Dies
ist die Webseite der Rechtsanwaltskanzlei Hanspeter Schmidt in
Freiburg im Breisgau. Die englische Fassung finden Sie hier.
Im Amtsblatt L 189
vom 20.7.2007, S. 1 ff. wurde die Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des
Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische /
biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen
/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2029/91 veröffentlicht. Sie wird ab
dem 1. Januar 2009 gelten. Bis
dahin ist
die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anzuwenden.
Der
Durchführung des verabschiedeten Verordnungstext dienende
Bestimmungen werden als Kommissions-
verordnungen
erlassen werden: Es wird eine ganze Reihe solcher Verordnungen geben:
Der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 889/2008 dient dem
Neuerlass der
Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Allerdings finden sich dort
auch einige Neuerungen an meist nicht leicht erkennbarer Stelle. Die
Kommission hatte
einen Arbeitsentwurf
vom 10. Januar 2008 unter dem Titel "Working
Document (Draft), COMMISSION REGULATION laying down detailed rules for
the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 on organic
production and labelling of organic products with regard to organic
production, labelling and control" vorgelegt.
Ein Entwurf
für Aquakulturregeln und ein Entwurf
für den Ökoimport aus Drittstaaten wurden im Oktober 2008
vorgelegt. Eine dritte
Arbeitsfassung für die Aquakulturregeln folgte am 08.12.2008.
Einen Entwurf für das neue
EU-Öko-Logo legte die Kommission ohne Konsultation der
Mitgliedstaaten oder der Fachkreise im Januar 2008 vor.
Es ähnelt leider dem Logo der Firma ALDI. Daher hat die Kommission
ihren Entwurf zurückgezogen und dem Rat vorgeschlagen, die Einfürhung
des Pflichtlogos bis zum Juli 2010 auszusetzt. Der Rat erließ
notgedrungen die Ratsverordnung
(EG) Nr. 967/2008 zur
Aussetzung des Pflichtlogos. Die Kommission veranstaltet nun einen
Wettbwerb für Kunst- und Graphikstudenten. Man darf vermuten, dass
Aspekte der Klarheit der Verbraucherkommunikation in den 27
Mitgliedstaaten und Fragen des Markenrechts auch in dieser zweiten
Runde nicht angemessen bearbeitet werden. Würde die Geschäftsleitung
eines Unternehmens oder die Leitung der Markenabteilung so
vorgehen, würde man darin mit Recht grobes arbeitsrechtliches
Fehlverhalten sehen.
Die
Landwirtschaftsminister der Europäischen Union hatten sich im Juni
2007 auf
die vollständige Neufassung
der EG-Ökolandbau-Verordnung
geeinigt.
Ein erster Entwurf
der Kommission vom Dezember 2005 wurde nach teilweise heftigen
Auseinandersetzungen mit den Mitgliedstaaten und Fachkreisen
verändert: KOMMISSION
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN, Vorschlag
für eine VERORDNUNG DES
RATES über die
ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von
ökologischen/ biologischen
Erzeugnissen, 21.12.2005, KOM(2005) 671 endgültig, 2005/0278 (CNS),
2005/0279 (CNS).
Eine Überarbeitung
wurde im
Juni 2006 vorgelegt: Council of the European Union,
Proposals for Council Regulations on organic production and labelling
of organic products amending Regulation (EC) No. 2092/91 on organic
production of agricultural products and indications referring thereto
in agricultural products and foodstuffs, Interinstitutional File
2005/0278(CNS), 10782/06, AGRILEG 105, Brussels, 28 June 2006.
Es folgten weitere: RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
VERORDNUNG DES RATES
über die
ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von
ökologischen/ biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, 20.06.2007 Beschlussvorlage,
Interinstitutionelles
Dossier: 2005/0278 (CNS), 8620/1/07, REV 1, LIMITE, AGRILEG
51GESETZGEBUNGSAKTE
UND ANDERE
RECHTSINSTRUMENTE.
