Hanspeter Schmidt

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Bekanntmachung über die mengenmäßige Angabe von Zutaten bei Lebensmitteln
BAnz Nr. 221 v. 23. 11. 99
Vom 29. Oktober 1999

Mit dem neu gefassten Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG vom 27. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 43 S. 21) und der ergänzenden Kommissions-Richtlinie 1999/10/EG vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L69 S. 22)ist die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Menge einer Zutat oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten im Gemeinschaftsrecht geregelt worden. Die genannten Richtlinien sind mit der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2035, 2193) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Im Zuge der Beratungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fanden auf Gemeinschaftsebene Erörterungen über Anwendungsfragen der betreffenden Regelungen statt, als deren Ausfluss sich „Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angaben der Lebensmittelzutaten (Quid) – Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG“, ergeben haben. Diese Leitlinien sind, wie sich aus ihren Vorbemerkungen ergibt, nicht rechtsverbindlich;gleichwohl können sich aus ihnen Anhaltspunkte für die Anwendung der Regelungen ergeben. Sie werden deshalb nachfolgend bekannt gemacht (Anlage).
 

Anlage

Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) – Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG

Vorbemerkungen
1. Dieses Papier wurde im Einvernehmen zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten in der Absicht erstellt, informelle Leitlinien für die Umsetzung der Bestimmungen über die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) bereitzustellen, die Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG enthält.
2. Die angegebenen Beispiele dienen ausschließlich der Erläuterung. 3. Die hier vorgelegten Leitlinien und Beispiele dürfen nicht als offizielle Auslegung der Rechtsvorschriften angesehen werden, für die nur die Justiz zuständig ist, nämlich die nationalen Gerichte und der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaft.

Geltungsbereich der mengenmäßigen Angabe der Zutaten (QUID)

Allgemeine Geltung
1. Die mengenmäßige Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) ist grundsätzlich für alle Lebensmittel, Getränke eingeschlossen, verbindlich, die mehr als eine Zutat enthalten. Jedoch sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen.
2. Auch Erzeugnisse, die gegenwärtig von der Angabe eines Zutatenverzeichnisses freigestellt sind, fallen unter diese Regelung; für solche Lebensmittel ist die Menge der Zutat in der Verkehrsbezeichnung oder in deren unmittelbarer Nähe anzugeben, sofern die Etikettierung nicht freiwillig ein Zutatenverzeichnis enthält, in welchem Falle die Menge in dem Verzeichnis angegeben werden kann. Im Gegensatz hierzu gilt die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) nicht für Lebensmittel, die auf Gemeinschaftsebene geregelt sind und (noch) nicht unter die Richtlinie 79/112/EWG fallen, wie zum Beispiel die von der Richtlinie 73/241/EWG erfassten Lebensmittel (Kakao- und Schokoladeerzeugnisse).
3. Nach Artikel 12 der Richtlinie 79/112/EWG können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welche der Etikettierungsregelungen sie gegebenenfalls auf nicht vorverpackte oder für den direkten Verkauf vorverpackte Lebensmittel anwenden wollen. Diese Bestimmung gilt auch für die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) für solche Lebensmittel.
4. Die Pflicht zur mengenmäßigen Angabe der Zutaten (QUID) betrifft nicht die in den Lebensmitteln natürlich vorhandenen Bestandteile, die nicht als Zutaten hinzugefügt wurden, wie beispielsweise Koffein (in Kaffee), Vitamine und Mineralien (in Fruchtsäften).

Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ist in folgenden Fällen erforderlich:
 

„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird“ Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 97/4/EG 

5. Nach dem ersten Teil dieser Bestimmung ist eine mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) vorgeschrieben,
 

(a) wenn die betreffende Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt ist
 

oder
 

(z. B.: „Pizza mit Schinken und  Pilzen“, „Erdbeerjoghurt“, „Lachsmousse“, Schokoladeneis) (In diesen Fällen ist die mengenmäßige Angabe der unterstrichenen Zutagen vorgeschrieben)

(b) wenn die betreffende Zutatenklasse in
der Verkehrsbezeichnung genannt ist 
(z. B.: Gemüsepastete, Fischstäbchen, Nussbrot, Fruchtsorbet
 oder Obstkuchen) (In diesen Fällen ist die mengenmäßige Angabe nur für den Gesamtgehalt an Gemüse, Fisch, Nüssen oder Obst vorgeschrieben.)

