Dies
ist die Webseite von
Rechtsanwalt
Hanspeter Schmidt in
Freiburg im Breisgau. Die englische Fassung finden Sie
hier.
Der
Recht
der
Biolebensmittel in
der Europäischen Union wurde mit
Wirkung zum Jahresbeginn 2009 verändert. Die
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist nicht mehr gültig. Hier finden Sie
konsolidierte
Fassungen der maßgebenden Rechtsnormen: Die Verordnung (EG) Nr.
834/2007
(auf den 15.10.2009
konsolidierte
Fassung) wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassen. Sie
enthält
Prinzipien und Grundsätze, aber auch direkt anwendbares Recht. Manche
Regelungen detailliert, manche
nicht, jedenfalls aber nicht alle. Weitere Regeln für die Produktion
finden sich in der Verordnung (EG) Nr.
889/2008
(auf den 01.06.2010
konsolidierte
Fassung). Sie wurde von
der Kommission erlassen. Ihre Regeln beziehen sich zu einem guten Teil
auf die gleichen Themen wie die Ratsverordnung. Daher ist es notwendig
diese beiden Verordnungen im Zick-Zack zu lesen, um zu verstehen, was
das Gemeinschaftsrecht vorgibt. Die Verordnung (EG) Nr.
1235/2008
(auf den 01.06.2010
konsolidierte
Fassung) regelt den
Import von Ökoprodukten aus Drittstaaten.
Import-Guidelines
der Kommission interpetieren die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung.
Das deutsche
Ökolandbaugesetz
2008 macht insbesondere von dem Opt-in des Gemeinschaftsrechts für
Restaurants
Gebrauch.
Einladung
zum 13. Frankfurter
Tageslehrgang
"Neues im Recht der Bioprodukte 2011"
Donnerstag, 24. November 2011, 10.00
bis
16.30 Uhr,
Frankfurt am Main, Ökohaus Ka Eins,
Kasseler Straße 1a (S-Bahnstation Westbahnhof).
Die Referenten sind
Hanspeter Schmidt, Rechtsanwalt, Freiburg im
Breisgau, und
Dr. Manon Haccis, Qualitätssicherung Alnatura, Bickenbach.
Der eintägige Lehrgang führt in die neuesten Entwicklungen des Rechts
der Bioprodukte ein. Praktische Übungen mit Beispielen, auch solchen,
die von den
Teilnehmern vorgelegt werden. Frage und Antworten zu allen Rechtsfragen
der Bioprodukte nach den Wünschen der Teilnehmer. Es wird Zeit für
Fragen und Diskussion geben. Was interessiert Sie
besonders?
Teilnahmebeitrag € 260,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Anmeldung an
hps@hpslex.de oder Fax 0761/702520.
ANMELDUNG (Fax an 0761/702520 oder e-mail an hps@hpslex.de): Ja, ich
melde mich hiermit verbindlich für den Tageslehrgang am
Mittwoch, dem 25.11.2010, in Frankfurt an. Die Tagungsgebühr von EUR
260,-- (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) zahle ich nach Erhalt der Rechnung.
Name/Firma:
Straße/PLZ/Ort:
Telefon/Fax/e-mail:
Datum/Unterschrift:
Der Gerichthof der Europäischen
Union konnte, so Abschnitt 30 seines Urteils vom 14. April 2011, nicht
erkennen, dass die Kommission geprüft hat, ob
Steviatee Novel Food ist oder nicht.
Jedenfalls kommt der Entscheidung der Kommission vom Februar 2000 keine
Drittwirkung zu, weder direkt noch indirekt im Sinne eines fachlichen
Präjudizes, das in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu
überwinden wäre. In diesen muss eigenständig und objektiv geprüft
werden, ob der Tee der Stevia, hergestellt durch Aufgießen der
getrockneten Blätter, vor Mai 1997 in nennenswertem Unfang in der
Europäischen Union dem menschlichen Verzehr diente oder nicht. Wenn
nein, handelt es sich um Novel Food, die erst nach einer förmlichen
Zulassung verkehrsfähig wird. Anderenfalls handelt es sich um eine
einfache, ohne weiteres verkehrsfähige pflanzliche Lebensmittelzutat:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
14. April 2011*
„Art. 249 Abs. 4 EG – Handlungen der Organe – An einen Einzelnen
gerichtete Entscheidung der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 258/97 –
Neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat – Entscheidung
2000/196/EG – ‚Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete
Blätter‘ – Verweigerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen –
Wirkung gegenüber Dritten“
In der Rechtssache C-327/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht
vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung
vom 1. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2009, in
dem Verfahren
Mensch und Natur AG
gegen
Freistaat Bayern
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E.
Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Mensch und Natur AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Schmidt,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A.
Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als
Bevollmächtigten,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, A. Engman und S.
Johannesson als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und
T. Scharf als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
23. November 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 249
Abs. 4 EG der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43, S. 1) sowie der Entscheidung
2000/196/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Verweigerung
der Zulassung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete
Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten
gemäß der Verordnung Nr. 258/97 (ABl. L 61, S. 14).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der
Mensch und Natur AG (im Folgenden: Mensch und Natur) und dem Freistaat
Bayern über das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter von dieser
Gesellschaft vermarkteter Produkte in Deutschland, das damit begründet
wird, dass in der Zusammensetzung dieser Produkte Stevia rebaudiana
Bertoni (im Folgenden: Stevia) enthalten sei.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Verordnung Nr. 258/97
3 Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 258/97 lauten:
„(1) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel oder neuartige
Lebensmittelzutaten können den freien Verkehr mit Lebensmitteln
behindern. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und
dadurch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar
beeinträchtigen.
(2) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist dafür
Sorge zu tragen, dass neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten einer einheitlichen Sicherheitsprüfung in einem
Gemeinschaftsverfahren unterliegen, bevor sie in der Gemeinschaft in
den Verkehr gebracht werden. …“
4 Art. 1 der genannten Verordnung sieht vor:
„(1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen
neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten in der
Gemeinschaft geregelt.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der
Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang
für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter
nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen:
…
e) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus
Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus
Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder
Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder
Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche
Lebensmittel gelten können;
…
(3) Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des
Artikels 13 festgelegt werden, ob ein Lebensmittel oder eine
Lebensmittelzutat unter Absatz 2 dieses Artikels fällt.“
5 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die unter
diese Verordnung fallen, dürfen
– keine Gefahr für den Verbraucher darstellen;
– keine Irreführung des Verbrauchers bewirken;
– sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen
sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr
Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte.
(2) Im Hinblick auf das Inverkehrbringen der unter
diese Verordnung fallenden Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in der
Gemeinschaft finden die Verfahren der Artikel 4, 6, 7 und 8 anhand der
in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und der in diesen
Artikeln erwähnten sonstigen relevanten Faktoren Anwendung.
…“
6 Art. 4 der Verordnung Nr. 258/97 bestimmt:
„(1) Die Person, die für das Inverkehrbringen des
Erzeugnisses in der Gemeinschaft verantwortlich ist (im Folgenden ‚der
Antragsteller‘ genannt), unterbreitet dem Mitgliedstaat, in dem das
Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht werden soll, einen Antrag.
Gleichzeitig übermittelt sie der Kommission eine Antragskopie.
(2) Die Erstprüfung gemäß Artikel 6 wird durchgeführt.
Nach Abschluss des Verfahrens des Artikels 6 Absatz 4 unterrichtet der
in Absatz 1 bezeichnete Mitgliedstaat unverzüglich den Antragsteller
darüber, dass
– er das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in den Verkehr bringen
darf, wenn die ergänzende Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 nicht
erforderlich und kein begründeter Einwand gemäß Artikel 6 Absatz 4
erhoben worden ist, oder
– eine Entscheidung über die Genehmigung gemäß Artikel 7 erforderlich
ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den
Namen und die Anschrift der zuständigen Lebensmittelprüfstellen in
seinem Hoheitsgebiet mit, die für die Ausarbeitung der Berichte über
die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 verantwortlich sind.
