
    Artikel 40     Übergangsvorschriften            502
    Artikel 41     Kommissionsbericht an den Rat 2011,
                         Wirksamkeitsprüfung   506
    Artikel 42     Inkrafttreten       508

    Anhang       511
    Index           514


 

Vorwort

Diese Verordnung fordert die Kommentatoren und jeden Leser heraus. Wenn sie ab dem Jahresbeginn 2009 gilt, wird sie gemeinsam mit einer ganzen Reihe von Kommissionsverordnungen anwendbar sein. Diese gibt es aber jedoch noch nicht.

Es wird eine Kommissionsverordnung für Importe erlassen werden. Und eine Kommissionsverordnung für Einzelheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung sowie der Kontrolle. Weitere Kommissionsverordnungen werden folgen. Auch diese werden wir kommentieren.

Wir haben diesen Weg der Veröffentlichung gewählt, um den Rechtsanwendern sogleich, wenn sich die Fragen stellen, und nicht erst Jahre später, Hinweise zu den Antworten zu geben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hatten wir auf Deutsch 1992 und 1994  und in englischer Sprache 1998  kommentiert. Bei der Arbeit an jenen Kommentaren waren wir von der Qualität der Texte des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht überzeugt. Rückschauend stellen wir nun fest, dass wir damals weniger Grund zur Klage hatten als heute.

Wir wollen nicht bei der Kritik an einem Gesetz, das unvollkommen ist, stehen bleiben. Es müssen Wege der praktischen Anwendung entwickelt  werden, die dem Grundsatz bestmöglicher Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gerecht werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 bringt aber nicht nur Verwirrung, sondern auch positive Klärung: Der Grundsatz, dass jeder Aspekt der Vorschriften im Falle seiner Nichteinhaltung an den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ist für die Praxis sehr wichtig.

Nach der Auffassung der EU-Kommission hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon immer gegolten, weil er ein Teil des rechtsstaatlichen Prinzips ist. Man kann auch sagen, dass es sich bei diesem Angemessenheitsgebot um ein Prinzip des gesunden Menschenverstandes handelt. Jetzt findet es sich jedenfalls in Artikel 30 Absatz 1, der für Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten verlangt, dass sie nur ergriffen werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift steht.

Andere Regelungen sehen wir kritisch: Die Flexibilität, die Artikel 22 schaffen soll, könnte zu einer Rechtszersplitterung und zu einem "Fuzzy Image" der Ökoprodukte in der Wahrnehmung der Verbraucher führen. Die Schaffung eines Zweiklassensystems für Ökoprodukte aus Drittstaaten wird möglicherweise zur unfairen Behandlung gerade der Erzeuger führen, die dort in kleinbäuerlichen, genossenschaftlichen Strukturen wirtschaften.

Im Februar 2008

Freiburg im Breisgau                                           Bickenbach
Hanspeter Schmidt                                              Manon Haccius
 



Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91




Einführung

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Verordnung  (EG) Nr. 834/2007 bezeichnen wir in dieser Kommentierung als "diese Verordnung".

Manche Fachkreise des ökologischen Landbaus, insbesondere Verbände der Landwirte, hatten sich von der neuen Verordnung erhofft, dass sie dem ökologischen Landbau ein noch klareres Profil durch gut verständliche Formulierungen verschafft. Der fünfte Erwägungsgrund der neuen Verordnung handelt davon, dass "die Ziele, Grundsätze und Regeln" entsprechend "genauer zu formulieren" seien, um zu mehr "Transparenz" und "Verbrauchervertrauen" beizutragen. Man wünschte sich eine leichter lesbare und leichter verständliche Verordnung. Dieser Wunsch hat sich nicht erfüllt.

Der Rechtsanwender wird zum Zickzackleser zwischen sich im Laufe der Zeit immer weiter verzweigten Kommissionverordnungen. Er muss in stärkerem Maße, als bei der Vorgängerverordnung lernen, zwischen den Artikel dieser Verordnung hinundher zu springen.

Die Qualität von Rechtsnormen entscheidet sich hauptsächlich daran, ob die Anwender mit ihnen zurecht kommen. Für Ökoprodukte gibt es zwei wichtige Anwendungsfälle:

- Der aus der Sicht der Verbraucher und der mit ihrem Schutz befassten Behörden wichtigste, erste Anwendungsfall folgt aus der Frage, ob ein Lebensmittel, so wie es als Bioprodukt angeboten wird, den gesetzlichen Vorschriften entspricht, also "wirklich" ein Bioprodukt ist.