Die
Landwirtschaftsminister der Europäischen Union hatten sich im Juni
2007 auf
die vollständige Neufassung der EG-Öko-Verordnung geeinigt.
Ein Entwurf
der Kommission vom Dezember 2006 wurde nach teilweise heftigen
Auseinandersetzungen mit den Mitgliedstaaten und Fachkreisen
verändert.
Im Amtsblatt L 189
vom 20.7.2007, S. 1 ff. ist nunmehr die Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische /
biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen
/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2029/91 förmlich veröffentlicht worden: Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des
Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische /
biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen
/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2029/91. Die neugefasste
EG-Öko-Verordnung wird ab dem 1. Januar 2009 gelten. Bis dahin ist
die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anzuwenden.
Hier drei frühere
Entwürfe für Durchführungsverordnungen der
Kommission vom Sommer 2008 für die Hauptregelungen, Importe aus
Drittstaaten und die ökologische Aquakultur, welche die Entwicklung
der Arbeiten nachverfolgen lassen:
http://www.hpslex.de/Draft_COM_REG_AGRI2008_61085rev2.pdf
http://www.hpslex.de/Draft_COM_REG_22jul2008imports.pdf
http://www.hpslex.de/Draft_Com_REG_25jun2008aquaculture.pdf.
.
Hanspeter
Schmidt, Manon Haccius; EG-Verordnung
"Ökologischer Landbau" - Eine
juristische und agrarfachliche
Kommentierung der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Verlag hpslex
publishing, Hanspeter Schmidt, Freiburg
im Breisgau, ISBN
978-3-00-023652-5, 545
Seiten, 30
€
(28,03 € + 1,97 € MwSt. 7%).
Hanspeter Schmidt, Rechtanwalt, Freiburg
Alles neu für Bioprodukte, aber doch
nichts Neues?
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007
und ihre drei Ausführungsverordnungen
Stand: September 2008
Ein wirrer Entwurf
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machte im Dezember 2005
von ihrem alleinige Initiativrecht für neue Gemeinschaftsnormen
Gebrauch. Als sie ihren bis dahin geheimgehaltenen Entwurf für die
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorlegte, waren viele
Beobachter von der auffallend schlechten juristisch-handwerklichen
Qualität irritiert, nicht nur Öko-Bauern-Vereinigungen, sondern auch
Mitgliedstaaten.
Die EU-Kommission hatte im Oktober 2005 angekündigt, das, was den
ökologischen Landbau ausmacht, kurz und klar in der gesetzlichen
Regelung der Bioauslobung von landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen zu formulieren. Der vorgelegte Entwurf leistete
dies nicht. Er wurde als wirr und fachlich unzulänglich kritisiert.
Streichen der Positivlisten?
Besonders schockierte die Fachkreise, dass das System der Positivlisten
nicht erwähnt war. Der Entwurf erweckte den Eindruck, dass es
aufgegeben werden solle. Die wichtigste, wirklich scharfe Grenze
zwischen konventioneller Landwirt-
schaft und Biolandbau wird durch ein gesetzliches Verbot des Einsatzes
aller Agrochemikalien gezogen und zwar verbunden mit dem Prinzip der
punktuellen, auf das Allernötigste beschränkten Zulassung einzelner
Stoffe durch ihre Aufnahme in Positvlisten. In den Positivlisten des
ökologischen Landbaus finden sich folgerichtig, weil in der
Biolandwirtschaft ein allgemeines Verbot für den Einsatz von
Agrochemikalien gilt, eine Vielzahl offensichtlich harmloser Stoffe,
etwa Gesteins-
mehle, die als mechanische Obstruktion Obstblüten und Fruchtansätze
gegen Insektenbefall schützen.
