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von RA Hanspeter Schmidt.
Bekanntmachung über die mengenmäßige Angabe von
Zutaten
bei Lebensmitteln
BAnz Nr. 221 v. 23. 11. 99
Vom 29. Oktober 1999
Mit dem neu gefassten Artikel 7 der Richtlinie
79/112/EWG zur
Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür in der
Fassung der Richtlinie
97/4/EG vom 27. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 43 S. 21)
und der
ergänzenden Kommissions-Richtlinie 1999/10/EG vom 8.
März 1999 über
Ausnahmen
von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
hinsichtlich der
Etikettierung
von
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L69 S. 22)ist die Angabe
der bei der
Herstellung
eines Lebensmittels verwendeten Menge einer Zutat oder
vergleichbaren
Gruppe
von Zutaten im Gemeinschaftsrecht geregelt worden. Die
genannten
Richtlinien
sind mit der Verordnung zur Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom
14. Oktober 1999
(BGBl.
I S. 2035, 2193) in das deutsche Recht umgesetzt
worden. Im Zuge
der Beratungen der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen fanden auf
Gemeinschaftsebene Erörterungen über Anwendungsfragen
der betreffenden
Regelungen statt, als deren Ausfluss sich „Allgemeine
Leitlinien für
die Umsetzung
des Grundsatzes der mengenmäßigen Angaben der
Lebensmittelzutaten
(Quid) – Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der
Fassung der
Richtlinie
97/4/EG“, ergeben haben. Diese Leitlinien sind, wie
sich aus ihren
Vorbemerkungen
ergibt,
nicht rechtsverbindlich;gleichwohl können sich aus
ihnen Anhaltspunkte
für die Anwendung der Regelungen ergeben. Sie werden
deshalb
nachfolgend
bekannt gemacht (Anlage).
Anlage
Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) – Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG
Vorbemerkungen
1. Dieses Papier wurde im Einvernehmen zwischen den
zuständigen
Dienststellen der Kommission und den Vertretern der
Mitgliedstaaten in
der Absicht erstellt, informelle Leitlinien für die
Umsetzung der
Bestimmungen über die mengenmäßige Angabe der Zutaten
(QUID)
bereitzustellen, die Artikel 7 der Richtlinie
79/112/EWG in der Fassung
der Richtlinie 97/4/EG enthält.
2. Die angegebenen Beispiele dienen ausschließlich der
Erläuterung.
3. Die hier vorgelegten Leitlinien und Beispiele
dürfen nicht
als offizielle Auslegung der Rechtsvorschriften
angesehen werden, für
die nur die Justiz zuständig ist, nämlich die
nationalen Gerichte
und der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaft.
Geltungsbereich der mengenmäßigen Angabe der Zutaten (QUID)
Allgemeine Geltung
1. Die mengenmäßige Angabe der Lebensmittelzutaten
(QUID)
ist grundsätzlich für alle Lebensmittel, Getränke
eingeschlossen,
verbindlich, die mehr als eine Zutat enthalten. Jedoch
sind bestimmte
Ausnahmen
vorgesehen.
2. Auch Erzeugnisse, die gegenwärtig von der Angabe
eines
Zutatenverzeichnisses
freigestellt sind, fallen unter diese Regelung; für
solche Lebensmittel
ist die Menge der Zutat in der Verkehrsbezeichnung
oder in deren
unmittelbarer
Nähe anzugeben, sofern die Etikettierung nicht
freiwillig ein
Zutatenverzeichnis enthält, in welchem Falle die Menge
in dem
Verzeichnis
angegeben werden kann. Im Gegensatz hierzu gilt die
mengenmäßige
Angabe der Zutaten (QUID) nicht für Lebensmittel, die
auf
Gemeinschaftsebene
geregelt sind und (noch) nicht unter die Richtlinie
79/112/EWG fallen,
wie zum Beispiel die von der Richtlinie 73/241/EWG
erfassten
Lebensmittel
(Kakao- und Schokoladeerzeugnisse).