Unter Zutatenklasse sind die allgemeinen Begriffe zu verstehen, deren Verwendung gemäß Anhang 1 der Richtlinie 79/112/EWG als Zutatenbezeichnung genehmigt ist, und jeder ähnliche Begriff, der zwar nicht als für Zutaten genehmigte Bezeichnung im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist, aber von Rechts wegen oder üblicherweise in der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendet wird.
Es gibt in den Mitgliedstaaten Lebensmittel, deren Bezeichnung auf Zutaten Bezug nimmt, die nicht darin vorhanden sind. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur QUID nicht. Hierzu zählen außer den Bezeichnungen, die in der geänderten Fassung der in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse erlassenen Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 aufgeführt sind, auch die folgenden „water biscuit“, „Teegebäck“, „Schinkenbrot“, „Caviar d’aubergines“. Dieser Klasse ist allerdings nur eine beschränkte Anzahl von Lebensmitteln zuzuordnen.
Erscheint eine zusammengesetzte Zutat in der Bezeichnung (z. B.: Keks mit Cremefüllung), so ist der Prozentsatz der zusammengesetzten Zutat anzugeben.
Wird eine Zutat der zusammengesetzten Zutat genannt, so ist auch deren Prozentsatz anzugeben (z. B.: Keks mit Eiercremefüllung).
6. Im zweiten Teil dieser Bestimmung wird eine mengenmäßige Angabe der Zutaten für Erzeugnisse gefordert, deren Zutaten oder Zutatenklasse normalerweise vom Verbraucher mit der Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht werden. Diese Bestimmung findet vermutlich Anwendung, wenn Erzeugnisse durch übliche Begriffe ohne zusätzliche beschreibende Bezeichnungen angegeben werden. Um feststellen zu können, welche Zutaten normalerweise mit einem Erzeugnis in Verbindung gebracht werden könnten, das ausschließlich durch einen üblichen Begriff bezeichnet wird, könnte es nützlich sein, die Frage zu klären, was eine zusätzliche beschreibende Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis sein könnte, falls eine solche Bezeichnung vorgeschrieben wäre. In diesen Fällen sollte die mengenmäßige Angabe für die wichtigsten Zutaten oder für solche mit einem gewissen Wert gelten, sofern sie nicht von der Angabe freigestellt sind.

Die Auslegung dieser Bestimmung soll nicht dazu führen, dass mit jeder Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels eine bestimmte Zutat in Verbindung gebracht wird, die demzufolge mengenmäßig anzugeben ist. So braucht beispielsweise die Menge der zur Herstellung von Cidre verwendeten Äpfel nicht angegeben zu werden. Ebensowenig hat diese Bestimmung automatisch die Pflicht zur Angabe der Fleischmenge in Erzeugnissen wie Schinken zur Folge.

Beispiele:
 

Erzeugnis Beispiel einer beschreibenden Bezeichnung Mengenmäßige Angaben der Zutaten   (QUID) für:
„Lancashire hot pot“ Hammelfleisch und Kartoffeln mit Zwiebeln, Karotten und Sauce Hammelfleisch
„Chilli con   carne“ Rinderhackfleisch mit Speisebohnen, Tomaten, Paprika, Zwiebel und Chilli   Rinderhackfleisch
„Forloren skildpadde“  Kalbfleisch, Fleisch- und Fischfrikadellen mit Zwiebeln, 
Karotten und Sherrysauce 
Kalbfleisch
„Boudoir“ Eierbiscuit  Eier
„Brandade“ Gericht aus Kartoffeln und Kabeljau  Kabeljau
„Cassoulet“ Gericht aus weißen Bohnen, Wurst und Fleischstücken   Fleisch
„Königinpastete“ Kalbsragout mit Spargel und Champignons in Blätterteig Kalbfleisch
„Königsberger Klopse“ gekochte Hackfleischbällchen mit weißer Kapernsauce Fleisch
„Gulaschsuppe“ Suppe mit Rindfleisch, Zwiebeln und Paprika Rindfleisch
„Hutspot“ Gericht aus Karotten und Zwiebeln Karotten und Zwiebeln
 „Kàldolmar“  Kohlblatt, gefüllt mit Hackfleisch und Reis  Fleisch
„Kroppkakor“ aus Kartoffeln und Weizenmehl zubereiteteTeigbällchen,gefüllt mit gebratenem und geräuchertem Schweinehackfleisch Schweinefleisch
„Janssonin
kiusaus“
oder
„Janssons
frestelse“
Gericht aus Kartoffeln und Anchovis Anchovis