Die privaten und
staatlichen Normen für Bioprodukte geben zwar durchweg
Bewirtschaftungsprinzipien vor, z.B. die Förderung der
Bodenfruchtbarkeit durch eine geeignete Fruchtfolge, jedoch liegt die
in der Praxis belast- und zertifizierbare Unterscheidung von
konventioneller und ökologischer Produktion im System der
Positivlisten. Es bleibt auch künftig erhalten. Die Fachkreise
haben sich durchgesetzt. Es werden die gleichen Positivlisten sein wie
bisher. Nur stehen sie nicht mehr in der Ratsverordnung, sondern in der
Durchführungsverordnung der Kommission. Das bisherige Recht der
Ökoprodukte
Die bisherige gesetzliche Regelung war schon mit der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 im April 1992 in Kraft getreten. Die europäischen
Mitglieder der International Federation of Organic Agriculture
Movements (IFOAM) hatte 1987 Gespräche mit der EU-Kommission
aufgenommen, um eine gesetzliche Grundlage für die Förderung
ökologischer Anbaumethoden zu erreichen und zugleich wettbewerbs-
rechtliche Angriffe aus der herkömmlichen, konventionellen
Landwirtschaft abzuwehren, die Bezeichnung "Bio" sei irreführend, denn
sie werde vom Publikum als Garantie der Naturreinheit verstanden, die
aber niemand geben könne, weil in allen Lebensmitteln unvermeidlich
Spuren der allgemein verbreiteten Umweltgifte vorhanden seien,
bespielsweise chlororganische Pestiziede in tierischen Fetten.
Die Änderungen zum Jahresende 2008
Zunächst galt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für im wesentlichen
pflanzliche Agrarerzeugnisse. Seit einer Novellierung 2000 fallen auch
die Tierprodukte in ihren Anwendungsbereich. Zum Jahresende 2008
wird diese Verordnung durch die Rats-Verordnung (EG) Nr. 834/2000
ersetzt und außerdem durch eine ganze Serie von neuen Verordnungen der
EU-Kommission: Eine zur Durchführung der Ratsverordnung, eine zur
Aquakultur und eine für die Importen aus Drittstaaten.
Das Zick-Zack-Lesen
Ein Kommissionsmitarbeiter meinte schalkhaft dazu, die Regelungen
seien inhaltsgleich, es habe sich nichts verändert, man müsse nur im
Zick-Zack lesen lernen. Er hat recht: Wer fragt, was denn der Sinn der
Totalrevision des Rechts der Bioprodukte war, wenn doch die
Regelungsinhalte weitgehend unverändert bleiben, wird feststellen, dass
dieser jedenfalls nicht in einer Verbesserung der Normqualität, ihrer
Klarheit, ihrer Verständlichkeit liegt.
Der Kampf gegen die Ökoverbandzeichen
Die EU-Kommission hatte in ihren Entwurf vom Dezember 2005 ein Verbot
der Besserwerbung aufgenommen, das beispielsweise untersagt hätte,
Karotten eines BIOLAND-
Betriebes mit der Aussage anzubieten, die BIOLAND-
Richtlinien würden mehr verlangen, als das EU-Recht, wenn dies nicht,
bezogen auf die Karottenkulturen der Herkunfts-
betriebe erklärt würde und bezüglich jedes Betriebs zuträfe. Und die
EU-Kommission hatte eine Zwangslizenzierung vorgesehen, durch die jedem
Anbieter von Bioprodukten im Gemeinschaftsmarkt ein Anspruch auf die
Erteilung einer Lizenz für private Ökologos, wie etwa BIOLAND, gegen
Zahlung einer geringen Verwaltungsgebühr gehabt hätte. Das erklärte
Ziel der Kommission war die Zurückdrängung der Zeichen der
Ökolandbauverbände, weil deren Bedeutung so groß sei, dass es z.B.
nicht möglich sei, dänischen Joghurt in Großbritannien zu vermarkten,
ohne das Ökozeichen der führenden Soil Association zu verwenden und
Lizenzgebühren dafür zu zahlen. Mit diesen beiden Vorschlägen
scheiterte die Kommission.