3. Nach Artikel 12 der Richtlinie 79/112/EWG können
die Mitgliedstaaten
selbst
entscheiden, welche der Etikettierungsregelungen sie
gegebenenfalls
auf nicht vorverpackte oder für den direkten Verkauf
vorverpackte
Lebensmittel anwenden wollen. Diese Bestimmung gilt
auch für die
mengenmäßige
Angabe der Zutaten (QUID) für solche Lebensmittel.
4. Die Pflicht zur mengenmäßigen Angabe der Zutaten
(QUID)
betrifft
nicht die in den Lebensmitteln natürlich
vorhandenen Bestandteile,
die nicht als Zutaten hinzugefügt wurden, wie
beispielsweise
Koffein (in Kaffee), Vitamine und Mineralien (in
Fruchtsäften).
Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ist in
folgenden
Fällen erforderlich:
„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird“ | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 97/4/EG |
5. Nach dem ersten Teil dieser Bestimmung ist eine
mengenmäßige
Angabe der Zutaten (QUID) vorgeschrieben,
(a) wenn die betreffende Zutat in der
Verkehrsbezeichnung
genannt ist oder |
(z. B.: „Pizza mit Schinken und Pilzen“, „Erdbeerjoghurt“, „Lachsmousse“, Schokoladeneis) (In diesen Fällen ist die mengenmäßige Angabe der unterstrichenen Zutagen vorgeschrieben) |
(b) wenn die betreffende Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist |
(z. B.: Gemüsepastete, Fischstäbchen,
Nussbrot, Fruchtsorbet oder Obstkuchen) (In diesen Fällen ist die mengenmäßige Angabe nur für den Gesamtgehalt an Gemüse, Fisch, Nüssen oder Obst vorgeschrieben.) |
Unter Zutatenklasse sind die allgemeinen Begriffe zu
verstehen,
deren
Verwendung gemäß Anhang 1 der Richtlinie 79/112/EWG
als
Zutatenbezeichnung
genehmigt ist, und jeder ähnliche Begriff, der zwar
nicht als für
Zutaten genehmigte Bezeichnung im Zutatenverzeichnis
aufgeführt ist,
aber von Rechts wegen oder üblicherweise in der
Bezeichnung eines
Lebensmittels verwendet wird.
Es gibt in den Mitgliedstaaten Lebensmittel, deren
Bezeichnung auf
Zutaten Bezug nimmt, die nicht darin vorhanden sind.
In diesem Fall
besteht
die Verpflichtung zur QUID nicht. Hierzu zählen außer
den
Bezeichnungen,
die in der geänderten Fassung der in Anwendung der
Verordnung (EWG)
Nr.1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch
und
Milcherzeugnisse
erlassenen Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober
1988 aufgeführt
sind, auch die folgenden „water biscuit“, „Teegebäck“,
„Schinkenbrot“,
„Caviar d’aubergines“. Dieser Klasse ist allerdings
nur eine
beschränkte
Anzahl von Lebensmitteln zuzuordnen.
Erscheint eine zusammengesetzte Zutat in der
Bezeichnung (z. B.: Keks
mit Cremefüllung), so ist der Prozentsatz der
zusammengesetzten Zutat
anzugeben.
Wird eine Zutat der zusammengesetzten Zutat genannt,
so ist auch deren
Prozentsatz anzugeben (z. B.: Keks mit
Eiercremefüllung).
6. Im zweiten Teil dieser Bestimmung wird eine
mengenmäßige
Angabe der Zutaten für Erzeugnisse gefordert, deren
Zutaten oder
Zutatenklasse
normalerweise vom Verbraucher mit der
Verkehrsbezeichnung in Verbindung
gebracht werden. Diese Bestimmung findet vermutlich
Anwendung, wenn
Erzeugnisse
durch übliche Begriffe ohne zusätzliche beschreibende
Bezeichnungen
angegeben werden. Um feststellen zu können, welche
Zutaten
normalerweise
mit einem Erzeugnis in Verbindung gebracht werden
könnten, das ausschließlich
durch einen üblichen Begriff bezeichnet wird, könnte
es nützlich
sein, die Frage zu klären, was eine zusätzliche
beschreibende
Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis sein könnte,
falls
eine solche Bezeichnung vorgeschrieben wäre. In diesen
Fällen
sollte die mengenmäßige Angabe für die wichtigsten
Zutaten
oder für solche mit einem gewissen Wert gelten, sofern
sie nicht von
der Angabe freigestellt sind.