- Der zweite Anwendungsfall bezieht sich auf den Landwirt oder einen in anderer Weise für einen Betrieb Verantwortlichen, in dem mit Ökoprodukten umgegangen wird, und für den sich die Frage stellt, ob er alles richtig macht und damit den gesetzlichen Befehlen gerecht wird.

Wer mit Bioprodukten schon länger zu tun hat, weiß aus der Erfahrung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, der Vorgängerverordnung, dass dort die Prüfung von Artikel 1 der Verordnung von der Frage ausging, ob das Produkt ein nicht verarbeitetes, pflanzliches Agrarerzeugnis oder ein für den menschlichen Verzehr bestimmtes, verarbeitetes Agrarerzeugnis ist. Außerdem, ob es als Bioprodukt gekennzeichnet ist, was sich an der gesetzlichen Vermutung, orientiert am Käufereindruck, des Artikel 2 entschied. Die Prüfung ging dann weiter über die Etikettierungsvorschriften des Artikel 5, zu deren Bedingungen die Einhaltung der Erzeugungsvorschriften des Artikel 6 und der Vorschriften zum Kontrollsystem in Artikel 8 gehörten. Von dort führte die Prüfung weiter in die Anhänge der Vorgängerverordnung mit den Vorgaben zur Herstellung und deren Kontrolle.

Umgekehrt war für Betriebseigner, die mit Ökoprodukten zu tun hatten, klar, dass ihre Verpflichtung ausgehend von der Abgrenzung der Produktkategorien in Artikel 1 und durch die Legalvermutung der Ökoetikettierung durch Artikel 2 definiert war, dies verbunden mit dem Katalog kontrollpflichtiger Tätigkeiten in Artikel 8, der von der Erzeugung über die Aufbereitung bis zur Vermarktung reichte. Der Einstieg für die Anwendung der Verordnung war in beiden Fällen Artikel 1, währenddem die produktorientierte Kontrolle über Artikel 5 geprüft wurde und die unternehmensorientierte Kontrolle über Artikel 8. Artikel 5 hatte als Schnittstelle für die Prüfung des konkreten Lebenssachverhalts die Rolle einer zentralen Steuerungsnorm.

Die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 834/2007 folgt einem anderen Aufbau und einer anderen Logik. Sie orientiert sich nicht an den Bedürfnissen der Anwender der Rechtsnorm, sondern an der Normensicht des Gesetzgebers.

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist in Artikel 1 Absatz 2 so abgegrenzt, dass er alle dort genannten Lebensmittel und die anderen Erzeugnisse, ganz gleich, ob sie eine Biokennzeichnung tragen oder nicht, erfasst. Die Tatsache, dass es sich um eine Rechtsnorm für Bioprodukte handelt, wird erst an einer anderen, in der Verordnung nicht leicht aufzufindenden Stelle deutlich. Die Verordnung erfasst in ihren Anwendungsbereich auch die Lebensmittel aus nichtökologischer, konventioneller Produktion.

Für "Unternehmer" gibt es nun auch einen eigenen Anwendungsbereich. In diesen Anwendungsbereich fallen aber nicht nur die Unternehmer, die mit Ökolebensmitteln befasst sind, sondern alle Lebensmittelunternehmer, ganz gleich, ob sie mit Ökoprodukten zu tun haben oder nicht. Auch für die Unternehmer entscheidet sich erst an einer anderen, schwer auffindbaren Stelle in der Verordnung, ob sich aus dieser Verordnung für sie Pflichten ergeben oder nicht.

Dies Regelungstechnik verwirrt dort, wo die Autoren der Verordnung selbst den Überblick verloren und von den Unternehmern, nämlich allen, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die Einhaltung der "Produktionsvorschriften" der ökologischen Produktion verlangen. Dies ist natürlich nicht so gemeint, denn dann gäbe es nur noch Ökoprodukte. Es liegt ein Redaktionsfehler vor, der sich im Wege der teleologischen Reduktion, einer Rückführung des Wortlauts der Norm auf eine Bedeutung, die Sinn macht, reduzieren lässt.

Der Gang der Prüfung, ob ein bestimmtes Lebensmittel, so wie es dem Verbraucher angeboten wird, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gerecht wird, führt über die produktbezogene Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Artikel 1 Absatz 2 zu Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, in dem vorgegeben ist, dass die Biokennzeichnung gestattet ist, wenn die gekennzeichneten Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.