(4) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung
veröffentlicht die Kommission Empfehlungen zu den wissenschaftlichen
Aspekten der
– zur Antragstellung erforderlichen Informationen sowie ihrer
Aufmachung,
– Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß Artikel 6.
…“
7 Art. 6 der genannten Verordnung sieht vor:
„(1) Der Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthält die
erforderlichen Angaben, einschließlich einer Kopie der durchgeführten
Studien, und alle sonstigen Elemente, anhand deren nachgewiesen werden
kann, dass das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat den Kriterien
gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht, sowie einen angemessenen Vorschlag
für die Aufmachung und Etikettierung des Lebensmittels oder der
Lebensmittelzutat entsprechend den Anforderungen des Artikels 8. Ferner
ist dem Antrag eine Zusammenfassung des Antragsdossiers beizufügen.
(2) Nach Eingang des Antrags sorgt der in Artikel 4
Absatz 1 bezeichnete Mitgliedstaat dafür, dass eine Erstprüfung
durchgeführt wird. Dazu teilt er entweder der Kommission den Namen der
mit der Ausarbeitung des Berichts über die Erstprüfung beauftragten
zuständigen Lebensmittelprüfstelle mit oder ersucht die Kommission, in
Absprache mit einem anderen Mitgliedstaat eine der in Artikel 4 Absatz
3 genannten Prüfstellen mit der Ausarbeitung eines solchen Berichts zu
beauftragen.
Die Kommission leitet an die Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie
der vom Antragsteller vorgelegten Zusammenfassung weiter und gibt ihnen
den Namen der mit der Erstprüfung beauftragten zuständigen
Lebensmittelprüfstelle bekannt.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in
Übereinstimmung mit den Bedingungen des Absatzes 1 erstellten Antrags
wird im Einklang mit den Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 ein
Bericht über die Erstprüfung erstellt, aus dem hervorgeht, ob das
Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat einer ergänzenden Prüfung nach
Artikel 7 zu unterziehen ist.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den
Bericht der zuständigen Lebensmittelprüfstelle unverzüglich der
Kommission, die ihn an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet. Ein
Mitgliedstaat oder die Kommission kann innerhalb von 60 Tagen nach
Vorlage des Berichts durch die Kommission Bemerkungen übermitteln oder
einen begründeten Einwand gegen das Inverkehrbringen des Lebensmittels
oder der Lebensmittelzutat erheben. Die Bemerkungen oder Einwände
können auch die Aufmachung oder Etikettierung des Lebensmittels oder
der Lebensmittelzutat betreffen.
Die Bemerkungen oder Einwände sind an die Kommission zu richten, die
sie innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen an die
Mitgliedstaaten weiterleitet.
Auf Verlangen eines Mitgliedstaats übermittelt der Antragsteller eine
Kopie der mit dem Antrag vorgelegten zweckdienlichen Informationen.“
8 Art. 7 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Ist gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine ergänzende
Prüfung erforderlich oder wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 ein Einwand
erhoben, so wird eine Entscheidung über die Genehmigung nach dem
Verfahren des Artikels 13 getroffen.
(2) Bei dieser Entscheidung wird der Geltungsbereich
der Genehmigung und gegebenenfalls Folgendes vorgeschrieben:
– die Bedingungen für die Verwendung des Lebensmittels oder der
Lebensmittelzutat;
– die Bezeichnung des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat sowie
seine/ihre genauen Merkmale;
– die spezifischen Etikettierungsanforderungen gemäß Artikel 8.
(3) Die Kommission unterrichtet den Antragsteller
unverzüglich über die getroffene Entscheidung. Die Entscheidungen
werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.“
9 Art. 13 der Verordnung Nr. 258/97 lautet:
„(1) Bei der Anwendung des in diesem Artikel
festgelegten Verfahrens wird die Kommission von dem Ständigen
Lebensmittelausschuss, nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt, unterstützt.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen
von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem
Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt
seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der
Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden
Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit
abgegeben, die in Artikel [205 Absatz 2 EG] für die Annahme der vom Rat
auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.
Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der
Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende
nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten
Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses
übereinstimmen.
…“
10 Gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 258/97 ist diese 90 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft
getreten.
Die Entscheidung 2000/196
11 Der dritte Bezugsvermerk der Entscheidung 2000/196 nennt „den Antrag
auf Zulassung von ‚[Stevia]: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ als
neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten, den
Professor J. Geuns des pflanzenphysiologischen Labors der KUL am 5.
November 1997 bei der zuständigen belgischen Behörde gestellt hat“.
12 Die Erwägungsgründe dieser Entscheidung lauten wie folgt:
„(1) Der erste Bewertungsbericht der zuständigen
belgischen Behörden kam zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der
vorliegenden Informationen eine Zulassung des Erzeugnisses nicht
erteilt werden sollte.
(2) Als Reaktion auf den ersten Bewertungsbericht
ließ der Antragsteller der Kommission weitere Unterlagen zukommen; die
Kommission brachte diese Informationen den Mitgliedstaaten und dem
Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss zur Kenntnis.
(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung wurde eine
ergänzende Prüfung vorgenommen. Der Wissenschaftliche
Lebensmittelausschuss gab am 17. Juni 1999 seine Stellungnahme ab, in
der er den ersten Bewertungsbericht im Wesentlichen bestätigte.
(4) ‚Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und
getrocknete Blätter‘ sind neuartige Lebensmittel im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 258/97. Es wurde nicht nachgewiesen, dass das
Erzeugnis den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
entspricht; es darf daher in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht
werden.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen
stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen
Lebensmittelausschusses.“
13 Die Art. 1 und 2 der Entscheidung 2000/196 bestimmen Folgendes:
„Artikel 1
‚[Stevia]: Pflanzen und getrocknete Blätter‘ sind als [anders als die
allein verbindliche niederländische Fassung enthält die deutsche
Fassung hier das Adjektiv ‚neuartige‘] Lebensmittel oder
Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Professor J. Geuns, KUL –
Pflanzenphysiologisches Labor, Kardinal Mercierlaan 92, 3001 Heverlee,
Belgien, gerichtet.“
Nationales Recht
14 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen
Lebensmittelüberwachungsgesetzes (LÜG) vom 11. November 1997 können die
Lebensmittelbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall
Anordnungen treffen, um Verstöße gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden.
15 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten sieht vor, dass Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr.
258/97 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
nicht ohne eine nach den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 258/97
genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden
dürfen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Mensch und Natur stellt verschiedene Teesorten her und vertreibt
diese. In einigen von ihnen werden Bestandteile von Stevia-Blättern als
Süßungsmittel verwendet.
17 Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2000/196 entschieden, dass
Stevia als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Union nicht
zugelassen ist. Diese Entscheidung erging auf einen Antrag von Prof.
Geuns hin, an den die Entscheidung gerichtet ist.
18 Mit einem an Mensch und Natur gerichteten Bescheid vom 8. April 2003
untersagte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen das Inverkehrbringen
mehrerer Teesorten und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein
Zwangsgeld an.
19 In diesem Bescheid stellte das Landratsamt fest, dass der Antrag auf
Zulassung von Stevia als neuartiges Lebensmittel mit der Entscheidung
2000/196 abgelehnt worden sei; diese Entscheidung verpflichte alle
Mitgliedstaaten dazu, das Inverkehrbringen von Stevia zu untersagen.
Mensch und Natur habe nicht dargelegt, dass die fraglichen Teesorten
bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 258/97 am 15. Mai 1997
in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen
Verzehr in den Verkehr gebracht worden seien.