Die Auslegung dieser Bestimmung soll nicht dazu führen, dass mit jeder Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels eine bestimmte Zutat in Verbindung gebracht wird, die demzufolge mengenmäßig anzugeben ist. So braucht beispielsweise die Menge der zur Herstellung von Cidre verwendeten Äpfel nicht angegeben zu werden. Ebensowenig hat diese Bestimmung automatisch die Pflicht zur Angabe der Fleischmenge in Erzeugnissen wie Schinken zur Folge.
Beispiele:
Erzeugnis | Beispiel einer beschreibenden Bezeichnung | Mengenmäßige Angaben der Zutaten (QUID) für: |
„Lancashire hot pot“ | Hammelfleisch und Kartoffeln mit Zwiebeln, Karotten und Sauce | Hammelfleisch |
„Chilli con carne“ | Rinderhackfleisch mit Speisebohnen, Tomaten, Paprika, Zwiebel und Chilli | Rinderhackfleisch |
„Forloren skildpadde“ | Kalbfleisch, Fleisch-
und
Fischfrikadellen mit
Zwiebeln, Karotten und Sherrysauce |
Kalbfleisch |
„Boudoir“ | Eierbiscuit | Eier |
„Brandade“ | Gericht aus Kartoffeln und Kabeljau | Kabeljau |
„Cassoulet“ | Gericht aus weißen Bohnen, Wurst und Fleischstücken | Fleisch |
„Königinpastete“ | Kalbsragout mit Spargel und Champignons in Blätterteig | Kalbfleisch |
„Königsberger Klopse“ | gekochte Hackfleischbällchen mit weißer Kapernsauce | Fleisch |
„Gulaschsuppe“ | Suppe mit Rindfleisch, Zwiebeln und Paprika | Rindfleisch |
„Hutspot“ | Gericht aus Karotten und Zwiebeln | Karotten und Zwiebeln |
„Kàldolmar“ | Kohlblatt, gefüllt mit Hackfleisch und Reis | Fleisch |
„Kroppkakor“ | aus Kartoffeln und Weizenmehl zubereiteteTeigbällchen,gefüllt mit gebratenem und geräuchertem Schweinehackfleisch | Schweinefleisch |
„Janssonin kiusaus“ oder „Janssons frestelse“ |
Gericht aus Kartoffeln und Anchovis | Anchovis |
„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist“ | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Richtlinie 97/4/EG |
7. Diese Aufforderung findet insbesondere Anwendung:
(i) wenn eine besondere Zutat auf dem Etikett
anderweitig hervorgehoben
wird als in der Verkehrsbezeichnung des betreffenden
Lebensmittels, zum
Beispiel durch Hinweise wie
„mit Huhn“
„mit Butter zubereitet“
„mit Sahne“
oder durch Buchstaben unterschiedlicher Größe, Farbe
und/oder
eines anderen Typs, um auf dem Etikett besondere
Zutaten anderweitig
anzugeben
als in der Bezeichnung des Lebensmittels;
(ii) wenn eine bildliche Darstellung verwendet wird,
um selektiv eine
oder mehrere Zutaten hervorzuheben, zum Beispiel:
Fisch-Terrine, bei der lediglich eine Auswahl der
verwendeten Fische
gut sichtbar durch ein Bild oder eine lllustration
dargestellt wird;
(iii) wenn eine Zutat durch ein Bild hervorgehoben
wird, das auf ihren
Ursprung hindeutet, zum Beispiel:
Bild oder Zeichnung einer Kuh, um aus der Molkerei
stammende Zutaten
hervorzuheben: Milch, Butter.