Diese als Voraussetzung für die Biokennzeichnung zu erfüllenden Vorschriften finden sich dann nicht, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zusammengefasst in einem Artikel - in der früheren Verordnung war dies Artikel 5 -, sondern an verschiedenen Stellen, die ebenfalls nicht leicht auffindbar sind. Für die Prüfung von Ökoprodukten, wie sie Verbrauchern angeboten werden, schreitet die Betrachtung sachdienlich zunächst zu Artikel 23 Absatz 4, in dem für verarbeitete Lebensmittel verschiedene Kennzeichnungsweisen zur Verfügung gestellt werden. Neu ist die Gestattung der Auslobung eines wie auch immer kleinen Ökoanteils im Verzeichnis der Zutaten.

Von dort führt sie weiter zur Pflichtangabe der Kontrollstellen-Codes in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und zur Pflichtangabe des Gemeinschaftslogos in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und einer geographischen Herkunftsangabe beim Gemeinschaftslogo in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c auf den Verpackungen der Ökoprodukte.

Ein EU-Logo-Verwendungsverbot für Umstellungsprodukte findet sich in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2, währenddem sich die Tatsache, dass Umstellungserzeugnisse eine Biokennzeichnung nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 tragen dürfen, ohne mit einem Hinweis auf die Umstellung versehen zu sein, aus dem Zusammenhang und der Ermächtigung der Kommission zum Erlass besonderer Kennzeichnungsvorschriften für Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs in Artikel 26 Absatz b ergibt, wobei allerdings die Tatsache, dass pflanzliche Umstellungsprodukte überhaupt nur als Bioprodukte gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie aus einer einzigen pflanzlichen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen, aus Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e folgt.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeichnet sich durch die durchgängige Betrachtung der Regelungsmaterie aus der Sicht des Gesetzgebers im Gegensatz zu einer Betrachtung aus der Sicht des Rechtsanwenders aus. Dadurch entsteht für den Rechtsanwender eine gewisse Unübersichtlichkeit, die er überwinden muss.

Eine ähnliche Lage ergibt sich für den Lebensmittelunternehmer, der nach der Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Artikel 1 Absatz 3 in diesen fällt. Artikel 8, der ihn zur Einhaltung alle Produktionsvorschriften, gleich ob er mit Ökoprodukten zu tun hat oder nicht, verpflichtet, ist nicht ernst gemeint.

Ob die Verordnung ihm Pflichten auferlegt, ergibt sich für ihn ausgehend von Artikel 28 Absatz 1. Dort findet er die Vorschrift, dass er Pflichten hat, wenn er Ökoprodukte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in den Verkehr bringt. Und er findet einen Zeitpunkt vorgegeben, ab dem ihm diese Verpflichtungen auferlegt sind: Den Beginn des "Inverkehrbringens", denn er ist (nur) verpflichtet, "vor dem Inverkehrbringen" von Ökoprodukten seine Tätigkeit anzumelden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Da das "Inverkehrbringen", anders als der Wortsinn auf den ersten Blick vermuten lassen könnte, nicht erst das Angebot an Käufer beinhaltet, sondern nach der Definition der Lebensmittel-Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schon das Bereithalten zum Inverkehrbringen, sind zumindest Lebensmittelunternehmer, die ökogekennzeichnete Produkte zur Vermarktung bereithalten, verpflichtet, sich dem Kontrollsystem zu unterstellen.

Da aber die Verpflichtung, dies zu tun, erst mit dem Beginn des Bereithaltens einsetzt, erfährt der Lebensmittelunternehmer, was ihn überraschen mag, dass er nicht verpflichtet ist, seinen Betrieb nach Artikel 28 Absatz 1 anzumelden, wenn er Ökoprodukte zum Zwecke der Verarbeitung als solche produziert, lagert oder einkauft, um sie zu verarbeiten. Dies erfährt der Lebensmittelunternehmer, indem er von dem Begriff "vor dem Inverkehrbringen" in Artikel 28 Absatz 1 auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe j voranschreitet, von wo er zur Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen wird.  Viele der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 sind allerdings funktionslos oder sie passen nicht recht.

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erweist sich für die Anwender als Schnitzeljagd nicht nur hin und her in der Verordnung selbst, sondern auch in fremden Verordnungen, auf welche verwiesen wird. Und es wird auf Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwiesen, aus denen Positivlisten in Kraft bleiben. Die verschiedenen von der Kommission nun nach und nach zu erlassenden Kommissionsverordnungen mit Durchführungsvorschriften, die nicht mehr als Anhänge der Ratsverordnung ergehen werden, sondern als selbständige Kommissionsverordnungen, muss der Rechtsanwender ebenfalls mitlesen.