 
 
„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist“  Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Richtlinie 97/4/EG

7. Diese Aufforderung findet insbesondere Anwendung:
(i) wenn eine besondere Zutat auf dem Etikett anderweitig hervorgehoben wird als in der Verkehrsbezeichnung des betreffenden Lebensmittels, zum Beispiel durch Hinweise wie
 „mit Huhn“
 „mit Butter zubereitet“
 „mit Sahne“
oder durch Buchstaben unterschiedlicher Größe, Farbe und/oder eines anderen Typs, um auf dem Etikett besondere Zutaten anderweitig anzugeben als in der Bezeichnung des Lebensmittels;
(ii) wenn eine bildliche Darstellung verwendet wird, um selektiv eine oder mehrere Zutaten hervorzuheben, zum Beispiel:
 Fisch-Terrine, bei der lediglich eine Auswahl der verwendeten Fische gut sichtbar durch ein Bild oder eine lllustration dargestellt wird;
(iii) wenn eine Zutat durch ein Bild hervorgehoben wird, das auf ihren Ursprung hindeutet, zum Beispiel:
 Bild oder Zeichnung einer Kuh, um aus der Molkerei stammende Zutaten hervorzuheben: Milch, Butter.
Diese Bestimmung über hervorgehobene Zutaten sollte beispielsweise in folgenden Fällen nicht angewandt werden:
 wenn ein Bild das zum Kauf angebotene Lebensmittel darstellt; wenn die bildliche Darstellung als „Serviervorschlag“ aufgemacht ist (z. B.: eine bildliche Darstellung des betreffenden Lebensmittels zusammen mit anderen Erzeugnissen, die als Beilage serviert werden können), sofern diese Darstellung eindeutig ist und das zum Kaufen angebotene Lebensmittel und/oder bestimmte Zutaten nicht anderweitig hervorhebt;
wenn das Bild sämtliche Bestandteile des Lebensmittels darstellt, ohne einen von ihnen besonders hervorzuheben (z. B.: sämtlicher in einer Suppe verwendeter Gemüsesorten);
 wenn es sich um eine Mischung von Lebensmitteln handelt und bildlich dargestellt wird, wie das Erzeugnis gemäß der Anleitung zuzubereiten ist.
 

„. . . wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte“ Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Richtlinie 97/4/EG

8. Diese Bestimmung soll den Anforderungen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten gerecht werden, in denen die Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel geregelt ist und/oder die Verbraucher mit gewissen Bezeichnungen eine bestimmte Zusammensetzung in Verbindung bringen.
9. In diese Kategorie fallen nur sehr wenige Lebensmittel, da diese Bestimmung Erzeugnisse betrifft, deren Zusammensetzung von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich sein kann, die jedoch im allgemeinen unter derselben Bezeichnung in den Handel gebracht werden. Die Beispiele, die derzeit im Rahmen der Diskussion der Richtlinie und ihrer Durchführung diskutiert werden, sind:
 Mayonnaise
 Marzipan
10. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) gemäß dieser Bestimmung ist nur dann verbindlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Zutat oder Zutatenklasse muß von wesentlicher Bedeutung sein
 für die Charakterisierung des Lebensmittels und
 für seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen, mit denen es aufgrund
seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID)
ist in folgenden Fällen nicht vorgeschrieben:
 

„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, deren Abtropfgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 4 angegeben ist“  Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich,
Richtlinie 97/4/EG