Diese Bestimmung über hervorgehobene Zutaten sollte
beispielsweise
in folgenden Fällen nicht angewandt werden:
wenn ein Bild das zum Kauf angebotene Lebensmittel
darstellt; wenn
die bildliche Darstellung als „Serviervorschlag“
aufgemacht ist (z. B.:
eine bildliche Darstellung des betreffenden
Lebensmittels zusammen mit
anderen Erzeugnissen, die als Beilage serviert werden
können), sofern
diese Darstellung eindeutig ist und das zum Kaufen
angebotene
Lebensmittel
und/oder bestimmte Zutaten nicht anderweitig
hervorhebt;
wenn das Bild sämtliche Bestandteile des Lebensmittels
darstellt,
ohne einen von ihnen besonders hervorzuheben (z. B.:
sämtlicher in
einer Suppe verwendeter Gemüsesorten);
wenn es sich um eine Mischung von Lebensmitteln
handelt und bildlich
dargestellt wird, wie das Erzeugnis gemäß der
Anleitung zuzubereiten
ist.
„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte“ | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Richtlinie 97/4/EG |
8. Diese Bestimmung soll den Anforderungen der
Verbraucher in den
Mitgliedstaaten
gerecht werden, in denen die Zusammensetzung
bestimmter Lebensmittel
geregelt
ist und/oder die Verbraucher mit gewissen
Bezeichnungen eine bestimmte
Zusammensetzung in Verbindung bringen.
9. In diese Kategorie fallen nur sehr wenige
Lebensmittel, da diese
Bestimmung Erzeugnisse betrifft, deren Zusammensetzung
von einem
Mitgliedstaat
zum anderen sehr unterschiedlich sein kann, die jedoch
im allgemeinen
unter
derselben Bezeichnung in den Handel gebracht werden.
Die Beispiele, die
derzeit im Rahmen der Diskussion der Richtlinie und
ihrer Durchführung
diskutiert werden, sind:
Mayonnaise
Marzipan
10. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) gemäß
dieser Bestimmung ist nur dann verbindlich, wenn die
beiden folgenden
Bedingungen
erfüllt sind: Die Zutat oder Zutatenklasse muß von
wesentlicher
Bedeutung sein
für die Charakterisierung des Lebensmittels und
für seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen,
mit denen
es aufgrund
seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt
werden könnte.
Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID)
ist in folgenden Fällen nicht vorgeschrieben:
„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, deren Abtropfgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 4 angegeben ist“ | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster
Gedankenstrich, Richtlinie 97/4/EG |
11. In Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG
ist festgelegt,
daß bei festen Lebensmitteln in einer
Aufgussflüssigkeit das
Nettogewicht sowie das Nettoabtropfgewicht in
der
Etikettierung
anzugeben ist.
12. „Aufgussflüssigkeiten“ im Sinne des Artikels 8
Absatz 4 sind
die folgenden Erzeugnisse, einschließlich ihrer
Mischungen, auch
gefroren oder tiefgefroren:
Wasser
Salzlake
Essig
Frucht- oder Gemüsesäfte in Obst- und
Gemüsekonserven
wässrige Lösungen von Salzen, Genusssäuren, Zucker
oder sonstigen
Süßungsstoffen.
13. Erzeugnisse, in deren Etikettierung gemäß Artikel
8
Absatz 4 das Nettogewicht und das
Nettoabtropfgewicht angegeben
ist, sind von der separaten mengenmäßigen Angabe der
Zutaten
freigestellt, da die Menge der Zutat oder der
Zutatenklasse aus den
Gewichtsangaben
errechnet werden kann.
Beispiel: Thunfisch im eigenen Saft, Ananas in Sirup
Wird in der Etikettierung von Erzeugnissen, die in
einer nicht in
Artikel
8 Absatz 4 genannten Aufgussflüssigkeit angeboten
werden, freiwillig
das Nettoabtropfgewicht angegeben, so ist QUID nicht
erforderlich.