Ein für diese Verordnung verantwortlicher Mitarbeiter der EU-Kommission bezeichnete dies als ein "Zickzacklesen", was aber mit der nötigen Disziplin erfolgreich bewerkstelligt werden könne. Dies ist richtig: Wenn die Rechtsanwender sich anstrengen, wird es ihnen gelingen, auch diese Verordnung und die Folgeverordnungen der Kommission, mit denen in großer Zahl zu rechnen ist, praktisch sinnvoll anzuwenden.

Für den sachkundigen Juristen sind solche Prüfungsreihenfolgen nichts Unbekanntes. Sie hat er im Grundstudium schon anhand des Bürgerlichen Gesetzbuches gelernt, dessen Aufbau von der Gesetzgebungslehre der 90iger Jahre des 19. Jahrhunderts geprägt ist. Für den juristisch nicht vorgebildeten Rechtsanwender aus der Biobranche birgt die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 jedoch neue, bislang noch nicht gekannte Herausforderungen.



Die Rolle des Titel II

Für das erste Herangehen an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist es nützlich zu verstehen, welche Rolle Titel II spielt. Dort finden sich in fünf Artikeln Ziele, allgemeine Grundsätze, spezielle Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung, spezielle Grundsätze für die Verarbeitung von Lebensmitteln und spezielle Grundsätze für die Verarbeitung von Futtermitteln. Diese Artikel 3 bis 7 sind Vorgaben, die sich nicht an den einzelnen Lebensmittelunternehmer und damit auch nicht an die Kontrollstellen zum Zwecke der Kontrolle dieser Unternehmer richten.

Dies folgt aus der Formulierung des Artikel 8, der nur davon handelt, dass Unternehmer die Produktionsvorschriften in Titel III einhalten müssen und nicht Titel II. Titel II enthält zwar Vorgaben, die wie genaue Handlungsanweisungen wirken, zum Beispiel unter den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 4 die Vorgabe, dass "keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Er-zeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln" erfolgen dürfe.

Diese Vorgaben richten sich aber nicht an die Unternehmer. Derart präzise Formulierungen haben die Funktion, einen strengen Rahmen zu Lasten der Kommission zu setzen, wenn sie Durchführungs- bestimmungen als Kommissionsverordnungen erlassen will.

Titel II spielt für Unternehmer und Konstrollstellen dann aber gleichwohl indirekt eine für ihre Praxis erhebliche Rolle, weil Artikel 16 Absatz 5 ihnen aufgibt bei der Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im Landbau für nicht nach Artikel 12 positivlistungspflichtige Stoffe zu prüfen, ob deren Verwendung "den Zielen und Grundsätzen des Titel II" entspricht. Ähnlich soll nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a geprüft werden, ob ein als Konformitätsprodukt aus einem Drittstaat eingeführtes "Erzeugnis" den "Vorschriften der Titel II, III und IV" genügt.

Eine umfassende Kompetenz der Kommission, im Rahmen eines aus den Mitgliedstaaten gebildeten Komitees den Erlass von Kommissionsverordnungen vorzuschlagen, findet sich im Artikel 38 der neuen Verordnung, wie sich eine umfassende Ermächtigung auch in Artikel 13 der alten Verordnung zum Erlass von Kommissionsverordnungen gefunden hatte. Die Kommission hat sich nicht damit durchgesetzt, vom bisherigen Verfahren des Artikel-14-Ausschusses abzuweichen. So findet sich das gleiche Verfahren in Artikel 37 der neuen Verordnung wieder.

Im Gegensatz zur alten Verordnung, in der die der Kommission gesetzten Schranken für die Ausübung dieser delegierten Rechtssetzungsmacht nur mittelbar aus den Vorschriften der Ratsverordnung herausgelesen werden konnten, findet sich in der neuen Verordnung ein ausgearbeitetes, detailliertes System von Schranken. Titel II ist als System von Schranken für die Ausübung der delegierten Rechtssetzungsbefugnis durch die Kommission zu lesen. Wenn die Kommission von den in Titel II gesetzten Vorgaben abweichen möchte, hat sie zwar auch ein Initiativrecht, dies in die Wege zu leiten, jedoch ist der richtige Weg dafür dann der Vorschlag der Veränderung der Ratsverordnung und nicht etwa der politisch leichter durchzusetzende Weg einer Kommissionsverordnung. Sie unterliegt im Artikel-37-Ausschuss der neuen Verordnung, genau wie im Artikel-14-Ausschuss der alten Verordnung, der Notwendigkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten. Erfahrungsgemäß vermag die Kommission aber Vorschläge für Kommissionsverordnungen leichter durchzusetzen als die politisch regelmäßig kritischer betrachteten Vorschläge der Kommission für die Abänderung einer Ratsverordnung.