Das Gerangel um die institutioneller
Macht
Die Landwirtschaftsminister der Mitgliedstaaten beschlossen unter dem
deutschen Ratsvorsitz im Juni 2007, nach 18 Monaten intensiven Ringens
um Formulierungen der Kommission, den Text einer neuen Ratsverordnung.
Sie wurde als Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Amtsblatt verkündet, gilt
aber erst ab dem Jahresende 2008. Bis dahin werden zu ihrer
Durchführung mindestens drei Kommissions-
verordnungen im Amtsblatt stehen (Durchführung, Aquakultur und
Drittlandsimporte).
Die Kommission hat ihr wichtigstes Ziel erreicht. Sie hat ihre Macht im
institutionellen Gefüge gestärkt, denn der Rat delegierte an sie die
Kompetenz, das, was für die Ökoproduktion in der Praxis wichtig ist und
von der konventionellen Landwirtschaft unterscheidet, in Kommis-
sionsverordnungen zu regeln. Allerdings trotzte die Kommission dies den
Mitgliedstaaten nur gegen das Versprechen ab, das, was der Rat bisher
in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gesetzlich geregelt
hatte, mit weitgehend gleichem Wortlaut als Kommissions-
verordnungen neu zu erlassen.
Die Neuerungen
Im Ergebnis bleibt überwiegend alles so, wie es war. Mit einigen
wenigen Ausnahmen. Die praktisch wichtigen Neuerungen sind, aus
Platzgründen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Die Zerstreuung der Regelungen
Neu ist die Zerstreuung der gesetzlichen Vorgaben auf mehrere
EG-Verordnungen, in denen die Rechtsanwender, ohne Anspruch auf
folgerichtige Ordnung die ihnen vertrauten Texte der Anhänge der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im wesentlichen unverändert wiederfinden.
Viel mehr unverständlicher Text
Neu ist, dass die Rechtsanwender in den Unternehmen erkennen müssen,
dass sich Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zum großen Teil, nämlich mit
ihrem Titel II nicht an ihn wendet. Dort sind die Ziele und Grundsätze
der ökologischen/bio-
logischen Produktion aufgeführt. Es handelt sich um eine bunte,
ungeordnete Aufzählung vieler wichtiger und weniger wichtiger Regeln
der biologischen Landwirtschaft. Nur aufmerksame Leser werden
bemerken, dass all diese Vorgaben nicht an die Bio-Bauern und
Lebensmittelunter-
nehmen gerichtet sind, die Bio-Lebensmittel anbieten, sondern an die
EU-Kommission. Ihr werden damit Leitlinien und Grenzen für die Ausübung
der vom Rat an sie delegierten Rechtssetzungsmacht vorgegeben. Erst in
Titel III der Verordnung finden sich dann tatsächlich Vorschriften, die
sich direkt als gesetzliche Befehle an die Produzenten wenden, so die
Vorgabe, dass die "künstliche Polyploidie-Induktion" bei der Erzeugung
von Aquakulturtieren untersagt ist, was sich allerdings ebenso, aber
eben mit anderem Adressaten auch schon in Titel II findet.
Nur für Spezialisten durchschaubar
Die Verwirrung ist schon durch den undurchschaubaren Aufbau der
Ratsverordnung (EWG) Nr. 834/2007 groß. Sie wird noch größer, wenn sich
aus dem Text der Ratsverord-
nung genau das Gegenteil dessen ergibt, was die Kommissionsverordnungen
vorschreiben. Wer wissen möchte, welche Anforderungen für die
ökologische Produktion wirklich gelten, muss, Zick-Zack lesen, denn es
wäre ein Miss-
verständnis zu glauben, man könne aus der Ratsverordnung, auch wenn
deren Formulierungen abschließend klingen, entnehmen, was wirklich
gilt. So erhält der Leser der Ratsverordnung den Eindruck,
Umstellungsprodukte dürften mit einem Hinweis auf ihre Herkunft aus der
biologischen Produktion wahrheitsgemäß gekennzeichnet werden.