Beispiel: Thunfisch / Sardinen in Öl
14. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn bei
Erzeugnissen mit
einer
Zutatenmischung eine oder mehrere dieser Zutaten in
der Bezeichnung
genannt
werden oder auf irgendeine Weise hervorgehoben werden;
denn die Menge
jeder
Zutat kann nicht aus den übrigen Gewichtsangaben
errechnet werden.
Gleichwohl ist QUID nicht im Fall von Obst oder Gemüse
erforderlich,
wenn keine einzelne Sorte gewichtsmäßig überwiegt
(siehe
die Ausnahme in Absatz 23).
„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, deren Menge aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits auf dem Etikett angegeben sein muss“ | Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zweiter
Gedankenstrich, Richtlinie 97/4/EG |
15. Die hier angesprochenen Gemeinschaftsbestimmungen
sind in Anhang
A aufgeführt. Eine mengenmäßige Angabe der Zutaten
(QUID)
ist nicht vorgeschrieben, wenn nach diesen
Bestimmungen bereits die
Menge
der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse in der
Etikettierung
anzugeben
ist. Werden jedoch bei Nektar oder Konfitüre eine oder
mehrere
Obstsorten
in der Verkehrsbezeichnung genannt, so ist der
prozentuale Anteil
dieser
Zutaten anzugeben.
„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, die
in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird“ |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a dritter
Gedankenstrich, Richtlinie 97/4/EG |
16. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob es eine
bildliche
Darstellung auf dem Etikett gibt oder nicht. Es
versteht sich, dass die
Etikettierung mit den Vorschriften über die Verwendung
des Begriffs
„Aroma“ (Richtlinie 88/388/EWG) konform sein muss.
17. Die Ausnahme ist nicht auf Aromen im Sinne der
Richtlinie
88/388/EWG
beschränkt, sondern gilt auch für alle Zutaten
(oder
Zutatenklassen),
die in geringen Mengen zur Geschmacksgebung in
Lebensmitteln verwendet
werden
(z. B.: Knoblauch, Kräuter oder Gewürze).
18. Der Begriff „kleine Menge“ ist dem Ermessen der
Mitgliedstaaten
anheimgestellt.
Beispiel: Knoblauchbrot, Chips mit Krabbenaroma
„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, die,
obwohl sie in
der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird,
für die Wahl des
Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil
unterschiedliche Mengen
für
die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind und es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden“ |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vierter
Gedankenstrich, Richtlinie 97/4/EG |
19. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der
Pflicht zur
mengenmäßigen
Angabe der Zutaten (QUID) in den Fällen vor, in denen
die Menge
einer in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannten
Zutat nicht die
Kaufentscheidung
des Verbrauchers beeinflusst.
20. Diese Ausnahme gilt nur für die bereits
beschriebenen Fälle,
in denen der Name der Zutat in der Bezeichnung des
Lebensmittels
erscheint. Sie gilt ferner, wenn die in der
Bezeichnung verwendete
Formulierung
auf verschiedenen
Seiten der Verpackung des Erzeugnisses wiederholt
wird. Sie gilt nicht,
wenn der Name der Zutat hervorgehoben wird,
insbesondere, wenn er an
anderer
Stelle als in der Verkehrsbezeichnung zusammen mit
Hinweisen, die die
Aufmerksamkeit
des Käufers auf das Vorhandensein dieser Zutat lenken,
genannt wird.
21. Die Arten der unter diese Ausnahme fallenden
Lebensmittel waren
Gegenstand der Diskussion zwischen Mitgliedstaaten und
Kommission bei
den
Verhandlungen über die Richtlinie. Eine gemeinsame
Erklärung
der Kommission und der Mitgliedstaaten enthält eine
nicht abschließende
Liste von Erzeugnissen, für die diese Ausnahme gilt.
Hierbei handelt
es sich um:
Malt Whiskey/Whisky,
Liköre und Obstschnäpse,
Roggenbrot ( ausschließlich mit Roggenmehl
zubereitet).