20 Mensch und Natur erhob gegen die Entscheidung des Landratsamts Bad
Tölz-Wolfratshausen vom 8. April 2003 Klage beim Verwaltungsgericht
München und trug vor, dass die Stevia enthaltenden Erzeugnisse seit
Anfang der 90er Jahre von ihren Rechtsvorgängern entwickelt und schon
vor dem 15. Mai 1997 im Wege des Versandhandels und über
Naturkostgeschäfte in sehr großen Mengen in der Union in den Verkehr
gebracht worden seien. Im Übrigen habe die Entscheidung 2000/196 ihr
gegenüber keinerlei Bindungswirkung.
21 Das Verwaltungsgericht München gab dieser Klage mit Urteil vom 13.
Mai 2004 statt.
22 Der Freistaat Bayern legte gegen dieses Urteil Berufung beim
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
23 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält für die Entscheidung des
Rechtsstreits die Auslegung des Unionsrechts für nötig und hat deshalb
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Schließt es Art. 249 Abs. 4 EG aus, eine nach
ihrem Wortlaut nur an einen bestimmten Betroffenen gerichtete
Entscheidung der Kommission so zu verstehen, dass sie auch gegenüber
anderen Unternehmen verbindlich ist, die nach Sinn und Zweck der
Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln sind?
2. Ist die Entscheidung 2000/196, nach deren Art. 1
Stevia als neuartiges Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der
Gemeinschaft nicht zugelassen ist, auch gegenüber Mensch und Natur
verbindlich, die Stevia derzeit in der Gemeinschaft in Verkehr bringt?
Zu den Vorlagefragen
24 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das
vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Erläuterung der
Rechtswirkungen einer auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr.
258/97 erlassenen Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung
für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als Lebensmittel oder
Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird.
25 Gemäß Art. 249 Abs. 4 EG ist „die Entscheidung … in allen ihren
Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“. Diese
Bestimmung ist zu Art. 288 Abs. 4 AEUV geworden, wonach „Beschlüsse …
in allen ihren Teilen verbindlich [sind]. Sind sie an bestimmte
Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“
26 Auch die Art des in der Verordnung Nr. 258/97 vorgesehenen
Verfahrens schließt hinsichtlich der Adressaten einer nach diesem
Rechtsakt erlassenen Entscheidung eine weite Auslegung aus.
27 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nur
auf neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne
ihres Art. 1 Abs. 2 anwendbar ist. Um solche handelt es sich, wenn
diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Union vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht in nennenswertem Umfang für
den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
28 Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 258/97 sieht lediglich die
Möglichkeit vor, „gegebenenfalls“ im Wege des sogenannten
„Komitologieverfahrens“ nach Art. 13 der Verordnung festzulegen, ob ein
Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter die Verordnung fällt
(vgl. Urteil vom 15. Januar 2009, M-K Europa, C-383/07, Slg. 2009,
I-115, Randnr. 40). Es obliegt jedoch nicht dem Unternehmer, das
Verfahren nach Art. 13 zu betreiben (Urteil M-K Europa, Randnr. 43).
29 Zum anderen beruht eine Entscheidung der Kommission über die
Verweigerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines
Erzeugnisses, wie sich u. a. aus den Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 258/97 ergibt, im Wesentlichen auf dem Antrag einer
Person auf Genehmigung des Inverkehrbringens des betreffenden
Erzeugnisses und den von dieser Person vorgelegten Angaben.
30 Aus dem Wortlaut der Entscheidung 2000/196 geht nicht mit Sicherheit
hervor, dass die Kommission geprüft hat, ob das fragliche Erzeugnis in
der Union vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung in
nennenswertem Umfang Gegenstand des menschlichen Verzehrs war oder
nicht.
31 Die Mitgliedstaaten, die durch die in Art. 10 EG und derzeit in Art.
4 Abs. 3 EUV genannte Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gebunden
sind, müssen jedoch die Verordnung Nr. 258/97 beachten und somit dafür
sorgen, dass Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die „neuartig“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind und daher in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in ihrem Hoheitsgebiet
nicht vermarktet werden, sofern nicht die zuständige Behörde des
betroffenen Mitgliedstaats gemäß Art. 4 dieser Verordnung festgestellt
hat, dass es keiner Genehmigung bedarf, oder gegebenenfalls eine
Genehmigung der Kommission gemäß Art. 7 dieser Verordnung vorliegt.
32 Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 258/97 werden die nach dieser
Vorschrift erlassenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht.
33 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats somit über Informationen,
nach denen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Erzeugnisse
vermarktet werden, deren Eigenschaften denjenigen von Erzeugnissen zu
entsprechen scheinen, für deren Inverkehrbringen in der Union die
Kommission die Genehmigung verweigert hat, so müssen sie die Umstände
dieser Vermarktung auf der Grundlage der Vorschriften dieser Verordnung
überprüfen und gegebenenfalls die Vermarktung dieser Erzeugnisse
unterbinden.
34 Ihre Aufgabe besteht zunächst darin, festzustellen, ob es sich bei
dem fraglichen Erzeugnis um ein neuartiges Lebensmittel oder eine
neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 258/97 handelt, wobei sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben,
nachzuweisen, dass dieses Erzeugnis in der Union vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung in nennenswertem Umfang in den Verkehr gebracht
worden ist.
35 Wird festgestellt, dass es sich bei dem Erzeugnis um ein neuartiges
Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat handelt, muss die
zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats sodann die für eine
wirksame Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 258/97
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, was eine an den Betroffenen
gerichtete Anordnung einschließen kann, einen Antrag nach Art. 4 dieser
Verordnung zu stellen, um das genannte Erzeugnis weiter vermarkten zu
können.
36 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegten
Fragen zu antworten, dass eine auf der Grundlage von Art. 7 der
Verordnung Nr. 258/97 erlassene Entscheidung der Kommission, mit der
die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder einer
Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird, gegenüber anderen
Personen als der oder denjenigen, an die sie gerichtet ist, nicht
verbindlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen
jedoch überprüfen, ob ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
vermarktetes Erzeugnis, dessen Eigenschaften denjenigen des
Erzeugnisses zu entsprechen scheinen, das Gegenstand dieser
Entscheidung der Kommission war, ein neuartiges Lebensmittel oder eine
neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser
Verordnung darstellt, und gegebenenfalls der betreffenden Person
aufgeben, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgt.
Kosten
37 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht
erkannt:
Eine auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassene
Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das
Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat in
der Union verweigert wird, ist gegenüber anderen Personen als der oder
denjenigen, an die sie gerichtet ist, nicht verbindlich. Die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen jedoch überprüfen, ob
ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vermarktetes Erzeugnis,
dessen Eigenschaften denjenigen des Erzeugnisses zu entsprechen
scheinen, das Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission war, ein
neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne
des Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt, und gegebenenfalls der
betreffenden Person aufgeben, dass sie die Vorschriften dieser
Verordnung befolgt.
Lenaerts Juhász Arestis
Malenovský von Danwitz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. April 2011.
Der Kanzler Der Präsident der
Dritten Kammer
A. Calot Escobar K. Lenaerts
Artikel
27
Absatz
7 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 ordnet an:
„Die zuständigen Behörden dürfen folgende Aufgaben den Kontrollstellen
nicht übertragen ...".
Deutsche Juristen missverstehen gelegentlich, dass, wenn Normen des
Unionsrechts von Behörden der Mitgliedstaaten handeln, damit auch die
in Deutschland Beliehenen gemeint sind. Und umgekehrt missverstehen die
Juristen der Union gelegentlich, dass in Deutschland Private, die
beliehen werden, zu Behörden werden.