11. In Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG ist festgelegt, daß bei festen Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit das Nettogewicht sowie das Nettoabtropfgewicht in der Etikettierung anzugeben ist.
12. „Aufgussflüssigkeiten“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 sind die folgenden Erzeugnisse, einschließlich ihrer Mischungen, auch gefroren oder tiefgefroren:
 Wasser
 Salzlake
 Essig
 Frucht- oder Gemüsesäfte in Obst- und Gemüsekonserven
 wässrige Lösungen von Salzen, Genusssäuren, Zucker oder sonstigen
Süßungsstoffen.
13. Erzeugnisse, in deren Etikettierung gemäß Artikel 8 Absatz 4 das Nettogewicht und das Nettoabtropfgewicht angegeben ist, sind von der separaten mengenmäßigen Angabe der Zutaten freigestellt, da die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse aus den Gewichtsangaben errechnet werden kann.
Beispiel: Thunfisch im eigenen Saft, Ananas in Sirup

Wird in der Etikettierung von Erzeugnissen, die in einer nicht in Artikel 8 Absatz 4 genannten Aufgussflüssigkeit angeboten werden, freiwillig das Nettoabtropfgewicht angegeben, so ist QUID nicht erforderlich.
Beispiel: Thunfisch / Sardinen in Öl

14. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn bei Erzeugnissen mit einer Zutatenmischung eine oder mehrere dieser Zutaten in der Bezeichnung genannt werden oder auf irgendeine Weise hervorgehoben werden; denn die Menge jeder Zutat kann nicht aus den übrigen Gewichtsangaben errechnet werden. Gleichwohl ist QUID nicht im Fall von Obst oder Gemüse erforderlich, wenn keine einzelne Sorte gewichtsmäßig überwiegt (siehe die Ausnahme in Absatz 23).
 

„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, deren Menge aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits auf dem Etikett angegeben sein muss“ Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich,
Richtlinie 97/4/EG

15. Die hier angesprochenen Gemeinschaftsbestimmungen sind in Anhang A aufgeführt. Eine mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ist nicht vorgeschrieben, wenn nach diesen Bestimmungen bereits die Menge der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse in der Etikettierung anzugeben ist. Werden jedoch bei Nektar oder Konfitüre eine oder mehrere Obstsorten in der Verkehrsbezeichnung genannt, so ist der prozentuale Anteil dieser Zutaten anzugeben.
 

„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, die in kleinen
Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird“ 
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich,
Richtlinie 97/4/EG

16. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob es eine bildliche Darstellung auf dem Etikett gibt oder nicht. Es versteht sich, dass die Etikettierung mit den Vorschriften über die Verwendung des Begriffs „Aroma“ (Richtlinie 88/388/EWG) konform sein muss.
17. Die Ausnahme ist nicht auf Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG beschränkt, sondern gilt auch für alle Zutaten (oder Zutatenklassen), die in geringen Mengen zur Geschmacksgebung in Lebensmitteln verwendet werden (z. B.: Knoblauch, Kräuter oder Gewürze).
18. Der Begriff „kleine Menge“ ist dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimgestellt.
Beispiel: Knoblauchbrot, Chips mit Krabbenaroma
 

„. . . für eine Zutat oder Zutatenklasse, die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des  Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung 
des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind
und es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden“
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a  vierter Gedankenstrich,
Richtlinie 97/4/EG

19. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur mengenmäßigen Angabe der Zutaten (QUID) in den Fällen vor, in denen die Menge einer in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannten Zutat nicht die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflusst.
20. Diese Ausnahme gilt nur für die bereits beschriebenen Fälle, in denen der Name der Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint. Sie gilt ferner, wenn die in der Bezeichnung verwendete Formulierung auf verschiedenen Seiten der Verpackung des Erzeugnisses wiederholt wird. Sie gilt nicht, wenn der Name der Zutat hervorgehoben wird, insbesondere, wenn er an anderer Stelle als in der Verkehrsbezeichnung zusammen mit Hinweisen, die die Aufmerksamkeit des Käufers auf das Vorhandensein dieser Zutat lenken, genannt wird.
21. Die Arten der unter diese Ausnahme fallenden Lebensmittel waren Gegenstand der Diskussion zwischen Mitgliedstaaten und Kommission bei den Verhandlungen über die Richtlinie. Eine gemeinsame Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten enthält eine nicht abschließende Liste von Erzeugnissen, für die diese Ausnahme gilt. Hierbei handelt es sich um:
 Malt Whiskey/Whisky,
 Liköre und Obstschnäpse,
 Roggenbrot ( ausschließlich mit Roggenmehl zubereitet).
Selbstverständlich können auch andere Erzeugnisse in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.
 