Selbstverständlich können auch andere Erzeugnisse in
den
Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.
„. . . wenn in spezifischen
Gemeinschaftsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist“ |
Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe b Richtlinie 97/4/EG |
22. Uns sind keine Gemeinschaftsbestimmungen bekannt,
die die genaue
Menge einer Zutat, aber nicht deren Angabe in der
Etikettierung
vorsehen.
Die Tatsache, dass eine Mindestmenge einer Zutat
vorgeschrieben wird,
rechtfertigt
diese Ausnahme nicht, da nach Artikel 7 die Menge
präzise festgelegt
sein muß.
„. . . in den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 Buchstabe a vierter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG“ | Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe c Richtlinie 97/4/EG |
23. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ist
nicht
erforderlich bei Lebensmitteln in Form von:
Obst- oder Gemüsemischungen oder
Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen, die sich
in ihrem
Gewichtsanteil
nicht wesentlich unterscheiden.
Mengenangabe
„Die als Prozentsatz anzugebende Menge
entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Für bestimmte Lebensmittel können Gemeinschaftsbestimmungen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.“ |
Artikel 7 Absatz 4, Richtlinie 97/4/EG |
24. Die anzugebende Menge der Zutaten wird anhand der
Rezeptanweisungen
über deren Verarbeitung berechnet; entsprechend
erfolgt auch die
Festlegung
der Reihenfolge im Zutatenverzeichnis (Artikel 6
Absatz 5 Buchstabe a).
Artikel
6 Absatz 5 sieht mehrere Ausnahmen von diesem Prinzip
vor, insbesondere
für konzentrierte und getrocknete Zutaten. Es erweist
sich als
notwendig,
ähnliche Ausnahmen bezüglich QUID vorzusehen.
25. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) bezieht
sich
auf die Zutaten, wie sie im Zutatenverzeichnis
angegeben sind.
Beispielsweise
muß sich die mengenmäßige Angabe der durch Begriffe
wie
„Huhn“, „Milch“, „Ei“ „Banane“
angegebenen Zutaten auf deren rohe/vollständige Form
beziehen,
da die verwendeten Bezeichnungen keinen Hinweis auf
eine erfolgte
Behandlung
enthalten und vermuten lassen, dass die Erzeugnisse in
ihrer
ursprünglichen
Form verwendet wurden. Zutaten, aus deren Bezeichnung
hervorgeht, dass
sie nicht in roher/vollständiger Form verwendet
wurden, wie zum
Beispiel
„Brathuhn“, „Milchpulver“, „kandierte Früchte“, müssen
wie üblich
mengenmäßig aufgeführt werden. Die Angabe der
verarbeiteten
Zutaten könnte durch den Zusatz
„Roherzeugnisäquivalent“ ergänzt
werden, was
dem Verbraucher helfen würde, gleichartige Erzeugnisse
miteinander
zu vergleichen, deren Zutaten in unterschiedlicher
Form verarbeitet
wurden.
26. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a werden
zugefügtes
Wasser und flüchtige Zutaten im Verzeichnis der
Zutaten nach Maßgabe
ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben.
Ferner kann Wasser
unberücksichtigt
bleiben, wenn es nicht mehr als 5% des Gewichts des
Enderzeugnisses
ausmacht.
Aus Gründen der Kohärenz muß diese Bestimmung bei der
Berechnung
der Menge der Zutaten eines Lebensmittels, dem Wasser
zugefügt wurde,
berücksichtigt werden.
27. Die in der Etikettierung angegebenen Mengen
bezeichnen die mittlere
Menge der anzugebenden Zutat oder Zutatenklasse. Unter
der mittleren
Menge
einer Zutat oder Zutatenklasse ist diejenige Menge der
Zutat oder
Zutatenklasse
zu verstehen, die bei Einhaltung der Rezeptanweisungen
und einer guten
Herstellungspraxis Verwendung findet, wobei die
Schwankungen innerhalb
der guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen sind.