Für das richtige Verständnis des
Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist wichtig.,
diese beiden Missverständnisse zu vermeiden. Artikel 27 Absatz 7 ist so
zu verstehen, dass
Deutschland diese Aufgaben nicht privaten Kontrollstellen als privaten
Akteuren übertragen darf. Aber so, dass Deutschland private
Kontrollstellen durch deren Beleihung in die öffentliche
Verwaltung einbeziehen, damit zu Behörden qualifizieren und diese
mit den
entsprechenden Aufgaben betrauen darf, denn die Union mischt sich nicht
in den Behördenaufbau der Mitgliedstaaten ein.
Wenn man in Deutschland einen Privaten beleiht, wird er Teil der
öffentlichen Verwaltung. Der Beliehene wird durch die Beleihung zur
Behörde nach dem nationalen deutschen Recht. Der Beliehene wird zu
einem Teil der öffentlichen Verwaltung und zwar als ein ihr an-, aber
nicht eingegliederter Teil. Damit ist gemeint, dass er zu einer Behörde
außerhalb des linearen Verwaltungsaufbaus, aber eben zu einer
wirklichen und nicht nur einer Quasibehörde wird.
Die Mitgliedstaaten der Union dürfen in ihrer Rechtsordnung ihre
Behörden gemäß ihrer Verwaltungstradition aufbauen. Zur deutschen
Verwaltungstradition gehören die Beliehenen als Behörden. Man nennt sie
auch funktionale Behörden und unterscheidet sie damit von den Behörden
im allgemeinen Verwaltungsaufbau, was aber nichts an der Tatsache
ändert, dass sie Behörden sind, die als solche den Vorgaben der
Rechtsordnung gerecht werden müssen. Sie müssen das
Verwaltungs-verfahrensgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das
Verwaltungszustellungsgesetz und alle die anderen gesetzlichen
Regelungen einhalten, welche Behörden zu rechtsstaatlichem Verfahren
anhalten.
Dass die zu Beleihenden sorgfältig ausgewählt werden müssen, damit sie
die ihne übertragenen Aufgaben erfüllen können, gehört zu den
unionsrechtlichen (selbstverständlichen) Obliegenheiten der
Mitgliedstaaten, wenn es um die Erfüllung unionsrechtlich begründeter
Behördenaufgaben geht. Dies hindert Deutschland aber nicht am Einsatz
von Beliehenen als Behörden bei der Erfüllung von in Artikel 27 Absatz
7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgeführten Aufgaben.
Wenn man die Vorschrift so verseht, dass der Normgeber der Europäischen
Union durch diese Regelungssystematik offenbar sicherstellen wollte,
dass Aufgaben von einiger Tragweite grundsätzlich von Behörden der
jeweiligen Mitgliedsstaaten wahrgenommen und nicht zur Wahrnehmung an
private Dritte abgegeben werden dürfen, ist die Beleihung fach- und
sachkundiger Dritten das Mittel der Wahl dem Befehl des Unionsrechts in
Deutschland - beispielsweise in Sachsen - exakt zu folgen, denn die
Dritten verlieren durch die Beleihung die Eigenschaft Private zu sein
und sie gewährleisten bei sorgfältiger Auswahl die rasche und
effiziente Umsetzung des Unionsrechtsa im Sinne von dessen "effet
utile".
Die Beliehenen treten nicht nur als Sachwalter des beleihenden
Hoheitsträger auf. Sie sind vielmehr selbst Behörde im Bereich ihrer
Aufgaben. Und zwar nicht solche minderen Ranges, sondern im vollen
funktionalen Sinn. Sie handeln in dem Bereich der übertragenen Aufgaben
hoheitlich, wie jede andere Behörde. Und ihre Verfahren sind
Verwaltungsverfahren, die dem vollständigen, dafür vorgesehenen
Normenprogramm unterliegen. Die Rechtsaufsicht (gelengtlich auch die
Fachaufsicht) stellt dies, wie bei jeder anderen Behörde, sicher.
(hps 04.03.2011)
Die „Länder-Arbeitsgemeinschaft
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau (LÖK)“
berichtet im Protokoll ihrer Sitzung vom 18./19.01.2011 von folgender,
meines Erachtens
unzutreffenden
Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz: „BMELV informiert aus gegebenem Anlass über
seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Kennzeichnung von
Heimtierfuttermitteln mit dem
Bio-Siegel: § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG legt fest, dass Erzeugnisse mit
dem Bio-Siegel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die
Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die
ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr.
834/2007 erfüllt sind. Demnach müssen die Erzeugnisse die Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen. Für bestimmte Erzeugnisse
enthält diese Verordnung allerdings bis dato keine Vorschriften für die
Kennzeichnung und Zusammensetzung. Diese in Artikel 26 der VO
aufgeführten Erzeugnisse können demnach auch nicht mit dem Bio-Siegel
gekennzeichnet werden. In Artikel 26 sind auch ökologische Futtermittel
aufgeführt. Damit können auch verarbeitete Heimtierfuttermittel als
Teilmenge der Futtermittel nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet
werden.“
Der Auslegung des Ministeriums ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen,
denn es trifft nicht zu, dass das Unionsrecht keine Vorschriften für
die „Kennzeichnung und Zusammensetzung“ von Bio-Heimtierfuttermittel
umfasst: Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gibt vor:
„(5) Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für
Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder - falls solche
Vorschriften nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder
anerkannte private Standards.“
Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf in den
Mitgliedstaaten entweder durch normativen Akt oder administrative
Entscheidung akzeptierte oder
durch
die Verkehrsauffassung anerkannte private Standards bezüglich
der unionsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung einschließlich
der Kennzeichnung von Bio-Heimtierfuttermittel.
Erwägungsgrund (2) stellt klar, dass es manche Produkte gibt, die, weil
die Erarbeitung gemeinschaftliche Produktionsvorschriften sich
verzögert, „sus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen
sind: „(2) Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher
Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die
ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als
Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert,
sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher
empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung auszuschließen.“
Für die Heimtierfuttermittel hat der Unionsgesetzgeber diesen Weg des
Ausschlusses aus dem Geltungsbereich aber nicht gewählt, sondern die
Heimtierfuttermittel in diesen einbezogen. Und es hat die
genannten privaten Standards in das Unionsrecht durch dynamische
Verweisung einbezogen. Sie gehören damit zum Unionsrecht, so als seien
sie selbst als Anhang zur Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht
worden.
Die Kommissionsverordnung setzt damit die Ratsverordnung (EG) Nr.
834/2007 konsequent um, denn auch sie bezieht die Heimtierfuttermittel,
wie alle Futtermittel in ihren Anwendungsbereich durch die Bestimmung
ihres Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c ein: „(2) Diese Verordnung gilt
für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der
Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt
sind, in Verkehr gebracht zu werden: ... c) Futtermittel, ...“.
Die Auslegung des Ministeriums ist verletzt die Grundrechte der
betroffenen Unternehmen. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht
vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts zu einem Ergebnis geführt hat,
über das sich streiten lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92
f.>; 91, 346 <366>). Ein Verfassungsverstoß unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch vor,
weil die Auslegung durch das Ministerium bei verständiger Würdigung
nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr; vgl. BVerfGE 4, 1
<7>). So liegt der Fall hier. (hps 04.03.2011)
Die Entscheidung des Landgerichts
Nürnberg vom 19.01.2011 zu
Biomineralwasser,
meint,
dass
Biohinweise
von Verbrauchern als Hinweis auf die
staatliche Teilnahme und eine staatliche Ordnung der biologischen
Produktion des Lebensmittels verstanden werden. Das Gericht führt aus,
dass
eine Biokennzeichnung Verbraucher "gesetzliche oder sonstige
hoheitlichen Vorgaben für den Herstellungsprozess" erwarten lasse.