Dass das Gegenteil richtig ist, erfährt er nur, wenn er die erst im
Entwurf vorhandene 140 Seiten umfassende Kommissions-
verordnung zur Durchführung der Ratsverordnung durch-
sieht, denn dort findet er ein Verbot der Kennzeichnung für alle
Produkte, die mehr als nur eine pflanzliche Zutat enthalten und genaue
Anweisungen für die Kennzeichnung, dort wo sie üerhaupt zugelassen
wird.
Nach wie vor müssen Landwirte eine Umstellungzeit durchlaufen.
Umstellung bedeutet, dass sie während drei Vegetationsperioden - und
damit drei Ernten - vollständig nach den Bioregeln wirtschaften, die
Produkte aber in dieser Zeit nicht als Bio-produkte vermarkten
dürfen. Sie müssen den Aufwand mechanischer Unkrautbekämpfung,
der vorsorgenden Fruchtfolgeplanung und vieles mehr betreiben. Den
dadurch erhöhten Kosten stehen aber keine höheren Biopreise für die
Produkte gegenüber.
Neu in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
aufgenommen sind Produkte der Bioaquakultur und wildgesammelte Algen.
Bio-Futtermittel fallen in den Anwendungsbereich, jetzt auch neu
klargestellt die für Haustiere (petfood). Wie bisher sind Bio-Textilien
nicht durch die Verordnung geregelt, was auch für alle anderen
verarbeiteten, aber nicht zum Verzehr als Lebensmittel bestimmten
Agrarprodukte gilt. In den Anwendungsbereich fallen aber alle
unverarbeiteten Agrarprodukte, also zwar nicht das Bio-T-Shirt, wohl
aber die noch unverarbeitete Bio-Baumwolle. In den Anwendungsbereich
der Verordnung fallen Biolebensmittel, also auch Bionahrungsergänzungs-
mittel, Biodiätprodukte und, wie schon seit 10 Jahren, Biowildpflanzen.
Dies gilt nicht für Biokosmetika. Auch Bio-Arzneimittel sind von der
Verordnung nicht erfasst. Da Rechtsnormen Befehle nur für
Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, setzen, ist die
Kennzeichung der von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfassten
Erzeugnisse nicht verboten, sondern von ihr nicht geregelt. Im
ungeregelten Bereich ist eine unzutreffende Angabe der Herkunft aus
biologischer Produktion durch die Irreführungs-
verbote des Wettbewerbsrechts und des Produktrechts der Lebensmittel,
Kosmetika und Arzneimittel untersagt. Was im ungeregelten Bereich
fehlt, sind die detaillierten gesetzlichen Regelungen der Ökoproduktion
und ihrer Überwachung im gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystem für
die ökologische Produktion.
Woran erkennt der Verbraucher jetzt
Bio-Produkte?
Die entscheidende Neuerung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und damit
auch der entscheidende Sieg der EU-Kommission über die widerstrebenden
Mitgliedstaaten ist ein neues EU-Öko-Pflichtlogo. Der erste Entwurf der
EU-Kommission vom Januar 2008 war jedoch dem ALDI-Bio-Logo zu ähnlich
und wurde zurückgezogen. In diesen Tagen schreibt die EU-Kommission
einen Wettbewerb für Kunst- und Designstudenten (!) aus, der bis Mitte
2010 zu einem besseren Ergebnis führen soll. Im Januar 2008 hatte die
EU-Kommission keine Markenrecherche vorgenommen, sondern den
ungeprüften Entwurf einer Grafikagentur ausge-
wählt. Es wird kaum verwundern, wenn die EU-Kommission 2010 mit dem
Ergebnis ihres Grafikerwettbewerbs wieder genauso verfährt und erneut
am Markenrecht scheitert.