Anbringung der mengenmäßigen Angabe der Zutaten
(QUID)
„Die Angabe gemäß Absatz 1 ist entweder in der
, Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen.“ |
Artikel 7 Absatz 5 Richtlinie 97/4/EG |
28. Die vorgeschriebene Angabe muß der
Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels beigefügt sein oder im
Zutatenverzeichnis aufgeführt
werden. Im Falle der Zutatenklassen, die nicht in
Anhang I der
Richtlinie
79/112/EWG genannt sind und somit nicht als solche im
Zutatenverzeichnis
aufgeführt werden können, ist die Menge zusammen mit
der
Verkehrsbezeichnung
anzugeben.
29. Für den Fall, dass diese Angabe der
Verkehrsbezeichnung beigefügt
sein muss, gibt es keine Bestimmung, die vorschreibt,
daß sie auf
der größten Seite der Verpackung oder auf dem
Hauptetikett erfolgen
muss oder dass ihre
Buchstaben eine besondere Größe haben müssen. Es
genügt
daher, dass die Angabe einmal zusammen mit der
gesetzlich
vorgeschriebenen
Bezeichnung erfolgt, wenn dies aus praktischen Gründen
vorzuziehen
ist und sofern die Angabe gut sichtbar, leicht
leserlich und
unauslöschbar
ist.
Nährwertkennzeichnung
„Dieser Artikel gilt unbeschadet der
Gemeinschafts- vorschriften über die Nährwertkennzeichnung.“ |
Artikel 7 Absatz 6 Richtlinie 97/4/EG |
30. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID)
ersetzt nicht
die Nährwertkennzeichnung.
Anhang A
(siehe Punkt 15 der Leitlinien)
Richtlinie 93/77/EWG des Rates | Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d: „Fruchtgehalt“ bei Fruchtnektar) |
Richtlinie 79/693/EWG des Rates | Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem |
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates | Normen für Streichfette (Artikel 3) |
QUID-Checkliste: Was sollte man sich für die Anwendung von QUID fragen?
(1) Nennt die Bezeichnung des Lebensmittels eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten oder deutet sie zumindest auf diese hin? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.
(2) Wird eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten nicht in der Bezeichnung des Lebensmittels, aber durch andere Worte, Bilder oder grafische Darstellungen auf dem Etikett hervorgehoben? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.
(3) Ist eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung, wie er das Lebensmittel einschätzt oder wie er es von anderen unterscheidet? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.
(4) Ist eine der Zutaten, für die dem Grunde nach QUID-Pflicht besteht, nur in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet worden? Wenn ja, entfällt die QUID-Pflicht.
(5) Ist eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt, aber für die Kaufentscheidung nicht relevant, da unterschiedliche Mengen auch in der Wahrnehmung des Verbrauchers nie erheblich sind? Wenn ja, entfällt die QUID-Pflicht.
(6) Sind die QUID-pflichtigen Zutaten Vitamine oder Mineralstoffe, für die Nährwertkennzeichnung erfolgt? Wenn ja, entfällt für sie die QUID-Pflicht.
(7) Was ist
der gewichtsmäßige Anteil
der QUID-pflichtigen Zutaten zum Zeitpunkt der
Verarbeitung?
Auf dieser Grundlage wird die
QUID-Angabe
berechnet.
(8) Was
sind Zutaten, die in konzentrierter oder
getrockneter Form verwendet werden und die während
der
Lebensmittelherstellung
wieder ihren ursprünglichen Zustand erhalten?
Für sie erfolgt die QUID-Angabe
nach Maßgabe
ihres Gewichts vor der Trocknung oder Konzentration.
(9) Handelt
es sich beim QUID-pflichtigen Lebensmittel
um ein konzentriertes oder getrocknetes, dem vom
Verbraucher Wasser
zugefügt
wird?
Die QUID-Angaben erfolgen nach
Maßgabe
des Gewichtsanteils der QUID-pflichtigen Zutaten am
Erzeugnis, dem der
Verbraucher Wasser wieder zugefügt hat.