Dies
ist ein Schwachpunkt der Entscheidung. In diesem Begründungselement
wird das Gericht der Tatsache nicht gerecht, dass Verbraucher mit
Biohinweisen außerhalb des gesetzlich geregelten Bereichs vertraut
sind, etwa bei Kosmetika oder Textilien. In dieser Hinsicht ist der
Entscheidung nicht zu folgen. (hps 24.02.2011)
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, 3 O 819/10
In dem Rechtsstreit
...
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht
xxx und den Richter am Landgericht xxx auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 03.11.2010 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR
250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei
Jahren zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Biomineralwasser"
zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen ...
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem
Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter
Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.,2010
zu zahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- Euro
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Mineralwasser.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung
gewerblicher Interessen, xxx. Zu ihren über 1.6OO Mitgliedern zählen u.
a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.
Der Beklagte ist Inhaber der xxx, die sich vor allem auf die
Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das
Unternehmen Bio-Erfrischungsgetränke her und füllt natürliches
Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere
Kompetenz im Bio-Bereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen
auf diesem Gebiet erhalten.
Seit September 2009 vertreibt der Beklagte unter der Marke
"BioKristall" ein natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung
"Biomineralwasser" in den Sorten "classic" und "still", das mit einem
Siegel "Bio Mineralwasser" wie folgt gekennzeichnet ist: ... .
Auf dem Rückenetikett weist das streitgegenständliche Mineralwasser die
Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" auf.
Das dabei verwendete Siegel "Bio-Mineralwasser" ist für den Beklagten
als Wort/Bildmarke ewie folgt eingetragen (Anlage K 12):
Gegen diese Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein
Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse anhängig.
Der Beklagte gründete zusammen mit weiteren Personen die
Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. Dieser Verein erstellte
einen Katalog von Anforderungen, die aus Sicht der
Qualitätsgemeinschaft ein Bio-Mineralwasser zu erfüllen hat (Anlagen K
7 und B 5). Darüber hinaus wurde ein Zertifizierungssystem entwickelt
(Anlage B 4).
Der Beklagte bewirbt das streitgegenständliche Mineralwasser auf seinen
Websites (Anlage K 2). Außerdem unterscheidet er auf seinem
Internetauftritt die folgenden "Wasserarten": Mineralwasser,
Biomineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und Heilwasser (Anlage K 11).
Eine Untersuchung des Beklagten zur Verbrauchervorstellung bei
"Bio-Mineralwasser" ergab, dass 48,9% der Befragten von einem
"Bio-Mineralwasser" erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und
ohne Zusatzstoffe ist. 22 % der befragten Verbraucher erwarten, dass
ein Bio-Mineralwasser natürlich und naturbelassen ist (Anlage B 18).
In der Berichterstattung in den Medien und im Internet wird der Begriff
"Bio" überwiegend in Verbindung mit Lebensmitteln berichtet
(Anlagenkonvolut K 21).
Der Ausdruck "Bio" wird auch für eine Vielzahl von Produkten außerhalb
des Lebensmittelbereichs verwendet (Anlagen B 6 - B 8).
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 14.10.2009 abgemahnt
(Anlage K 3).
Die Klägerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4
Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vom 28.06.2009 über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, §§ 11
Abs. 1 LFGB, 3 Nr. 1 LMKV, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG
zustünde.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR
250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei
Jahren zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Biomineralwasser"
zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen ...
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem
Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter
Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens und
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Anforderungen an
ein natürliches Mineralwasser im Sinne des Anhang I der Richtlinie
2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit
natürlichen Mineralwässern seien klärungsbedürftig, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Begriff der "ursprünglichen Reinheit".
Dem Beklagten sei im Falle einer Verurteilung eine angemessene
Umstellungsfrist einzuräumen und die Sicherheitsleistung auf mindestens
250.000,-- Euro festzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Streitwert mit Beschluss vom 22.03.20100 auf
50.000,-- Euro festgesetzt.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
A. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Mitgliederstruktur gemäß § 8 Abs. 3
Nr.
2 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.
B. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (Abl. C 83/47 der Europäischen Union vom 30.03.2010)
ist nicht erforderlich.
Da das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit dem Rechtsmittel der
Berufung angefochten werden kann, ist die Kammer zur Anrufung des
Gerichtshofs nicht verpflichtet. Die Kammer hält eine Entscheidung des
Gerichtshofes über die vom Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2010
gestellten Fragen zum Erlass seines Urteils auch nicht für erforderlich.
Aus Sicht der Kammer bestehen keine Unklarheiten über die
entscheidungsrelevanten Anforderungen an natürliches Mineralwasser.
Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass natürliches
Mineralwasser auch durch seine ursprüngliche Reinheit gekennzeichnet
ist. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Verordnung über natürliches
Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) als auch aus Anhang I
der - nicht unmittelbar anwendbaren und der MTVO zugrundeliegenden -
Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern, wobei es keinen Unterschied
macht, ob sich dieses Kriterium aus der originären Definition oder aus
dem Abgrenzungskatalog zu anderen Wasserarten ergibt. Etwas anderes
kann auch nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli
1997 (Az.: C-17/96) entnommen werden.
C. Der Klägerin stehen. die in Ziffer 1. der Klage geltend gemachten
Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Das Bewerben bzw.
Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung
"Bio-Mineralwasser" und die Verwendung des Siegels "Bio Mineralwasser"
sind gemäß §§ 3, 4 Nr.. 11 UWG i. V. m. 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 3
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), 3
Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.1 Verordnung über die Kennzeichnung von
Lebensmitteln (LMKV), 2, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs.2 Nr. 2 Gesetz zur
Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des
ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG), 1 Verordnung zur Gestaltung und
Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) wettbewerbswidrig, da es
sich bei diesen Vorschriften um Markverhaltensregeln im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG handelt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, § 4 UWG, RZ. 11.136,
11.124). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
UWG vor
I. Die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist irreführend gemäß § 11 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, da sie eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung
darstellt.
1. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist gemäß § 2 Abs. 2
LFGB anwendbar, da es sich bei Mineralwasser um Lebensmittel im Sinne
von Art. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit handelt. Im Sinne dieser Verordnung sind
Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder
von denen nach vemünftiqem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in
verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von
Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen danach auch
Getränke, einschließlich Wasser.
2. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Bezeichnung eines
natürlichen Mineralwassers als "Bio-Mineralwasser", insbesondere in
Verbindung mit der Anbringung eines "Bio-Mineralwasser-Siegels", dass
dieses Mineralwasser sich von einem "konventionellen" natürlichen
Mineralwasser dadurch unterscheidet, dass es in einem hoheitlich
reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs-",und
Herstellungsprozess gewonnen und auf Zusatzstoffe verzichtet, wurde
sowie dass chemische Herstellungsverfahren und intensive industrielle
Verarbeitungsschritte unterlassen worden sind, weshalb insgesamt ein
naturbelasseneres und natürlicheres Mineralwasser entstanden ist.
a) Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten
repräsentativen Verbraucherbefragung (Anlage B 18). Darin antworteten
48,9% der Verbraucher auf die Frage, was sie von einem
Bio-Mineralwasser besonderes erwarten würden, dass es unbehandelt und
besonders rein sei und keine Zusatzstoffe enthalte. 22% der Befragten
erwarten, dass es natürlich und naturbelassen sei.
b) Darüber hinaus gehört auch die Kammer zu den angesprochenen
Verkehrskreisen, weshalb das Gericht die Frage, was ein erheblicher
Anteil, der Adressaten mit der streitgegenständlichen Bezeichnung für
Vorstellungen verbinden werden, aus eigener Anschauung und
Wertung beantworten kann (BGH, GRUR 2004,244 - Marktführerschaft).