Schon Ende der 90iger Jahre war ein EU-Ökosiegel in den Anhang V der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgenommen worden. Die Nutzung war
freiwillig, jedoch unattraktiv, weil die Bioanbieter mit Recht
befürchteten, dass Verbraucher es mit dem ähnlichen EU-Zeichen für die
geschützte geographische Herkunft verwechseln.
Es bleibt beim Wirrwarr der
Kontrollstellen-Codes
Die EU-Kommission hat die Vereinheitlichung der Codenummern der
Kontrollstellen, die seit mehr als zehn Jahren zur Pflichtkennzeichnung
von Ökoprodukten gehört, aus taktischen Gründen
abgelehnt. Ihr war es seit Jahren darum gegangen, ein
EU-Pflicht-Öko-Logo einzuführen. Damit wäre sie gescheitert, hätte sie
sich dazu bereit gefunden, wie von vielen Mitgliedstaaten gewünscht,
einen einheitlichen und leicht wiedererkennbaren Aufbau für den
Ökokontrollstellen-
code in der Verordnung festzulegen. Stattdessen blieb es allen
Mitgliedstaaten überlassen, ihren eigenen alphanumeri-
schen Code festzulegen . Dies führt aber de facto dazu, dass selbst
Spezialisten keinen Überblick haben. Allerdings muss jetzt ein
nationales Kennzeichen und ein Bezug zur ökologischen Herstellung in
die Codes aufgenommen werden, was sie zumindest etwas leichter als
Hinweis auf die Ökokontrolle verständlich macht.
Noch immer nähern sich konventionelle Anbauformen der biologischen
Produktionsweise durch ähnliche, vom Publikum mit „Bio“ gleichgesetzte
Aussagen an, z.B. mit der Angabe "umweltschonend erzeugt“ und
„kontrolliert durch die Land-
wirtschaftskammer" an. In den Richtlinien für diese Auslobung findet
sich dann die "Nützlinge schonende Spritzfolge" und das Gebot der
"Reduzierung der PSM-Aufwandmengen“, was sich schon als gesetzliche
Vorgabe im Pflanzenschutzgesetz findet. Die Verordnung (EG) Nr.
8343/2007 verbietet Angaben, die vom Publikum als Hinweise auf die
Herkunft aus ökologischer Produktion verstanden werden, für Produkte,
die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen,
aber ihre Produktions- und Kontrollvorgaben nicht einhalten.
Ökopflichthinweis im Verzeichnis der
Zutaten
Es bleibt dabei, dass im Verzeichnis der Zutaten immer anzugeben ist,
welche davon ökologisch/biologisch sind. Im Zutatenverzeichnis
findet der interessierte Verbraucher daher die klarsten Bio-Angaben.
Nur muss er natürlich dann genau hinsehen.
Der Wegfall der 70%-Grenze
Die unter dem Aspekt der Verwirrung des Verbrauchers problematischste
Neuerung liegt darin, dass nun nicht mehr ein Mindestanteil der Zutaten
aus ökologischem Landbau an den landwirtschaftlichen Zutaten
vorgeschrieben ist, bislang galt hier eine 70% Grenze. Vielmehr kann
jeder noch so geringe Anteil aus Ökolandbau ausgelobt werden. Diese
Regelung ist überraschend. Ob sie praktisch markterheblich wird, weiß
gegenwärtig noch niemand. Der Hinweis ist nämlich auf das Verzeichnis
der Zutaten beschränkt, denn "nur" dort darf der Hinweis erfolgen. Es
stellt sich die Frage, welchen Sinn eine solche Regelung hat, die zwar
die Identifizierung jeder noch so geringen Zutat als aus biologischer
Produktion stammend erlaubt, aber eben nur an einer Stelle, die vom
Verbraucher praktisch nicht wahrgenommen wird. Die neue Regelung gibt
Anlass zur Befürchtung, dass diese Vorschrift als Aufhänger für die
Entwicklung von Produktlinien verwendet werden könnte, deren Zutaten
nur zum Geringsten aus Ökolandbau stammen, die aber mit einem
entsprechenden "grünen", naturnahen Image präsentiert werden, ohne dass
klare Behauptungen über die Ökoherkunft aufgestellt werden.