In beiden Fällen gilt, dass nur der Kommission und nicht etwa den Mitgliedstaaten das Recht zusteht, initiativ zu werden, also einen Vorschlag vorzulegen. Vorschläge für Kommissionsverordnungen müssen genauso von der Kommission als eigene Vorschläge akzeptiert und vorgelegt werden, wie dies für andere Rechtsnormen, auch für Ratsverordnungen, der Fall ist.

Wenn Mitarbeiter der Kommission erläutern, dass die Besonderheit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darin liegt, dass das Verhältnis der Befugnisse zwischen Rat und Kommission klarer definiert wurde, trifft dies zu: Die Befugnisse der Kommission durch Kommissionsverordnungen Durchführungsregelungen zu erlassen, wurden durch die Festlegung der Ziele und Grundsätze in Titel II eingeschränkt. Diese müssen, damit sie im Sinne des Gemeinschaftsrechtes die volle Wirksamkeit entfalten können, für die Zwecke der Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Kommission und Rat eher streng als großzügig ausgelegt werden. Würden sie so ausgelegt, dass sie der Kommission keine Grenzen setzen, würden sie den Zweck der Verordnung, so wie er auch von der Kommission dargelegt wird, verfehlen.

Damit ist die Kommission zum Beispiel gehindert, durch Durchführungsregelungen das Verbot des Einsatzes von GVO abzuschwächen. Eine Abschwächung würde auch erfolgen, wenn die Kommission Regelungen als Durchführungsvorschriften erlassen würde, die bewirken, dass Ökobauern regelmäßig Saatgut einsetzen, welches deutlich über der Nachweisgrenze gentechnische Veränderungen aufweist. Ob das Gleiche für eine Regelung gelten würde, die es Ökobauern erlauben würde, Ernteerzeugnisse mit entsprechend signifikanten gentechnischen Veränderungen als Ökoprodukte zu vermarkten, insbesondere, wenn es durch Maßnahmen wie Trennung von Produktionslinien oder größere Abstände von Feldflächen technisch möglich wäre, die gentechnischen Veränderungen zu vermeiden, erscheint mit Blick auf Artikel 9 zweifelhaft.


Ein erster Blick auf den Aufbau

Vor diesem Hintergrund muss sich die Kommentierung der Verordnung bezüglich Titel II nicht in erster Linie damit beschäftigen, welche Merkposten hier katalogmäßig genannt sind. Der Gedanke, dass Endverbraucher anhand der Regelungen in Titel II verstehen könnten, was den ökologischen Landbau ausmacht, erscheint angesichts der leblosen und wenig konkreten Sprache, die sich in Titel II findet, wenig wahrscheinlich. Die eigentliche Funktion des Titel II liegt aber auch nicht in der Information der Öffentlichkeit, sondern in der Begrenzung der an die Kommission delegierten Rechtssetzungs- befugnisse. Was sich außerhalb des von Titel II gezogenen Rahmens befindet, ist in der Ratskompetenz verblieben.

Bevor man sich als Rechtsanwender in den Details der Verordnung verliert, nützt es, neben der Erkenntnis, dass Titel II die Funktion hat, Kommissionsbefugnisse zu begrenzen, nachzuvollziehen, was die praktischen Wirkungen der anderen Teile sind. Hier ein Überblick:

Unter dem Titel "Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen" findet sich unter Titel I im Artikel 1 Absatz 1 eine Zielbestimmung, die nicht erkennen lässt, dass sie eine Rechtsnorm über Landwirtschaft einleitet, denn sie würde auch zur Einleitung von Vorschriften über die Herstellung ökologisch vorteilhafter Automobile taugen.

Es folgt im Absatz 2 die produktbezogene Abgrenzung des Anwendungsbereichs und im Absatz 3 die unternehmensbezogene Abgrenzung. Beide ohne Bezug auf die Ökokennzeichnung, so dass beispielsweise alle Lebensmittel und alle Lebensmittelunternehmer in den Anwendungsbereich fallen.