„. . . wenn in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen 
die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise
festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht 
vorgesehen ist“
Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe b Richtlinie 97/4/EG

22. Uns sind keine Gemeinschaftsbestimmungen bekannt, die die genaue Menge einer Zutat, aber nicht deren Angabe in der Etikettierung vorsehen. Die Tatsache, dass eine Mindestmenge einer Zutat vorgeschrieben wird, rechtfertigt diese Ausnahme nicht, da nach Artikel 7 die Menge präzise festgelegt sein muß.
 

„. . . in den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 Buchstabe a vierter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG“ Artikel 7 Abs. 3 Buchstabe c  Richtlinie 97/4/EG

23. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ist nicht erforderlich bei Lebensmitteln in Form von:
 Obst- oder Gemüsemischungen oder
 Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen, die sich in ihrem Gewichtsanteil
nicht wesentlich unterscheiden.

Mengenangabe
 

„Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht 
der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer 
Verarbeitung. Für bestimmte Lebensmittel können
Gemeinschaftsbestimmungen jedoch Ausnahmen von
diesem Grundsatz vorsehen. Diese Bestimmungen
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.“
Artikel 7 Absatz 4, Richtlinie 97/4/EG

24. Die anzugebende Menge der Zutaten wird anhand der Rezeptanweisungen über deren Verarbeitung berechnet; entsprechend erfolgt auch die Festlegung der Reihenfolge im Zutatenverzeichnis (Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a). Artikel
6 Absatz 5 sieht mehrere Ausnahmen von diesem Prinzip vor, insbesondere für konzentrierte und getrocknete Zutaten. Es erweist sich als notwendig, ähnliche Ausnahmen bezüglich QUID vorzusehen.
25. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) bezieht sich auf die Zutaten, wie sie im Zutatenverzeichnis angegeben sind. Beispielsweise muß sich die mengenmäßige Angabe der durch Begriffe wie „Huhn“, „Milch“, „Ei“ „Banane“
angegebenen Zutaten auf deren rohe/vollständige Form beziehen, da die verwendeten Bezeichnungen keinen Hinweis auf eine erfolgte Behandlung enthalten und vermuten lassen, dass die Erzeugnisse in ihrer ursprünglichen
Form verwendet wurden. Zutaten, aus deren Bezeichnung hervorgeht, dass sie nicht in roher/vollständiger Form verwendet wurden, wie zum Beispiel „Brathuhn“, „Milchpulver“, „kandierte Früchte“, müssen wie üblich mengenmäßig aufgeführt werden. Die Angabe der verarbeiteten Zutaten könnte durch den Zusatz „Roherzeugnisäquivalent“ ergänzt werden, was
dem Verbraucher helfen würde, gleichartige Erzeugnisse miteinander zu vergleichen, deren Zutaten in unterschiedlicher Form verarbeitet wurden.
26. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten im Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Ferner kann Wasser unberücksichtigt bleiben, wenn es nicht mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Aus Gründen der Kohärenz muß diese Bestimmung bei der Berechnung der Menge der Zutaten eines Lebensmittels, dem Wasser zugefügt wurde, berücksichtigt werden.
27. Die in der Etikettierung angegebenen Mengen bezeichnen die mittlere Menge der anzugebenden Zutat oder Zutatenklasse. Unter der mittleren Menge einer Zutat oder Zutatenklasse ist diejenige Menge der Zutat oder Zutatenklasse zu verstehen, die bei Einhaltung der Rezeptanweisungen und einer guten Herstellungspraxis Verwendung findet, wobei die Schwankungen innerhalb der guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen sind.
Anbringung der mengenmäßigen Angabe der Zutaten (QUID)
 