Wer ist ökokontrollpflichtig?
Nicht kontrollpflichtig sind die Nur-Transporteure (Speditionen,
Redereien, Fluglinien). Und nicht die
Einzelhändler mit Ver-
kauf nur direkt an Endverbraucher ohne eigene Zentrallager oder
Aufbereitung.
Kontrollpflichtig sind Unternehmen, die Bioprodukte landwirtschaftlich
erzeugen, aufbereiten (verarbeiten, verpacken, etikettieren), lagern
(auch in Fertigpackungen, z.B. Weinflaschen), aus einem Drittland
(Nicht-EU-Staat) einführen, vermarkten (auch im Inland oder in der EU,
neu seit 2005), als Einzelhändler zwar nur direkt an Endverbraucher
liefern, aber an einem anderen Ort als nur in Verbindung mit der
Verkaufsstätte lagern, und solche die Gemeinschafts-
verpflegung zubereiten oder anbieten (als Folge der Nutzung des in der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 neu vorgesehen Ausschlusses aus dem
Kontrollsystem mit der Möglichkeit eines nationalen Opt-In, die durch
die Novellierung des deutschen Ökolandbaugesetzes genutzt werden soll).
Die Bio-
Kontrollpflicht im Einzelhandel bezieht sich nach allgemeinem
Verständnis nicht auf das Aufschneiden von Käse nach dem Wunsch des
einzelnen Kunden. Wohl aber bezieht sie sich auf eigenes Vorverpacken
von Käse durch den Einzelhändler.
Biofisch
Biofisch aus Wildfang gibt es, anders als Biopilze aus Wildsammlung
nicht. Wildgefangener Fisch (z.B. mit Gemüse, Öl oder Panade),
auch wenn er aus nachhaltiger Fischerei (Marine Stewardship Council
o.ä.) stammt, darf nicht als „Bio ...“ ausgelobt werden. Die
zertifizierte Herkunft muss anders (durch MSC-Logo etc.) kommuniziert
werden. Im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die
Verkehrsbezeich-
nung, vorausgesetzt die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der
Fischerei; „Bio“ nur bezogen auf andere Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs, die ausschließlich ökologisch/
biologisch sind, verwendet werden. Der Entwurf für eine
Kommissionsverodnung zur ökologischen Aquakultur liegt vor. Er
wird noch sehr kritisiert. Wenn er nicht vor dem Jahresende im
Amtsblatt veröffentlicht wird, erfolgt die Ökozertifizierung ab dem
Jahresende zwar im gesetzlichen Kontrollsystem, aber nach den im
Verkehr anerkannten privaten Richtlinien (NATURLAND, Soil Association
etc.).
Das neue Zweiklassen-Importregime
Für Bioprodukte aus Drittländern gibt es künftig neu zwei
unterschiedliche Zertifizierungen. Die eine auf "Konformität", die
andere auf "Gleichwertigkeit". Für beide Arten der Kontrolle wird es
Listen geben, welche die EU-Kommission führt. Auf diesen Listen werden
Ökokontrollstellen für beide Kontrollzwecke geführt. Für Importeure
besonders interessant ist die Konformitätskontrolle, denn mit ihr
werden die im Drittstaat produzierten Ökoprodukte genauso behandelt,
wie die EU-Produkte. Es entfällt die Kontrollbescheinigung, wie sie für
die gleichwertige Ware vorgesehen ist. Diese Kontroll-
bescheinigung muss die Ware begleiten und vom Zoll abgestempelt werden.