Im Artikel 2 finden sich Begriffsbestimmungen, die, weil in ihnen teilweise politische Kompromisse "versteckt" sind, genau auf ihre Auswirkungen im systematischen Zusammenhang der Verordnung gelesen werden müssen. Sie verändern den Sinn von Vorschriften im Text der Verordnung an einigen Stellen grundlegend. So ist unter Buchstabe aa eine Begriffsbestimmung der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen aufgenommen, welche alle Lebensmittelunternehmen erfasst, die am gleichen Ort Produkte aufbereiten und verzehrsfertig an Endverbraucher abgeben, womit auch die Zubereitung von Kartoffelsalat in der Metzgereiabteilung eines Lebensmittelfilialisten erfasst ist.

Titel II beschreibt Grundsätze und Ziele, die ein System von Schranken ergeben, welches der Ausübung der der Kommission vom Rat delegierten Rechtssetzungsbefugnis Grenzen setzt. Artikel 8 verpflichtet Landwirte dementsprechend nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Titel II, die vornehmlich als Schranken für die Kompetenzen der Kommission wirken sollen.

Titel III enthält unter entsprechender Überschrift "Produktionsvorschriften" in den Artikeln 8 bis 22. Artikel 8 verpflichtet Unternehmer die Vorschriften des Titel III und der folgenden Titel einzuhalten. Artikel 9 enthält den Gentechnikausschluss, Artikel 10 den Ausschluss der ionisierenden Strahlung. Artikel 11 enthält allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung wie den Grundsatz der betrieblichen Gesamtumstellung und als Ausnahme die Trennung von konventioneller und ökologischer Produktion im gleichen Betrieb. Artikel 12 enthält Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung, wobei die Fortgeltung der Positivlisten der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und h für Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel auffällt. Im Absatz 2 wird das Sammeln von Wildpflanzen der landwirtschaftlichen Ökoproduktion gleichgestellt.

Artikel 13 regelt das Sammeln von Meeresalgen im Absatz 1 und die Zucht von Meeresalgen, aber nicht von Süßwasseralgen, in Absatz 2. Artikel 14 enthält Vorschriften für die tierische Erzeugung und Artikel 15 für die von Aquakulturtieren. Artikel 16 nennt Kriterien für die Abänderung der nach Artikel 12 weiter geltenden Positivlisten für Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer, aber auch neu für die Entwesung von Anlagen der pflanzlichen Erzeugung einschließlich der Lagereinrichtungen im landwirtschaftlichen Betrieb, aber nicht für Entwesungsmittel, die in Lager-, Transport- oder Produktionseinrichtungen nach dem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden.

Artikel 17 führt Regeln für die Umstellung auf, nennt aber keine Umstellungszeit, sondern deutet an, dass die Kommission für verschiedene Kulturen und Tiere unterschiedliche Umstellungszeiträume festlegen wird. Artikel 18 regelt die Herstellung verarbeiteter Futtermittel und Artikel 19 die verarbeiteter Lebensmittel. Artikel 20 die Herstellung von Hefe und Artikel 21 enthält spiegelbildlich zu Artikel 16 Kriterien für die Abänderung der Positivlisten für die Lebensmittelverarbeitung, die aus der alten Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 weiter gelten.

Artikel 22 enthält eine Ermächtigung zu Gunsten der Kommission, abweichend von den Vorgaben in den Titeln III bis VII Ausnahmen zuzulassen, wobei aber die Vorschriften des Titel II einen nicht überwindbaren äußeren Rahmen bieten. Die Ausnahmen sollen zur Bewältigung spezifischer regionaler oder zeitlich begrenzt auftretender Probleme in den Mitgliedstaaten gewährt werden, wobei die Gründe dafür im abschließenden Katalog des Artikel 22 Absatz 2 genannt sind. Die Kommission hat damit die Befugnis an sich gezogen, zur Bewältigung besonderer Umstände genau das Gegenteil dessen zu bewirken, dass im Allgemeinen Ziel einer Verordnung ist, nämlich die Produktionsbedingungen zu harmonisieren. Es handelt sich also um die Gestattung einer Ungleichbehandlung, deren Grenzen einmal durch den Katalog des Artikel 22 Absatz 2 und zum anderen durch die Rechtsvorschriften des Titel II gezogen sind.

Die Kommission hatte ihren Vorschlag für eine Totalrevision der Vorgängerverordnung im Wesentlichen damit begründet, dass diese viele Ausnahmen (Derogationen) zulasse, die vor allem den Behörden der Mitgliedstaaten und den Kontrollstellen gewährt würden. Dies solle beendet werden, und die Macht, Ausnahmen zu gewähren, solle bei der Kommission konzentriert werden. Aus Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b folgt allerdings, dass die Kommission Ausnahmen durch die Flexibilitätsregelung des Artikel 22 auch so gewähren kann, dass es den Kontrollstellen überlassen wird, zu entscheiden, ob die Ausnahme im Einzelfall Anwendung findet oder nicht.