Diese Sachkunde der Kammer ergibt sich unter anderem aus folgenden
Quellen:
aa) Zum einen wird die Vorsilbe "Bio", die der altgriechischen Sprache
entstammt und "Leben" bedeutet, im allgemeinen Sprachgebrauch mit den
Bedeutungen "das Leben betreffend", "mit Natürlichem zu tun habend" und
"mit organischem Leben in Verbindung stehend" verwendet (Anlage K 5)-
bb) Darüber hinaus kann die Verkehrsauffassung durch bestehende
gesetzliche Vorschriften in der Form beeinflusst werden, dass die
Verbraucher davon ausgehen, dass das Produkt bestehenden Normen
entspricht (BGH, GRUR 2009, 970 - Versicherungsberater). Dies gilt
insbesondere für gesetzliche Vorschriften über Lebensmittel, die einen
prägenden Einfluss auf die Erwartungen ausüben, welche die Verbraucher
bezüglich bestimmter Lebensmittel haben (VG Stuttgart, Urteil vom
16.07.2009, Az.: 4 K 4277/08). Dies gilt selbst dann, wenn die
entsprechende Norm keine Gültigkeit mehr hat.
Die Verordnung (EG) Nr.834/2007 vom 28.06.2007 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen reserviert die Bezeichnung "Bio"
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche in Übereinstimmung mit den
durch sie aufgestellten Anbaumethoden erzeugt wurden. Sie formuliert
Bedingungen, unter denen die Verwendung der Begriffe "Bio" oder "Öko"
zulässig ist, wobei sie in erster Linie nicht an die Beschaffenheit
sondern an die Art und Weise der Erzeugung des Produkts anknüpft.
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist zwar auf Mineralwasser nicht
unmittelbar anwendbar, da es, sich dabei nicht um ein Erzeugnis der
Landwirtschaft handelt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) und die in Art.
23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung enthaltene Einschränkung (außer
Iandwirtschaftliche Erzeugnisse) auch für den darauf folgenden
Unterabsatz 2 gilt. Aber die in der Verordnung aufgestellten
Grundprinzipien sind den maßgeblichen Verkehrskreisen ebenso bewusst
wie die Tatsache, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bio" im
Lebensmittelbereich an gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Auch wenn
keine detaillierte Rechtskenntnis im Hinblick auf die EG-Öko-Verordnung
erwartet werden kann, wird das Verbraucherverständnis durch die
Verwendung der Bezeichnung im Lebensmittelbereich geprägt (OLG Hamburg,
Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 U 199/08). Bei einem (natürlichen)
Mineralwasser handelt es sich um ein Lebensmittel, sowohl nach dem LFGB
als auch nach der Vorstellung der Verbraucher, weshalb das
Verkehrsverständnis von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geprägt ist.
cc) Durch die entsprechende Berichterstattung in den Medien und im
Internet (Anlage K 21) wird dieses Verbraucherverständnis gefördert. In
diesen . Berichten wird die Bezeichnung "Bio" nur im Zusammenhang mit
solchen Lebensmitteln verwendet, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
entsprechen. Dass der Begriff "Bio" auch für eine Vielzahl von
Produkten außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet wird (Anlagen B
6 - B 8), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da Mineralwasser
ein Lebensmittel im Sinne des LFGB darstellt.
dd) Schließlich entspricht diese Auslegung der Rechtsprechung anderer
Gerichte. So hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2007
entschieden (WRP 2007, 1386), dass der Zusatz "Bio" bei der
Lebensmittelbezeichnung gegenüber dem Verbraucher zum Ausdruck bringe,
es handele sich um ein Produkt, das nach den Grundsätzen des
ökologischen Anbaus gewonnen ist oder aus entsprechend gewonnenen
Rohstoffen besteht und/oder im wesentlichen frei von Rückständen oder
Schadstoffen ist. Es würde damit dem Verbraucher suggeriert, dass es
sich um ein besonderes reines Naturprodukt handele.
3. Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen werden durch das
streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten nicht erfüllt.
Entgegen der Verbrauchervorstellung existieren keine gesetzlichen oder
sonstigen hoheitlichen Vorgaben für den Herstellungsprozess des
Mineralwassers des Beklagten, welche die Verwendung der Bezeichnung
"Bio-Mineralwasser" reglementieren. Das Mineralwasser des Beklagten
kann die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllen,
weil für ein derartiges anorganisches Lebensmittel in der Verordnung
keine Anforderungen gestellt werden. Sonstige durch Gesetz (im
materiellen Sinne) aufgestellte Kriterien existieren nicht. Das vom
Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem (Anlage B 4) ist rein
privatrechtlich organisiert.
Darüber hinaus wählte der "Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser" der
Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. (Anlagen K 7 und B 5)
einen Ansatz für die Kennzeichnung mit "Bio", der dem
Verbraucherverständnis nicht entspricht. Dieser Kriterienkatalog knüpft
an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, beispielsweise für Cyanid,
Kupfer und Nitrat. Außerdem wird Bezug genommen auf die Grenzwerte, die
gemäß Anlage 6 zu § 9 Abs.3 MTVO gelten, wenn ein natürliches
Mineralwasser als geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung
bezeichnet werden soll. Diese grenzwertbezogene Definition entspricht
jedoch nicht der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, die auf
die Naturbelassenheit und das Fehlen von (chemischen) Zusatzstoffen
abstellen.
4. Deshalb erfolgt durch die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" eine
Irreführung der Verbraucher im Sinne von §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
LFGB.
Irreführend ist jede Bezeichnung, die - soweit nicht besondere
gesetzliche Regelungen bestehen - bei einer Auslegung nach
Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist,
bei dem in Frage kommenden Personenkreis eine falsche Vorstellung über
die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach
strengen Maßstäben zu beurteilen ist, da eine Irreführungsgefahr im
Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß ist (BGH, NJW 1989,
711 - Umweltengel).
Ist eine Bezeichnung missverständlich und eröffnet sie verschiedene
Verständnismöglichkeiten, so muss der Verwender regelmäßig auch die ihm
ungünstigen Verständnismöglichkeiten gegen sich gelten lassen (BGH,
GRUR 1992, 66 - Königlich Bayerische Weisse). Maßgeblich ist die Sicht,
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers.
Abzustellen ist auf den Gesamteindruck dei, Werbung unter
Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile (BGH, GRUR 2007, 981- 150 %
Zinsbonus).
Damit ist im vorliegenden Fall nicht nur die Bezeichnung
"Bio-Mineralwasser", sondern auch das im räumlichen Zusammenhang zu
dieser Bezeichnung abgedruckte Siegel "Bio Mineralwasser" zu
berücksichtigen.
Eine Angabe ist schon dann irreführend, wenn auch nur ein Teil des
durch die Werbung angesprochenen Personenkreises getäuscht werden kann
(HefermehI/KöhlerlBornkamp, § 5 UWG, RZ. 2.106). Die Beurteilung der
Irreführung erfolgt dabei normativ, nicht empirisch, weshalb die
Feststellung einer bestimmten Irreführungsquote nicht notwendig ist. Im
vorliegenden Fall ist jedoch durch die vom Beklagten durchgeführte
Verbraucherbefragung, wonach fast 50% der Befragten hinsichtlich der
streitgegenständlichen Bezeichnung einer Fehlvorstellung unterliegen,
sowie der Tatsache, dass die Bezeichnung auch bei der Kammer als Teil
der angesprochenen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über den Inhalt
hervorgerufen hat, eine Irreführung eines maßgeblichen Teiles der
Verbraucher zu bejahen.
II. Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Bezeichnung auch
deshalb irreführend, da damit zu verstehen gegeben wird, dass das
Mineralwasser des Beklagten besondere Eigenschaften hat, obwohl alle
vergleichbaren Mineralwasser dieselben Eigenschaften haben (§ 11 Abs. 1
S. 2 Nr. 3 LFGB).
1. Nach der Vorschrift des § 11 Abs.1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist eine Werbung,
die Selbstverständlichkeiten herausstellt - unabhängig von der
objektiven Richtigkeit der Angaben - irreführend, sofern ,das
angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug
gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichem Gattung und den Angeboten
von Mitbewerbern
hervorgehoben wird (BGH, GRUR 1987, 916, 917- Gratis-Sehtest).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt
ist, dass es sich bei .der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich
vorgeschriebenes oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt,
wobei wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich
vorgeschriebene Angaben lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung
mit Selbstverständlichkeiten sind. Entscheidend ist, dass der Verkehr
in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung
irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres,
insbesondere auch
nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz,
erwarten kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und den bei den
angesprochenen Verkehrskreisen erweckten Erwartungen (vgl. dazu die
Ausführungen unter AI.2.) ist die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" als
irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen, da es sich
dabei um Merkmale handelt, die für alle natürlichen Mineralwässer
vorgeschrieben sind.
Ein natürliches Mineralwasser stammt aus unterirdischen, vor
Verunreinigungen geschützten und durch eine natürliche oder künstliche
Quelle erschlossenen Wasservorkommen. Es ist gekennzeichnet durch
ursprüngliche Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien,
Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch
bestimmte, insbesondere
ernährungsphysiologische Wirkungen (§ 2 MTVO). Ähnliche Anforderungen
ergeben sich aus Anhang l der Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über
die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.
Von ursprünglicher Reinheit kann gesprochen werden, wenn sich das
Wasser ohne vorhergehende Aufbereitung in einem einwandfreien
mikrobiologischen Zustand befindet und keine Kontamination mit
Schadstoffen aus der Umwelt, insbesondere mit chemischen Stoffen
fremder Herkunft, erfahren hat. Dies setzt voraus, dass diese Reinheit
nicht erst durch nachträgliche Behandlung erlangt wird. Deshalb ist die
Herstellung von natürlichem Mineralwasser streng reglementiert. Das
natürliche Mineralwasser muss grundsätzlich die gleiche Beschaffenheit
behalten, die es beim Quellaustritt aufweist. Nur in sehr begrenztem
Umfang sind Behandlungsverfahren zulässig (§ 6 MTVO).
Da 48,9 % der befragten Verbraucher von einem Bio-Mineralwasser
erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne Zusatzstoffe
ist, geben die angesprochenen Verkehrskreise einem Bio-Mineralwasser
genau die Eigenschaften, die einem natürlichen Mineralwasser bereits
immanent sind, da sie schon kraft Gesetzes von jedem natürlichen
Mineralwasser erfüllt
sein müssen. Die Vorschrift des § 1.1Abs. 1 S. 2 Nr. 3·LFGB ist
damit erfüllt.
III. Außerdem verstößt die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" gegen §§ 3
Abs. 1 Nr. 1, 4,Abs. 1 LMKV, §§ 2, 8 Abs. 1 MTVO, Anhang 1 zur
Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern.
1. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur dann in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung angegeben ist (§§
3Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs, 1 LMKV). Die zutreffende Verkehrsbezeichnung für
das streitgegenständliche Produkt ist natürliches Mineralwasser (§ 8
Abs. 1 MTVO). Diese Verkehrsbezeichnung ist auf der Fertigpackung oder.
einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich
lesbar anzubringen (§3 Abs. 3 LMKV). Eine Verkehrsbezeichnung
'Bio-Mineralwasser" kennt die Mineral- und
Tafelwasserverordnung
nicht.
2.. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs gibt der
Beklagte seinem Produkt in seiner konkreten Ausgestaltung die neue
Verkehrsbezeichnung "Bio-Mineralwasser".
Der Verbraucher versteht die auf dem Etikett auf der Vorderseite der
Flasche an zentraler Stelle sehr augenfällige Angabe unterhalb des
Namens "Biokristall" nicht als Produktname sondern als
Verkehrsbezeichnung. Das können die Mitglieder der Kammer als Teil der
angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung und Erfahrung
selbst beurteilen.
Den Eindruck, bei der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" handelt es sich
um eine Verkehrsbezeichnung im Sinne der Mineral- und
Tafelwasserverordnung, erweckt der Beklagte auch durch seinen
Internetauftritt auf der Website xxx auf der als einzelne Wasserarten
im Sinne der EG-Mineralwasserrichtlinie und der deutschen Mineral': und
Tafelwasserverordnung die Arten "Mineralwasser", "Bio-Mineralwasser",
"Ouellwasser", "Tafelwasser" und .Heilwasser" aufgezählt werden (Anlage
K 11).
3. Die Verwendung der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser", die beim
Verbraucher den Eindruckeiner gesetzlich vorgeschriebenen
Verkehrsbezeichnung erweckt, ist irreführend und damit nach. §§ 3 LMKV,
8 MTVO unzulässig. Der Verbraucher folgert aus dieser Bezeichnung, dass
das damit beworbene Mineralwasser eine neue gesetzlich definierte Art
von Mineralwasser mit bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten
Qualitätskriterien ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei unbeachtlich, dass die
korrekte Verkehrsbezeichnung auf dem Rückenetikett der
Mineralwasserflasche aufgebracht ist, da die unzulässige Bezeichnung,
prominent auf ·der Vorderseite herausgestellt wird. Die prominent
herausgestellte, Bezeichnung wird vom Verkehr als Verkehrsbezeichnung
aufgefasst und begründet damit den Verstoß gegen § 3 LMKV (OlLG Köln,
LRE 36, 341 - Naturjoghurt; OVG Münster, LRE 24, 292 - Halbfettbutter;
OLG Köln, ZLR 2001, 299 - Frischer Joghurt).
IV. Schließlich verstößt das vom Beklagten verwendete Siegel "Bio
Mineralwasser" gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG i. V. m. 1 ÖkoKennzV,
da es dem Ökokennzeichen nachgemacht und eine Eignung zur Irreführung
über verkehrswesentliche Eigenschaften zu bejahen ist.
1. Der Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG 'ist anwendbar,
da das vom Beklagten vertriebene natürliche Mineralwasser ein Erzeugnis
im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Für die Anwendung dieser Norm
kommt es nicht darauf an, ob ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht
wird, bei dem nach § 1 Abs. 1 ÖkoKennzG die Verwendung des Bio-Siegels
zulässig wäre.
2. Bei dem Siegel "Bio-Mineralwasser" handelt es sich um eine dem
Öko-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2
ÖkoKennzG.
Das Ökokennzeichen stellt sich nach § 1 ÖkoKennzV wie folgt dar:
... .
Zwischen dem vom Beklagten verwendeten Siegel und dem Ökokennzeichen
bestehen zwar gewisse Unterschiede.
• So ist das Ökokennzeichen sechseckig, während das Siegel "Bio
Mineralwasser" viereckig ist.
• Der Rahmen ist beim Ökokennzeichen hellgrün, beim. Siegel "Bio
Mineralwasser" hellblau.
• Beim Ökokennzeichen ist der. Schriftzug "Bio" schwarz, beim Siegel
des Beklagten dunkelblau.
• Der Buchstabe "i" ist' beim Ökokennzeichen abweichend von der
üblichen Schreibweise in grüner Farbe wiedergegeben und mit einem
grünen Bogen kombiniert, wodurch eine Assoziation zu einer Pflanze
hergestellt· wird. Diese Gestaltungselemente kennt das Siegel
"Bio Mineralwasser" nicht. Stattdessen ist dort ein blauer
Wassertropfen vor dem "O" platziert, der zu einer stilistisch
verwandten teilweisen Überdeckung des "O" im Wort "BIO" führt.