Der Einführer muss die Kontrollstelle spätestens unterrichten, wenn die
Kontrollbescheinigung beim Zoll vorgelegt wird. Dies für jede Sendung,
die in Gemein-
schaft eingeführt wird. Häufig läuft hier etwas schief und häufig
vertreten zumindest die Aufsichtsbehörden in den 16 Bundesländern,
entgegen dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, die Auffassung, fehlende Stempel
würden Ökoware ihrer Eigenschaft berauben, als solche gekennzeichnet zu
werden.
Der Grundsatz der Angemessenheit neu
normiert
Gerade beim Vollzug der EU-Öko-Verordnung nimmt man als Praktiker wahr,
wie unterschiedlich die Verwaltungspraxis in den EU-Mitgliedstaaten
ausgeprägt ist. Hier findet sich praktisch alles, von äußerster
Penibilität mit Blick auf Formalitäten, verbunden mit inhaltlichem
Desinteressse, bis zur einer gewissen Hemdsärmligkeit, die aber mit
praktischer Effizienz und Vernunft in den Details einhergehen kann. Auf
diese Weise führen die eigentlich gemeinschaftsweit gleichen
gesetzlichen Vorgaben zu ganz unterschiedlicher Ver-
waltungspraxis.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
bei Formfehlern
Hier spielt der Aspekt der Verhältnismäßigkeit und der Orientierung am
Ziel der gesetzlichen Norm eine große Rolle. Beide Aspekte werden in
der deutschen Verwaltungspraxis, jedenfalls in einigen Bundesländern,
nicht hinreichend beachtet . Die Verordnung (EWG) Nr. 834/2007, dies
ist eines ihrer wenigen Glanzlichter, schreibt, was für
rechtsstaatliche Verwaltungen selbstverständlich ist, auf diesem
Hintergrund das Prinzip der Verhältnismäßigkeit aller Eingriffakte
fest: Sanktionen erfolgen bei Abweichung von den Regeln der Verordnung,
"wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der
Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den
besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht". Fehlende Zollstempel
bewirken demnach nicht, dass aufwendig erzeugter Bioware dezerti-
fiziert und konventionell vermarktet werden muss. Der Formalismus
gerade deutscher Behörden und Gerichte wird damit beendet. Die
Haftung der Behörden für Fehlauf-
fassung und -anweisungen findet sich in den ersten Urteilen. Die
Haftung der Kontrollstellen im Dreiecksverhältnis zwischen Staat und
kontrolliertem Unternehmen ebenfalls. Häufig weiss der Biobauer
nicht, ob er in der Ökokontrolle mit dem Staat oder der
Ökokontrollstelle als privater sachverständiger Dienstleisterin zu tun
hat. Das macht den Rechtsschutz zu einer Sache der Experten.
Einige
Fragen zur Selbstkontrolle:
Was gilt für Bio-T-Shirts?
- Auf ihnen muss vorne „Bio“
deutlich lesbar aufgedruckt sein.
- „Bio“ ist für T-Shirts
verboten, weil eine gesetzliche Regelung
fehlt.
- Wenn die Baumwolle
aus Ökoanbau stammt, ist die Bezeich-
nung in Ordnung.
Was gilt für Biorohbaumwolle?
- Es gibt keinen Bioanbau von
Baumwolle.
- Ihre Biokennzeichnung ist
gesetzlich geregelt.
- Die
Ökokontrollstelle-Codenummer muss in die Kennzeich-
nung.
Was gehört zur Kennzeichnung
von Biolebensmittel?
- Ein kräftiges Grün der
Farbsättigungsstufe 5 RAL 504.
- Hinweise auf Ökozutaten im
Zutatenverzeichnis.
- Ein EU-Öko-Logo ist Pflicht,
aber erst ab Mitte 2010.
- Die
Ökokontrollstellen-Codenummer ist Pflicht und gehört in die
Kennzeichnung.