Im Titel IV finden sich die Kennzeichnungsregelungen. Artikel 23 enthält drei verschiedene Systeme für die Ökokennzeichnung von verpackten Lebensmitteln. Artikel 24 die Pflichtangaben der Kontrollstellencodenummer, des Gemeinschaftslogos und der geographischen Herkunftsangabe. Artikel 25 bestätigt die Legitimität privater und staatlicher nationaler Ökoprüfzeichensysteme. Artikel 26 ermächtigt die Kommission, die noch völlig fehlenden Regelungen für die Kennzeichnung von Ökofuttermitteln und Ökoumstellungserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie Vermehrungsmaterial und Saatgut zu erlassen.

Titel V enthält die Vorschriften über Kontrollen. Im Artikel 27 ist das Kontrollsystem geregelt, wobei in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b die Übertragung von Kontrollaufgaben auf Kontrollstellen genannt ist. Diese Kontrollstellen sind in der Begriffsbestimmung des Artikel 2 Buchstabe p als "unabhängige private Dritte" definiert. In Artikel 27 wird auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die amtlichen Kontrollen Bezug genommen, wobei die Sonderregelungen des Artikel 27 Absatz 5 deutlich machen, dass die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die Materie im Wesentlichen spezialregeln und damit die allgemeinen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verdrängen. Wichtig aus dem Kreis der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleiben aber die nicht für die Zwecke der Ökokontrolle spezialgeregelten Vorschriften, insbesondere jene über die Amtshilfe, auch grenzüberschreitende Amtshilfe, in Titel IV der Kontrollverordnung. Es wird die Akkreditierung der Kontrollstellen, aber nicht der Kontrollbehörden nach der EN 45011 verlangt.

Artikel 28 begrenzt die Pflicht zur Teilnahme am Kontrollsystem, so dass längst nicht alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ökokontrollpflichtig sind. Artikel 29 verlangt die Ausgabe von Betriebszertifikaten wie sie von den nach der EN 45011 akkreditierten Kontrollstellen schon nach deren Abschnitt 12.3 auszustellen sind. Artikel 30 sieht das System von Partienaberkennung und betrieblichem Vermarktungsverbot auf Zeit vor, wie dies schon aus Artikel 9 Absatz 9 der Vorgängerverordnung bekannt war. Hier findet sich aber eine wesentliche Klarstellung: Sanktionen erfolgen nur, "wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift steht, gegen die verstoßen wurde".

Titel VI regelt die Importe aus Drittstaaten, wobei ein duales und damit potentiell diskriminierendes System eingerichtet ist, in dem gemäß Artikel 32 Drittstaatenware als vollständig den EU-Öko-Vorschriften konform behandelt wird, nach Artikel 33 aber nur als gleichwertig. Artikel 34 handelt von der Gewährleistung des freien Binnenmarktes, erlaubt den Mitgliedstaaten aber die Inländerdiskriminierung der eigenen Biobauern, aber nur durch Vorschriften die für alle eigenen Landwirte gelten. Artikel 35 beschränkt die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission auf Formalien.

In Titel VII finden sich Schlussbestimmungen, zu denen aber auch die wichtige Bestimmung in Artikel 36 über statistische Informationen gehört, welche von den Mitgliedstaaten nach dem Statistikprogramm der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen sind und dementsprechend auch von Unternehmen zwangsweise erhoben werden dürfen. Artikel 37 sieht einen Regelungsausschuss vor, in dem die Mitgliedstaaten über Vorschläge der Kommission nach dem Mehrheitsprinzip abstimmen. Artikel 38 ermächtigt die Kommission, ähnlich wie der letzte Absatz vieler Artikel dieser Verordnung, Durchführungsvorschriften in der Form von Kommissionsverordnungen zu erlassen.

Diese Verordnung wird mit einer Reihe von Kommissionsverordnungen im Zickzack zu lesen sein:

Die Kommission hat einen Arbeitsentwurf vom 10. Januar 2008 unter dem Titel "Working Document (Draft), COMMISSION REGU-LATION laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 on organic production and labelling of organic products with regard to organic production, labelling and control" vorgelegt.  Zuvor hatte sie einen Entwurf vom 16. November 2007 für Importe aus Drittstaaten mit dem Titel "AGRI F5 – Working document - 16.11.2007 SCOF 27.11.2007 – point B.2 DRAFT COMMISSION REGULATION of [date] laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries" veröffentlicht. 