„Die Angabe gemäß Absatz 1 ist entweder in der ,
Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren
Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der
betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen.“
Artikel 7 Absatz 5 Richtlinie 97/4/EG

28. Die vorgeschriebene Angabe muß der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels beigefügt sein oder im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Im Falle der Zutatenklassen, die nicht in Anhang I der Richtlinie 79/112/EWG genannt sind und somit nicht als solche im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden können, ist die Menge zusammen mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
29. Für den Fall, dass diese Angabe der Verkehrsbezeichnung beigefügt sein muss, gibt es keine Bestimmung, die vorschreibt, daß sie auf der größten Seite der Verpackung oder auf dem Hauptetikett erfolgen muss oder dass ihre
Buchstaben eine besondere Größe haben müssen. Es genügt daher, dass die Angabe einmal zusammen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung erfolgt, wenn dies aus praktischen Gründen vorzuziehen ist und sofern die Angabe gut sichtbar, leicht leserlich und unauslöschbar ist.
Nährwertkennzeichnung
 

„Dieser Artikel gilt unbeschadet der Gemeinschafts- 
vorschriften über die Nährwertkennzeichnung.“ 
Artikel 7 Absatz 6 Richtlinie 97/4/EG

30. Die mengenmäßige Angabe der Zutaten (QUID) ersetzt nicht die Nährwertkennzeichnung.
Anhang A
(siehe Punkt 15 der Leitlinien)

Gemeinschaftsbestimmungen
 
Richtlinie 93/77/EWG des Rates  Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d: „Fruchtgehalt“ bei Fruchtnektar)
Richtlinie 79/693/EWG des Rates Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates Normen für Streichfette (Artikel 3)

 

QUID-Checkliste: Was sollte man sich für die Anwendung von QUID fragen?

(1)  Nennt die Bezeichnung des Lebensmittels eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten oder deutet sie zumindest auf diese hin? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.

(2)  Wird eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten nicht in der Bezeichnung des Lebensmittels, aber durch andere Worte, Bilder oder grafische Darstellungen auf dem Etikett hervorgehoben? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.

(3) Ist eine Zutat oder eine Gattung von Zutaten für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung, wie er das Lebensmittel einschätzt oder wie er es von anderen unterscheidet? Wenn ja, entsteht QUID-Pflicht.

(4)  Ist eine der Zutaten, für die dem Grunde nach QUID-Pflicht besteht, nur in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet worden? Wenn ja, entfällt die QUID-Pflicht.

(5)  Ist eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt, aber für die Kaufentscheidung nicht relevant, da unterschiedliche Mengen auch in der Wahrnehmung des Verbrauchers nie erheblich sind? Wenn ja, entfällt die QUID-Pflicht.

(6) Sind die QUID-pflichtigen Zutaten Vitamine oder Mineralstoffe, für die Nährwertkennzeichnung erfolgt? Wenn ja, entfällt für sie die QUID-Pflicht.

(7) Was ist der gewichtsmäßige Anteil der QUID-pflichtigen Zutaten zum Zeitpunkt der Verarbeitung?
Auf dieser Grundlage wird die QUID-Angabe berechnet.

(8) Was sind Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden und die während der Lebensmittelherstellung wieder ihren ursprünglichen Zustand erhalten?
Für sie erfolgt die QUID-Angabe nach Maßgabe ihres Gewichts vor der Trocknung oder Konzentration.

(9) Handelt es sich beim QUID-pflichtigen Lebensmittel um ein konzentriertes oder getrocknetes, dem vom Verbraucher Wasser zugefügt wird?
Die QUID-Angaben erfolgen nach Maßgabe des Gewichtsanteils der QUID-pflichtigen Zutaten am Erzeugnis, dem der Verbraucher Wasser wieder zugefügt hat.

Diese Fragen behandeln nur einen Teil der geregelten Materie. Bitte lesen Sie daher immer genau den Gesetzestext.


 













 





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