Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 306,28 Euro festgesetzt
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Berufung ist nicht wegen – allein geltend gemachter – grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
5Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Die Klägerin, eine von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) zugelassene Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (sog. EG-Öko-Basisverordnung oder EG-Öko-VO), wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für eine Überprüfung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Tarifstelle 16a.16.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Gebührenordnung (AVerwGebO NRW) sieht für Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 27 Abs. 8 und 9 EG-Öko-VO eine Rahmengebühr von 100 bis 3.000 Euro vor.
7Mit der Grundsatzrüge wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nur noch gegen die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig beurteilte Höhe der hier streitbefangenen Gebühr. Das LANUV hat in Ausübung des durch die maßgebliche Tarifstelle eröffneten Rahmenermessens mit Blick auf die spezielle gesetzliche Vorgabe in § 10 Abs. 1 ÖLG, wonach kostendeckende Gebühren erhoben werden können, abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin außer Betracht gelassen und lediglich auf den Verwaltungsaufwand (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW) in Form des nach Stunden ermittelten Personalaufwands abgestellt. Dabei hat es, wie auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren erläutert wurde, den auf die jeweilige Inspektion entfallenden Zeitaufwand einschließlich Vor- und Nachbereitungs- sowie Fahrzeiten des Außendienstmitarbeiters und den Zeitaufwand für die Auswertung des Inspektionsergebnisse im Innendienst mit dem – in Anlehnung an die diesbezüglichen Richtsätze des nordrhein-westfälischen Innenministeriums bestimmten – Stundensatz der mit der Überprüfung befassten Bediensteten multipliziert. Die Klägerin stellt nicht die Stundensätze, sondern allein die in die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Stundenzahl eingestellten Zeiten in Frage.
8In diesem Zusammenhang hält die Klägerin – ohne eine zu klärende Frage ausdrücklich zu formulieren – sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam,
9ob bei einer Amtshandlung, wie es die Inspektion einer Kontrollbehörde anlässlich einer Prüfung ist, auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung auch weitere Zeiten wie die „Berichtstätigkeit“ bei der Bemessung einer Rahmengebühr berücksichtigt werden dürfen.
10Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ergibt sich indessen aus der Antragsbegründung nicht.
11Soweit die Klägerin die mit einer kostendeckenden Gebühr belegte „Amtshandlung“ auf die reine Inspektionstätigkeit des Außendienstmitarbeiters „vor Ort“ an der kontrollierten Betriebsstätte beschränkt sehen will, legt die Antragsbegründung eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dar; sie zeigt nicht auf, dass die Frage anders als in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne zu beantworten sein könnte.
12Mit Bezug auf bundesrechtliche sowie landesrechtliche Gebührenregelungen ist der Begriff der Amtshandlung bereits hinlänglich geklärt. Eine Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW besteht in einer besonderen Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung. Dabei kann auch in Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter eine Amtshandlung gesehen werden. Eine Amtshandlung erfordert allerdings – wie die Klägerin zu Recht annimmt – "Außenwirkung" in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser oder Interessenten kommt. Das ist aber beispielsweise schon der Fall, wenn die Behörde auf ein an sie herangetragenes Anliegen mit einer überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommenen Prüfung oder Untersuchung reagiert und somit gegenüber dem Einzelnen eine Leistung erbringt, die als "Amtshandlung" die Gebührenerhebung zu rechtfertigen vermag.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 9 A 752/10 -, juris, Rn. 31 ff.; Hess. VGH Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448, juris Rn. 23, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 23 BV 07.720 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 -, LKRZ 2009, 340, juris Rn. 18.
14Ausreichend ist dabei eine Tätigkeit, bei der in Verbindung mit der Erfassung von Informationen eine Prüfung vorgenommen wird, wenn diese Aufgabe der Behörde gesetzlich aufgegeben ist.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 9 A 752/10 -, juris, Rn. 33, unter Hinweis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O.
16Gebührenpflichtig ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Dabei ist eine gebührenpflichtige Verursachung bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung ist nicht erst bzw. nicht nur gegeben, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Eine Sonderrechtsbeziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 9 A 78/13 -, juris Rn. 9 f., mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
18Auch der von der Klägerin thematisierte Begriff des Verwaltungsaufwands ist im Zusammenhang mit der Geltung des Kostendeckungsprinzips in der Rechtsprechung geklärt. Nach allgemeinem Begriffsverständnis umfasst der Verwaltungsaufwand die Personal- und Sachkosten.
19So schon BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, juris Rn. 17; vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2015, § 5 Rn. 51.
20Dies vorausgeschickt ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht zweifelhaft, dass bei gebührenpflichtigen behördlichen Kontrollmaßnahmen nicht nur die Kontrolle vor Ort, sondern insbesondere auch die Nachbereitung des Prüfungsvorgangs in Form der Anfertigung des Prüfberichts und die Bewertung dieses Berichts durch das behördenintern zuständige Fachdezernat Bestandteile der insgesamt außenwirksamen Amtshandlung sind, deren Kosten über die Verwaltungsgebühr gedeckt werden dürfen. Erst die Dokumentation der Prüfung und deren Beurteilung bringen die gebührenbewehrte „Prüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstelle“ zum Abschluss. Ohne dass es dazu einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte, ist auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen, dass gerade diese nach der internen Organisation des LANUV hier offenkundig letztlich vom Innendienst abschließend zu treffende Entscheidung, ob das Prüfungsergebnis Anlass zu Beanstandungen und damit zu weiteren behördlichen Maßnahmen gibt (vgl. Art. 27 Abs. 9 Buchstabe d) EG-Öko-VO; § 4 Abs. 5 ÖLG), eine Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung und dem Gebührenpflichtigen insgesamt individuell zurechenbar ist.