Artikel 29 hebt die Vorgängerverordnung zum 1. Januar 2009 vollständig auf, so dass ohne gesonderte Übergangsregelungen für vorhandene Etikettenbestände diese vernichtet werden müssen. Der vorliegende Entwurf sieht noch keine angemessene Frist vor, wie Artikel 40 diese anspricht. Artikel 42 verweist für Süßwasseralgen und andere Erzeugnisse auf die unmittelbare Anwendung nationaler und privater Vorschriften. Dies nicht außerhalb, sondern innerhalb des geregelten Bereichs.


Die Sprachfassungen

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in der Kommission vornehmlich in einer englischen Sprachfassung ausgearbeitet. Allerdings bemerkt man in der englischen Fassung sprachliche Unbeholfenheit, wie sie sich auch im französischen Text findet. Gesetzestexten, die nicht von einem Verfasser in seiner Muttersprache aus einem Guss entwurfen werden, merkt man die Arbeit der Autoren in den ihnen fremden Arbeitssprachen an.

Veränderungen, welche am Kommissionsvorschlag vom Dezember 2005 vorgenommen wurden, wurden am englischen Text diskutiert und in ihn eingearbeitet. Die Arbeit am französischen Text war, anders als noch 1988 bis 1991 bei den Arbeiten an der Vorgängerverordnung in den Hintergrund getreten.

Die deutsche Fassung weist Übersetzungsfehler auf: Teilweise werden Wörter, die in der englischen Fassung an verschiedenen Stellen  einheitlich  gebraucht werden, in der deutschen Fassung mit verschiedenen Begriffen übersetzt oder umgekehrt. Die Terminologiedatenbank IATE (Interactive Terminology for Europe) mit 1,4 Millionen mehrsprachigen Einträgen, welche die einheitliche Übersetzung gewährleisten soll, wird offenbar nicht richtig eingesetzt.

Die am Wortlaut orientierte Auslegung der Rechtsnorm wird daher immer auch zugleich den englischen Text betrachten, weil er noch am ehesten mit der Sprachfassung übereinstimmt, die den Beteiligten bei der Diskussion und Verabschiedung der Verordnung vor Augen stand. Es bietet sich an, auch den französischen Text zu berücksichtigen, da Englisch, Französisch und Deutsch in der Kommission als Arbeitssprachen verwendet werden.

Nach dem EuGH kommt allen im Amtsblatt veröffentlichten Sprachfassungen einer Verordnung die gleiche Authentizität zu. Auf die Fassung der EU-Norm in der Amtssprache, die zugleich die Amtssprache in dem Mitgliedstaat ist, über dessen Vollzugspraxis im konkreten Fall gestritten wird, kommt es daher nicht an: sie hat kein größeres Gewicht als die Fassung in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft. Auch die drei Arbeitssprachen genießen danach keinen Vorrang. Diese Rechtsprechung war noch zu einer Zeit begründet worden, in der jeder gebildete Richter alle Sprachfassungen zumindest nachvollziehen und den Unterschieden selbst nachspüren konnte.

Inzwischen hat die Gemeinschaft 27 Mitgliedstaaten und 23 Amtssprachen. Diese Verordnung wurde in allen Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Der EuGH betont in seiner Rechtsprechung, dass der objektive, wirkliche Wille der Rechtsnorm durch Betrachtung des Kontextes und der Ziele einer Rechtsnorm zu erforschen sei. Insbesondere wird verlangt, jede EG-Norm in ihrer Einbettung in das Gemeinschaftsrecht auszulegen. Damit wendet sich der Gerichtshof gegen Versuche, das Gemeinschaftsrecht unter Heranziehung der Begriffe aus nationalen Rechtsnormen auszulegen.

Nach dem EuGH muss die Auslegung der EG-Norm von ihrer Fassung in allen Amtssprachen ausgehen, aber unter vorrangiger Berücksichtigung des vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziels. Durch diese Forderung nach einer am gesetzgeberischen Ziel orientierten teleologischen Auslegung gelangt der Gerichtshof dann doch zu einer Betrachtung der Arbeitsfassungen der Rechtsnorm, denn dass die Fassung der Arbeitssprache oder der Arbeitssprachen dieses Ziel am ehesten dokumentierten, liegt nahe. Dies ohne dass der EuGH die Theorie der vollständigen Gleichwertigkeit der Fassungen der auszulegenden Vorschrift in allen Amtssprachen aufgibt.


 




















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