• Bestandteil des Ökokennzeichens ist der ausdrückliche Verweis "nach
EG-Öko-Verordnung", während das Siegel "Bio Mineralwasser" stattdessen
nur den Schriftzug "Mineralwasser" trägt. Allerdings kann der Zusatz
"nach EG-Öko-Verordnung" auch bei dem staatlichen Kennzeichen
entfallen, wenn seine Lesbarkeit infolge einer sehr kleinen Wiedergabe
nicht gewährleistet werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1ÖkoKennzV).
Es überwiegen jedoch die Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen.
• Beide Siegel haben eine geometrische farbige Umrandung.
• Der Hintergrund beider Siegel ist weiß.
• Beide Zeichen werden jeweils von dem Schriftzug "Bio" geprägt, wobei
bei den Siegeln die besondere Schreibweise mit großem "B", kleinem "i"
mit l-Punkt und großem "O" gemeinsam ist.
• In beiden Fällen ist unter dem Schriftzug "Bio" ein kleingedruckter
Text abgedruckt.
• Sowohl bei dem vom Beklagten verwendeten Siegel als auch bei dem
Ökokennzeichen sind schließlich gestaltende Elemente (in einem Fall ein
grün gehaltener Bogen als Pflanzensymbol, im anderen Fall ein
stilisierter Wassertropfen) in das Schriftbild der Bezeichnung "Bio"
integriert.
Es besteht somit zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr in dem
Sinne, dass der Verbraucher die beiden Siegel gedanklich miteinander in
Verbindung bringt.
Aufgrund der Konformität nahezu sämtlicher Gestaltungsprinzipien und
der Identität der Schriftzüge liegt die Annahme nahe, es handele sich
bei dem Siegel "Bio Mineralwasser" um ein Derivat des offiziellen
Ökokennzeichen und sei ebenfalls staatlich geschützt. Eine solche
Interpretation von Verbraucherseite ist auch im Hinblick auf die
Farbgebung naheliegend: Das von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
bekannte Öko-Kennzeichen ist in grüner Farbe ausgeführt. Mit dieser
Farbe werden generell Natur und Pflanzen assoziiert. Außerdem deutet
die grüne Verbindung zwischen den Buchstaben "i" und "O" eine
Grünpflanze an. Das vom Beklagten verwendete Siegel korrespondiert
systematisch damit, indem es als Sinnbild für Wasser in blauer Farbe
ausgeführt ist Und im Bereich des "O" anstatt einer Pflanze einen
Wassertropfen zeigt. Wenn der Verbraucher ein derart gestaltetes Logo
wahrnimmt, wird er es mit hoher Wahrscheinlichkeit als staatlich
reserviertes und kontrolliertes Ökokennzeichen 'für Mineralwasser
einstufen.
Diese zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der eine
Assoziation beim Verbraucher zwischen beiden Zeichen hervorgerufen
wird, ist ausreichend, um eine Nachahmung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2
ÖkoKennzG zu bejahen.
Hinzu kommt, dass die Farbgebung des staatlichen Bio-Siegels nicht
zwingend ist. Gemäß § 1 Abs. 4 ÖkoKennzV darf das Kennzeichen auch
einfarbig und in schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden.
Als Hintergrund (Fond) und als Kontur ist weiß oder der jeweils
vorhandene Untergrund zulässig.
3. Das nachgemachte Zeichen eignet sich zur Irreführung über
verkehrswesentliche Eigenschaften des mit ihm gekennzeichneten
Erzeugnisses, da es geeignet ist, bei dem in Frage kommenden
Personenkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen
Verhältnisse hervorzurufen.
D. Der Klägerin steht darüber hinaus der in Ziffer 2. der Klage geltend
gemachte Anspruch
auf Zahlung von 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu.
Die Klägerin hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung
verbundenen Personal- und Sachkosten in Form der geltend gemachten
Kostenpauschale in Höhe von 208,65 Euro (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Die
Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale entspricht einem
angemessenen Anteil der Aufwendungen, der Klägerin. Unter
Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen unternehmerischer
Abmahntätigkeit und gemeinnütziger Verbandstätigkeit der Klägerin, der
Gesamtausgaben der Klägerin im Jahr 2008 und der Anzahl der im Jahr
2008 ausgesprochenen Abmahnungen ergibt sich für das Jahr 2008 ein
durchschnittlicher Kostenaufwand von 279,76 Euro pro Abmahnung. Dieser
Betrag ergibt sich aus den Gesamtausgaben
der Klägerin in Höhe von 3.494.239,38 Euro und der Tatsache, dass 60 %
der Arbeit der Klägerin auf den unternehmerischen Abmahnbereich
entfallen und 40 % auf die gemeinnützige Verbandstätigkeit. Mit dem
geltend gemachten Betrag von 195,-- Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer
verlangt die Klägerin nur einen Anteil ihrer Aufwendungen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 280, 286 BGB.
E. Die Bewilligung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist kam nicht in
Betracht. Dem Schuldner kann unter Abwägung der gegenseitigen
Interessen gemäß § 242 BGB eine Aufbrauchsfrist bewilligt werden, wenn
ihm durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile
entstünden. und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der
Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der
Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden
(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8UWG Rn. 1.58).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beklagte hinreichend
substantiiert .darlegt, durch einer sofortigen Vollzug des Verbots
schwere Nachteile zu erleiden. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte
nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Er behauptet lediglich, dass
die Schäden durch das Verbot "außerordentlich hoch" werden können, ohne
dies mit Zahlen oder anderen konkreten Ausführungen zu hinterlegen.
Darüber hinausist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die
Kammer bereits im Termin vom 03.11.2010 hinreichend deutlich zu
erkennen gegeben hat, dass sie die Bezeichnung "Biomineralwasser" und
das Siegel "Bio Mineralwasser" für wettbewerbswidrig hält. Der Beklagte
erhielt daher bereits durch die Bestimmung des Verkündungstermins auf
den 19.01.2011 eine "Umstellungsfrist" von zweieinhalb Monaten.
F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 709 ZPO.
Die Sicherheitsleistung war auf 60.000,-- Euro festzusetzen.
Die Höhe der Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Schäden, die
ein Schuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder
aufgehobenen Titels, erleiden kann, abgedeckt sind. Dazu gehören nicht
nur die nach dem Urteil vollstreckbaren Ansprüche, sondern auch ein
möglicher darüber hinausgehender Vollstreckungsschaden, soweit er gemäß
§ 717 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig ist. Dieser Schaden muss nicht
gleichzusetzen sein mit dem Streitwert, bei dessen Festsetzung das
Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs maßgeblich
ist, nicht die Beeinträchtigung, die der Schuldner erleidet. Gleichwohl
wird der Streitwert häufig eine, Orientierungshilfe bieten (Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 709 ZPO Rn. 8).
Im vorliegenden Fall ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,--
Euro angemessen und ausreichend, um den Interessen des Beklagten zu
genügen. Die vom Beklagten ohne nähere Angaben von Gründen angeregte
Sicherheitsleistung von mindestens 250.000,-- Euro entspricht nicht den
Umständen des hier gegebenen Einzelfalles. Vielmehr hat sich die Kammer
am Streitwert orientiert und einen Aufschlag für die Prozesskosten
vorgenommen.
Hier finden Sie die Erstfassungen der Verordnungen: Verordnung (EG) Nr.
834/2007
(Grundverordnung des Rates),
889/2008
(Durchführungsverordnung der Kommission) und
1235/2008
(Kommissionsverordnung für Importe aus Nicht-EU-Staaten). Es erfolgten
mehrfach Änderungen dieser Verordnung, etwa durch die Verordnungen
(EG) Nr.
967/2008 (Zeitpunkt
Logo),
1254/2008 ,
537/2009
(Drittländerliste) und
710/2009
(Aquakultur). Ein neues EU-ÖKO-Logo wurde durch die Verordnung (EU) Nr.
271/2010 vorgegeben.