21Mit dem Hinweis der Klägerin auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. Februar 2005 – 2 S 2488/03 – kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Ungeachtet dessen, dass das zitierte Urteil auf die Revision des dortigen Klägers vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unbestimmtheit des Gebührentatbestands aufgehoben wurde,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222, juris Rn. 30 ff.,
23betraf es einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Verhandlungen über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, die von gebührenfreien bloßen Gesprächskontakten abzugrenzen waren.
24Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist dem von der Klägerin angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg danach allenfalls die verallgemeinerungsfähige Aussage zu entnehmen, dass gebührenpflichtige Amtshandlungen auf eine Außenwirkung gerichtet und dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar sein müssen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung zugrunde gelegt und in Würdigung der Erläuterungen des Beklagten im jeweiligen konkreten Fall bejaht.
25Der Hinweis der Klägerin auf die Tarifstelle 23.0.1 AGT verfängt nicht. Darin ist geregelt, dass dann, wenn eine Gebühr nach Personalkosten zu berechnen ist, für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen sind. Abgerechnet wird danach für jede angefangenen 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit). Die darin ausdrücklich für einen bestimmten Verwaltungsbereich normierte Begriffsbestimmung der Personalkosten stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Vor- und Nachbereitungs- sowie Fahrzeiten auch im Übrigen berücksichtigungsfähig sind, nicht in Frage, sondern stützt diese vielmehr. Denn gebührenrechtlich dürfen die Kosten des Verwaltungshandelns bei Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes ohnehin nur berücksichtigt werden, falls es sich um den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand handelt (vgl. für die Bemessung von Rahmengebühren § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GebG NRW). Deshalb können Vorbereitungs-, Fahr- und Nachbereitungszeiten schon von Gesetzes wegen nur angesetzt werden, soweit sie bereits von vornherein als zur Amtshandlung gehörig anzusehen sind.
26Die Antragsbegründung benennt ferner keine Argumente, die gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen. Die Klägerin geht insbesondere nicht auf den Wortlaut der Tarifstelle 16a.16.1 AGT ein, der „Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen“ erfasst. Anhaltspunkte für eine im Sinne der Auffassung der Klägerin gebotene enge Auslegung der gebührenpflichtigen Amtshandlung ergeben sich daraus nicht; vielmehr deutet der Wortlaut auf eine Sichtweise, die maßgeblich auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Handlung abstellt. Auch mit den Regelungen des Gebührengesetzes, etwa in § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, setzt sie sich nicht auseinander.
27Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Ausführungen der Klägerin auch die Bestimmtheit und damit Wirksamkeit der hier einschlägigen Tarifstelle 16a.16.1 AGT nicht in Frage zu stellen vermögen. Soweit zu dem berücksichtigungsfähigen Personalaufwand auch Zeiten für die Vorbereitung der Kontrollen zählen, legt die Klägerin keine Umstände dar, die – in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben zitierten Urteil vom 12. Juli 2006 – zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Vorbereitung einer konkreten Kontrollmaßnahme von allgemeinen dienstlichen, lediglich internen Diensthandlungen abgrenzbar ist.
28Mit dem Vorbringen, dass die Fahrzeiten dem Betroffenen nicht zugeordnet werden könnten, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die Berücksichtigung von Fahrzeiten bei der Ausübung des Rahmenermessens nicht dargetan. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung steht in Widerspruch dazu, dass gerade Prüfungen, die die Behörde – wie hier – notwendigerweise nur vor Ort vornehmen kann, stets mit einer An- und Abreise verbunden sind und der jeweils kontrollierten Stelle ganz oder – bei mehreren Prüfungen an einem Tag – (wie vom LANUV hier praktiziert) anteilig eindeutig in einer Weise zuzuordnen sind, dass eine Vermischung mit der allgemeinen, nicht gebührenpflichtigen Behördentätigkeit auszuschließen ist. Das Merkmal der individuellen Zurechenbarkeit ist danach auch in Bezug auf Fahrkosten grundsätzlich erfüllt.
29Ob die konkrete Bearbeitungszeit einschließlich Vor- und Nachbereitung ausgehend von den nach alldem zugrunde zu legenden Maßstäben korrekt berechnet und das Rahmenermessen im Übrigen fehlerfrei ausgeübt worden ist, wird mit der hier allein erhobenen Grundsatzrüge nicht zur Überprüfung gestellt.
30Die in Zusammenhang mit der von der Klägerin formulierten Grundsatzfrage geäußerte Kritik, dass die einzelnen Zeitanteile beispielsweise für die Vor- und Nachbereitung nicht in dem Bescheid aufgeschlüsselt sind, führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in dem Gebührenbescheid sei dargelegt, dass sich die Stundenzahl aus dem eigentlichen Prüfungszeitraum, den Vor- und Nachbereitungszeiten und der Fahrzeit errechne; mit der Erläuterung in dem Schriftsatz vom 13. November 2014 sei ein etwaiger Begründungsmangel geheilt. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander. Sie stellt der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene, gegenteilige Sichtweise gegenüber. Eine Frage, die in verallgemeinerungsfähiger Form klärungsfähig bzw. –bedürftig wäre, zeigt die Klägerin auch insoweit nicht auf.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).